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studiVZ 1 - Facebook 0. Der Schutz des „Look & Feel“ einer Website

studiVZ 1 – Facebook 0 - Der Schutz des „Look & Feel“ einer Website

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht

Der Kampf um Marktanteile im Bereich der so genannten Social Communitys wird nicht nur im Web ausgefochten, sondern immer mehr auch vor Gericht. Nachdem sich studiVZ bereits durch das Vorgehen gegen Domaininhaber, die das VZ im Namen trugen einen gewissen Ruf erarbeitet hatten stand nun das Treiben von studiVZ selbst im Fokus der Öffentlichkeit. Der Konkurrent Facebook, der erst später auf den deutschen Markt gekommen war, hatte studiVZ vor dem Landgericht Köln verklagt und dort Unterlassung hinsichtlich des „Look & Feel“ bzw. des „Screendesigns“ der Website verlangt. Zu Unrecht, wie nun das Landgericht Köln entschied.

Wettbewerbsrecht

Zunächst ist hier bemerkenswert, dass das Gericht sich nahezu ausschließlich mit wettbewerbsrechtlichen Fragen auseinandersetzt. Bei der Frage, ob die Übernahme Gestaltung der Bildschirmoberfläche einen Rechtsverstoß darstellt, wird auf urheberrechtliche Fragen nicht eingegangen.

Herkunftstäuschung

Das LG Köln verneint hier zunächst eine Nachahmung und eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 a) UWG. Zwar seien Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten bei der graphischen und funktionalen Ausgestaltung nicht zu übersehen – diese seien jedoch nicht wettbewerbswidrig sondern vielmehr Ausdruck der Nachahmungsfreiheit. Eine Herkunftstäuschung sei auch nicht gegeben, weil zu dem Zeitpunkt, in dem studiVZ am Markt aufgetreten sei, Facebook allein am amerikanischen Markt teilgenommen habe.

Unlautere Nachahmung

Auch seien die Kenntnisse der Gestaltung der Facebook-Plattform nicht unredlich erlangt worden – selbst wenn die Macher Mitglied auf der amerikanischen Plattform gewesen seien. Daher liege auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 9 c) UWG vor. Da der Zugang zum amerikanischen Facebook-Netzwerk für jedermann offen gestanden habe, sei hier kein unlauteres Verhalten erkennbar.

Schutz von Ideen?

Die Frage des Ideenschutzes spielte ebenfalls eine Rolle in dieser Entscheidung. Der Umstand, dass von studiVZ die Funktionen von Facebook regelmäßig nachgebildet worden sind, reiche nicht aus, um eine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG zu begründen. Es gehe nämlich um die reine Idee eines „Sozialen Netzwerks“, die an sich nicht schutzfähig sei.

Urheberrecht

Urheberrechtliche Fragen spielten nur noch am Rande eine Rolle. Behauptet worden war, dass durch einen unerlaubten Zugang zu den Servern von Facebook die php-Dateien entwendet worden seien, und studiVZ nur auf Basis des so erlangten Quellcodes haben programmiert werden können. Die Indizien reichten dem Gericht jedoch nicht aus, um einen Besichtigungsanspruch in Bezug auf den Quelltext zu bejahen – daher scheiterten auch urheberrechtliche Ansprüche vollständig.

Insgesamt war diese Entscheidung damit für studiVZ ein voller Erfolg, wobei davon auszugehen ist, dass die rechtskräftige Klärung dieser Frage noch einige Zeit auf sich warten lassen wird.

Dennoch wird damit ein Trend bekräftigt, der schon vor Jahren große Wellen geschlagen hat.

OLG Hamm: Kein Urheberschutz für Grafiken

In einer urheberrechtlichen Konstellation hatte im Jahr 2004 das OLG Hamm einen urheberrechtlichen Schutz von Webgrafiken und Stylesheets verneint. Diesen mangele es nämlich an der für einen Urheberrechtsschutz notwendigen Schöpfungshöhe.

Offensichtlich vor diesem Hintergrund hatte Facebook gar nicht erst versucht, einen urheberrechtlichen Schutz für das eigene Screendesign in Anspruch zu nehmen.

Es bleibt spannend

Eine spannende Frage bleibt in diesem Verfahren allerdings offen – hätte es an der Entscheidung etwas geändert, wenn Facebook bereits am deutschen Markt tätig gewesen wäre? Wäre das ausreichend gewesen, um eine unlautere Übernahme des Designs zu bejahen? Leider wird in diesem Verfahren darüber keine Klärung herbeigeführt werden können.

Dennoch stellt sich der Komplex der Übernahme eines (Web-)Designs als äußerst diffizil dar. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen oder eigenen Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung!