×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Internetrecht
/
"Third Voice" - Graffitis jetzt auch im Internet?

"Third Voice" - Graffitis jetzt auch im Internet?

Rechtsanwältin Ute Rossenhövel (August 1999)

Alle, die immer schon für noch mehr Freiheit und freie Meinungsäußerung im Internet waren, haben mit Programmen wie "Third Voice" ein neues Tool gefunden. Welche rechtlichen Grenzen seiner Benutzung gesetzt sind und wann ein Betreiber eines solchen Systems für die Inhalte haftet, zeigt dieser Beitrag.

"Third Voice" und ähnliche Software basiert auf der Überlegung, dass jeder User schon einmal zu bestimmten Websites Anmerkungen machen wollte, die Beiträge in Newsgroups oder Chats aber meist nur schwer auffindbar sind. Ein direkter Bezug zu der jeweiligen Website war bislang nur "rückwärts" mit einem Link von Beitrag auf Website möglich. Jetzt können Anmerkungen unmittelbar mit der jeweiligen Website verknüpft werden. Wer sich beim Betreiber anmeldet und den entsprechenden Browserzusatz herunterlädt, sieht beim Aufrufen neben den eigentlichen Inhalten einer Seite auch die Anmerkungen, die "Third-Voice"-Teilnehmer graffiti-ähnlich auf die Webseite "geklebt" haben. Registrierte User können selbst Anmerkungen anbringen, die in ihrer Form den gelben Haftnotiz-Zetteln ähneln und wahlweise nur für bestimmte Personen oder für alle Teilnehmer sichtbar sind.

 

Vor- und Nachteile des neuen Tools

Der Hersteller argumentiert, die Anwendung seines Browsers erhöhe die Attraktivität einer Website, verlängere die Verweildauer der User bei einem Angebot und ermögliche es dem Betreiber, ohne eigene Anstrengungen Diskussionen über sein Angebot zuzulassen.

Genau das kann für den Website-Betreiber äußerst ärgerlich und unter Umständen auch teuer werden. Da er keinen Einfluss auf Menge und Inhalt der Ergänzungen hat, ist selbstverständlich auch geschäftsschädigenden Äußerungen Tür und Tor geöffnet. Da kann der Verlust von Kunden zu existenzbedrohenden Folgen führen. Auch bei privaten Sites können Randbemerkungen erheblichen Ärger auslösen, etwa wenn ein ehemals guter Bekannter ständig Schmähreden und Beleidigungen über die eigenen Inhalte der Website anbringt.

Spätestens dann wird offensichtlich, dass die Netiquette entweder nicht mehr allen Usern bekannt ist oder, etwa um den eigenen wirtschaftlichen Erfolg zu vergrößern, nicht beachtet wird. Wer Programme wie "Third Voice" benutzt, sollte aber immer bedenken, dass auch im Internet die gesetzlichen Grenzen gelten.

 

Welchen Inhalt dürfen Kommentare auf "gelben Zetteln" haben?

Kommentare setzen sich häufig wenig sachlich mit dem Inhalt der Website auseinander. Leicht wird eine Anmerkung gepostet, die eher an eine an den Rand einer Zeitung geschmierte Bemerkung erinnert.

Wie bei öffentlichen Diskussionsforen wie Newsgroups oder Mailinglisten ist auch in den mit Webseiten verbundenen Kommentaren grundsätzlich Kritik erlaubt. Sie muss aber die Tatsachen korrekt bezeichnen und darf nicht über das Ziel hinausschießen. Zum Beispiel sind Aufrufe zum Boykott eines Unternehmnes nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig. Der Aussage darf nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine private Auseinandersetzung, etwa die Verärgerung über ein vermeintlich zu teuer erstandenes Produkt, sondern nur die Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit zugrunde liegen. Allein aus Verärgerung über ein zu teuer gekauftes Produkt oder Mängel an der Ware sollte man daher ähnliche Äußerung wie "Boykottiert dieses Unternehmen!" besser unterlassen.

