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Urteil: Partnervermittlungen dürfen kein Geld verlangen

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Urteil: Partnervermittlungen dürfen kein Geld verlangen

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Spezialist für Internetrecht

 

Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg könnte bei vielen Dating-Portalen einen Schrecken einjagen. Die Richter entschieden jüngst, dass Partnervermittlungen für ihre Leistungen grundsätzlich kein Geld nehmen dürfen. Dabei stützen sie sich bei ihrer Entscheidung auch auf einen Paragrafen aus dem Jahr 1900 im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 656 BGB), der die Heiratsvermittlung regelt. Eine Internet-Partnerbörse hatte eine Nutzerin verklagt, weil sie ihre Beiträge nicht gezahlt hat. Die Entscheidung (Az. 318d C 106/14) ist bereits rechtskräftig – und könnte möglicherweise Folgen für viele Dating-Anbieter im Netz haben. Diese Plattformen für die Partnersuche sind wohl nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg heute das, was wohl früher die Heiratsvermittlung war. Das Gericht hat diesen Ansatz nun scheinbar auf die heutige Zeit angewendet. Voraussetzungen ist allerdings, dass das Portal auch einen aktiven Beitrag zur Partnervermittlung leistet: Reine Flirtportale oder Singlebörsen, die nur lose Kontakte vermitteln, könnten unter Umständen deshalb von der Entscheidung nicht betroffen sein. Ob andere Gerichte nun ähnliche Urteile sprechen werden, ist zweifelhaft. Der herangezogene Paragraf spricht ausdrücklich von einer Ehe-Vermittlung – und eine Hochzeit wird von den Portalen meist nicht in Aussicht gestellt.

Haben Sie Fragen zum Internetrecht? Wir beraten Sie gern - richten Sie Ihre Anfrage an unser Team.

 

§ 656 BGB - Heiratsvermittlung

(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.