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Surfen während der Arbeitszeit

Surfen während der Arbeitszeit - Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Arbeitsanweisung

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

Kennen Sie eigentlich alle Daten, die auf Ihren Rechnern abgespeichert sind? Sind Sie sicher, dass auf Ihren PC´s nur die von Ihnen freigegebene, lizenzierte Software läuft? Dass kein privater Laptop ein Sichereitsloch in ihrem mit Virenscannern und Firewall geschütztes Netzwerk "brennt"? Nerven Sie Ihre Mitarbeiter öfters mit der Aussage, Ihr internes Netzwerk sei viel zu langsam? Verfügen vielleicht einige über eine erstaunlich große Sammlung von Filmen auf DVD oder selbst zusammengestellter Musik-CD´s? Haben Sie besonders kommunikative Mitarbeiter, die Handys und E-Mail-Accounts vor allem privat intensiv nutzen?
Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob Ihre Mitarbeiter ihre Zeit effizienter nutzen können? Oder sind Sie gerade dabei, Ihr Netzwerk "sicherer" zu machen? Dann ist es Zeit, über eine "Internet-Policy" oder eine "Anweisung zur Nutzung moderner Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz" nachzudenken.

Heute will jeder dabei sein, aktuell sein, ständig mit Freunden in Kontakt stehen. Wer die neuesten Gerüchte, den aktuellen Spielstand, die letzten "Entscheidungen" der neuesten Soap oder Big-Brother-Staffel, oder den genauen Stand seiner Aktien nicht kennt, dem suggeriert die Werbung, "out" zu sein, er oder sie hat das Gefühl, etwas verpasst zu haben. Das hat Auswirkungen auf das Arbeitsleben. Die Nutzung privater Handys, Handhelds, E-Mail-Accounts und des Internets am Arbeitsplatz ist verlockend.

Das war früher und ist heute noch an vielen Arbeitsplätzen kein oder nur ein geringes Problem. Fordergründig entstehen bei Flatrates selbst durch privates Surfen am Arbeitsplatz nahezu keine unmittelbaren finanziellen Schäden. Leider kann sich die Nutzung sehr schnell zu einem Problem ausweiten. Nicht nur dann, wenn das Handy der Sekretärin nur noch summt und klingelt, weil eine SMS nach der anderen eingeht und beantwortet wird. Auch die Änderung der Aufgabengebiete, die Einrichtung eines CD-ROM- Laufwerks oder DVD-Brenners am Arbeitsplatz kann zu neuen Herausforderungen  führen. Ein weiteres Gebiet, auf dem der Vorgesetzte "dran" bleiben muss an seinen MitarbeiterInnen, Entwicklungen frühzeitig erkennen und Effizienz rechtzeitig steigern soll.

Private Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel: Die Lösung heißt Arbeitsanweisung

Vielfältig sind die Möglichkeiten des Arbeitgebers, die Nutzung des Internets und anderer Telekommunikationsmittel so einzuschränken, dass die Sicherheit seines Netzwerks ebenso gewahrt bleibt wie die Arbeitsmöglichkeiten der Mitarbeiter und deren Zufriedenheit mit ihrem Job. Handy, Laptop, PC, Telefon, Telefax und Internetzugang gehören zu seinen Arbeitsmitteln, die die Mitarbeiter selbstverständlich für ihre Arbeit nutzen sollen.

Der Arbeitgeber ist daher grundsätzlich frei, die private Nutzung vollständig zu untersagen. Einzige Ausnahme: Für Telefonate hat die Rechtsprechung schon früh herausgearbeitet, dass „Notrufe“ oder kurze Anrufe mit dem Hinweis, dass sich die Heimkehr wegen Überstunden verzögere, nicht untersagt werden können.

Das Problem liegt meist in den unterschiedlichen Sichtweisen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So überraschend es auch klingen mag: In bestimmten Fällen können sich die Mitarbeiter trotzdem einen Anspruch darauf „ersessen“ haben, die betrieblichen Arbeitsmittel privat zu nutzen. Auch für die Arbeitsmittel gilt der von der Rechtsprechung formulierte Satz der „betrieblichen Übung“. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter für den Arbeitgeber erkennbar bestimmte Dinge privat nutzten – etwa den Laptop für private Zwecke –, dies über eine gewisse längere Dauer von mindestens einem halben Jahr stattfand und der Arbeitnehmer zu Recht auf eine weitere Duldung dieser Praxis vertrauen durfte. Grob gesagt: Wer widerspruchslos über viele Monate hinweg etwa 1 bis 2 Stunden des „Surfens“ oder „SMSens“ pro Tag zulässt, kann deshalb nur mit größeren Anstrengungen den Mitarbeiter kündigen.

Es heißt also eingreifen, bevor das Kind in den Brunnen gefallen oder drastischer der Mitarbeiter an nicht beabsichtigte Vorteile gewöhnt ist. Eine schriftliche Arbeitsanweisung kann im Prinzip jederzeit erteilt werden. Die Inhalte zu formulieren ist allerdings nicht ganz einfach. Wir haben dazu eine Checkliste mit Fragen erstellt. Anhand der Liste können Sie entweder selbst eine Anweisung formulieren – bitte bedenken Sie dabei aber, dass die Liste für Ihren speziellen Fall nicht vollständig sein könnte - . oder Sie senden uns die Liste mit Ihren Antworten zurück, und wir informieren Sie über die mit einer Erstellung und Beratung durch uns entstehenden Kosten.

Auch die korrekte Einbindung in bestehende Arbeitsverträge sowie die Prüfung, ob und wenn ja welche Überwachungsmechanismen technisch möglich und rechtlich zulässig sind, gehört zu den wichtigen zu klärenden Fragen. In Unternehmen mit Betriebsrat sind technische Überwachungsanlagen, also auch solche zur Nutzung des Internets, mit diesem abzustimmen.

Mit einer Arbeitsanweisung oder „Internet-Policy“ haben Sie und Ihre Mitarbeiter die Regeln und Grenzen fixiert, innerhalb derer sich Ihre Mitarbeiter bewegen. Verstöße können unterschiedliche Folgen nach sich ziehen. In der Regel können Sie aufgrund eines „einfachen“ Verstoßes den Mitarbeiter abmahnen, bei wiederholten oder besonders schweren, „qualifizierten“ Verstößen unter Umständen sogar ohne Abmahnung fristlos kündigen.

Oft kommt der Gedanke einer schriftlichen Fixierung erst dann auf, wenn ein oder mehrere Mitarbeiter bereits auffällig geworden sind. Auch ohne eine schriftliche Arbeitsanweisung bleiben noch genügend Tatbestände, die auch von den arbeitnehmerfreundlichen Gerichten als Kündigungsgrund anerkannt werden. Allerdings sind sowohl die Beweislage oft schwieriger als auch die Anforderungen an vorangegangene Abmahnungen strenger. Die beste Lösung ist daher eine Anweisung, die für alle Mitarbeiter gleichermaßen gilt und auch tatsächlich gelebt wird.