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Untervermietung über „airbnb“ kann für Kündigung der Wohnung sorgen

Untervermietung über „airbnb“ kann für Kündigung der Wohnung sorgen

- von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. -

Wer in Deutschland seine Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters bei Portalen wie „airbnb“ oder „wimdu“ anbietet, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Das hat kürzlich das Landgericht Berlin (Beschluss vom 3. Februar 2015, Az.: 67 T 29/14) entschieden. Eine Mieterin hatte ihre Wohnung bei dem amerikanischen Online-Portal „airbnb“ für Reisende zur Untermiete angeboten. Eine Erlaubnis ihrer Vermieterin hatte sie nicht, bot ihre Wohnung trotz Abmahnung weiter im Internet an. Ein solches Verhalten rechtfertige zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, entschied das Landgericht Berlin:

„Mit einem solchen Verhalten verletzt der Mieter seine Vertragspflichten erheblich, indem er sich nicht nur über seine mietvertraglichen Befugnisse hinaus als Eigentümer der Mietsache geriert, sondern auch das Vertrauen des Vermieters in die künftige Redlichkeit seines Vertragspartners in schwerwiegender Weise erschüttert.“

Wer seine Wohnung über moderne Plattformen untervermieten will, sollte sich also tunlichst vorher das Einverständnis seines Vermieters holen – ansonsten steht er schnell auf der Straße. Auf der anderen Seite empfiehlt es sich für Vermieter, im Internet zu prüfen, ob ihre Wohnung dort unerlaubt zu Untermiete angeboten wird. Das sollte man sich auf keinen Fall gefallen lassen, da sich die Wohnung sicherlich dadurch zumindest weiter abnutzen wird. Wer als Vermieter sein Objekt bei den einschlägigen Portalen wiederfindet, hat – neben dem unter Umständen bestehenden außerordentlichen Kündigungsrecht – möglicherweise weitere Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz gegen den Mieter.

Der richtige Umgang mit diesen Internetdiensten sorgt immer wieder für Fragen. So müssen Einnahmen, die aufgrund der Untervermietung erfolgen, in der Regel auch bei der Steuererklärung mit angegeben werden. Sollte die Untervermietung in einem ganz erheblichen Umfang stattfinden, können auch Umsatz- und Gewerbesteuern anfallen.

Das Urteil im Volltext hier.
Ein Interview zum Thema im Videoausschnitt hier.