Das von Internet-Usern gern zitierte Recht auf freie Meinungsäußerung deckt auch nicht die Verbreitung von unwahren Tatsachen. Wer Kritik in einer "ThirdVoice"-Anmerkung übt, haftet dafür, dass seine Aussage sachlich richtig ist. Ebensowenig erlaubt ist das Verbreiten von Schmähkritik, etwa die Bezeichnung eines Computerbausatzes als "Schrotthaufen" oder "Müll" durch einen unzufriedenen Käufer.

Außerdem können die Äußerungen problematisch werden, wenn sie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen. Als Konkurrent sollte man deshalb herabsetzende und unwahre Anmerkungen zu anderen Unternehmen, deren Dienstleistungen oder Aktivitäten tunlichst unterlassen. Auf ein solches Verhalten kann eine kostenträchtige Abmahnung, vielleicht sogar ein teures Gerichtsverfahren auf Zahlung von Schadensersatz folgen.

Schadensersatzpflichtig machen kann sich auch eine Privatperson, wenn ihre Anmerkungen zum Beispiel die Person des Website-Betreibers herabsetzen. Zudem riskiert jeder eine strafrechtliche Verfolgung, wenn der Kommentar beleidigend wirkt. Auch Äußerungen auf "gelben Zetteln" sind als Beleidigung zu werten, wenn sie die Ehre eines Anderen durch Kundgabe von Mißachtung beeinträchtigen.

 

Müssen auch die Betreiber eines Servers für "gelbe-Zettel" für geschäftsschädigende Äußerungen zahlen?

Der Betrieb eines Servers für "gelbe Zettel" entspricht wohl einer Mischung aus Provider-Dienstleistung und Newsgroup-Betrieb. Inwieweit ein Provider und Newsgroup-Betreiber für Inhalte der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich ist, ist eine schwierige, von den Gerichten noch nicht abschließend geklärte Frage. Da die Anmerkungen auf den "gelben Zetteln" auf dem eigenen Server des Providers gespeichert sind, hat er grundsätzlich die Zugriffsmöglichkeit auf die gespeicherten Daten.

Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart ist bereits der nicht-gewerblich tätige System-Operator einer Mailbox zum Eingreifen verpflichtet, wenn er von anderen auf konkrete Verdachtsmomente hingewiesen wird. Erst recht wird dies für einen gewerblichen Betreiber gelten. Gibt dieser außerdem in seinen Nutzungsbedingungen ausdrücklich an, er prüfe alle Anmerkungen und behalte sich die Löschung vor, so wird er wohl auch die Haftung für die von ihm veröffentlichten Inhalte übernehmen müssen. Nach den Vorschriften des Teledienstegesetzes haftet der Provider nämlich auch für fremde Inhalte auf seinen Servern, wenn er sie kennt und es ihm technisch zumutbar ist, die Nutzung der Inhalte zu verhindern. Selbst der "unschuldige" Betreiber muss nach dieser Vorschrift fremde rechtswidrige Inhalten beseitigen. Es genügt allein die Tatsache, dass er durch den Inhalt seines Servers einen anderen in seinen Rechten stört. Leider muss der Betreiber dann wohl auch die Kosten des Verletzten tragen, die diesem etwa für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Rechte entstanden sind.

 

Wie kann ich mich gegen Kommentare wehren?

Schwierig wird die Verfolgung der eigenen Rechte, wenn der Absender der Notiz nur durch ein Pseudonym gekennzeichnet ist. In solchen Fällen sollte man zunächst versuchen, den Betreiber des Systems zur Bekanntgabe des Namens zu bewegen. Soweit es sich um strafrechtlich relevante Inhalte handelt, kann dabei die Polizei und Staatsanwaltschaft mit den ihr gegebenen Mitteln erfolgreicher sein.

Mehr Erfolg verspricht ein Vorgehen gegen den Systembetreiber – allerdings einigermaßen kostengünstig nur, wenn dieser auch in Deutschland sitzt. Ansonsten stellt sich, wie immer bei Streitfragen mit internationalem Bezug, die Frage, nach welchem Recht und vor welchem Gericht der Betreiber zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies ist letztlich eine Frage des Einzelfalles.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.