×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Internetrecht
/
Neue Informationspflichten Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) – wichtige Änderungen für Online-Händler

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Neue Informationspflichten Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – wichtige Änderungen für Online-Händler

Von Peter Kaumanns, LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht

Es war absehbar: Bereits in unseren Darstellungen zur Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS Plattform) hatten wir darauf hingewiesen, dass es ab dem 1. Februar 2017 weitere Informationspflichten für Online-Händler durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VBSBG) geben wird.

Das neue VSBG: 

In § 1 Abs. 1 VSBG heißt es:

„Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine nach diesem Gesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder durch eine nach diesem Gesetz eingerichtete behördliche Verbraucherschlichtungsstelle unabhängig von dem angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren.“

Das neue VBSG unterscheidet zwischen allgemeinen Informationspflcihten nach § 36 VBSG und besonderen Informationspflichten nach § 37 VBSG.

Hinsichtlich der allgemeinen Informationspflichten müssen Onlinehändler Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

„1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.“

Auch wenn man nicht an einer Streitbeilegung teilnimmt, muss dennoch Verbraucher darüber informiert werden.Dies gilt nicht für Unternehmer, die bis zum 31.12.2016 nicht mehr als 10 Beschäftigte hatten. Wir empfehlen daher ensprechende Hinweise in das Impressum eines Webshops sowie zusätzlich in vorhandene Kundeninformationen und soweit vorhanden in die AGB aufzunehmen.

Besteht eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmer und einem Verbaucher, die nicht beigelegt werden konnte, muss der Unternehmer (unabhängig von der Zahl seiner Beschäftigten) den Verbraucher nach § 37 VBSG in Textform über die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle samt Anschrift und Webseite informieren. Weiterhin muss er darüber informieren, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnimmt oder dazu verpflichtet ist.

Die Nichteinhaltung der neuen Informationspflichten kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen und mithin abgemahnt werden.

Sie wünschen eine Beratung zu diesem Thema, eine Prüfung oder Anpassung Ihrer AGB oder Sie haben bereits eine Abmahnung bekommen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf – unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen gern.