Wer bekommt die .eu-Domains? - Die zweite Sunrise-Phase vom 7. Februar bis 6. April 2006
mit Update zu dem Familiennamen-Domains
von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann
Nach einer langen Wartezeit haben die eu.-Domains einen viel beachteten Start hingelegt. Nach einigen enttäuschend verlaufenden Einführungen anderer Top-Level-Domains gelten die .eu-Domains als wahrer Hoffnungsträger im Domainmarkt.
Die .eu-Domains stehen für den gesamten europäischen Wirtschaftsraum und es ist zu erwarten, dass diese Top-Level-Domains innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu einem Markenzeichen für europäisch ansässige Internet-Plattformen werden. Eine entsprechend hohe Nachfrage konnte in der ersten Sunrise-Periode vom 7. Dezember 2005 bis 6. Februar 2006 bei der zentralen Registrierungsstelle EURid in Brüssel verzeichnet werden.
In der ersten Sunrise-Phase bestand für Markeninhaber die Möglichkeit, .eu-Domains zu reservieren und derzeit nimmt PricewaterhouseCoopers im Auftrage der EURid die entsprechenden Zuteilungen der vor. Bevorrechtigt in der ersten Registrierungsphase waren:
- Inhaber nationaler Marken, z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragener Marken und
- Inhaber von EU-Gemeinschaftsmarken.
- Inhaber nationaler Marken, z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragener Marken und
- Inhaber von EU-Gemeinschaftsmarken.
Nunmehr beginnt am 7. Februar 2006 die bis zum 6. April 2006 andauernde zweite Sunrise-Phase und wiederum sind, wie schon in der ersten Sunrise-Phase, nur bestimmte Personen, Firmen und Institutionen berechtigt, Reservierungen vorzunehmen. Nach den Sunrise-Regeln für die zweite Registrierungsphase sind jetzt folgende Personen, Unternehmen und sonstige Institutionen am Zug:
- Unternehmensnamen
- Handelsnamen
- Geschäftsbezeichnungen
- Familiennamen
- Charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke (Werktitel)
- Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
- nicht eingetragene Marken
- Unternehmensnamen
- Handelsnamen
- Geschäftsbezeichnungen
- Familiennamen
- Charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke (Werktitel)
- Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
- nicht eingetragene Marken
Die zweite Sunrise-Phase ist daher besonders wichtig für alle, die über keine eigene eingetragene Marke verfügen. Ausreichend ist jetzt beispielsweise der Name des eigenen Unternehmens, der eigenen Firma, eine Geschäftsbezeichnung, ein geführter Handelsname und auch der eigene gute Name genießt Priorität. Jetzt kann auch ein Familienname als .eu-Domains angemeldet werden.
Oftmals vergessen wird auch, dass selbstverständlich die Inhaber von EU-Gemeinschaftsmarken und nationalen Marken weiterhin zur Registrierung berechtigt sind. Wer also als Markeninhaber die erste Sunrise-Phase „verschlafen“ hat, kann jetzt immer noch in der zweiten Registrierungsphase zum Zug kommen.
Wie weise ich meine Rechte zu der .eu-Registrierung nach?
Wie schon in der ersten Sunrise-Periode haben die Eurokraten hohe formelle und inhaltliche Hürden an den Nachweis der Prioritätsrechte geknüpft. Es genügt nicht nur, eine entsprechende Domain-Reservierung vorzunehmen, vielmehr müssen in der sich anschließenden Validierungsphase entsprechende Nachweise und Dokumente eingereicht werden, auf denen sich die Berechtigung zur Anmeldung einer bestimmten Bezeichnung als .eu-Domain ergibt.
Nach den offiziellen Sunrise-Regeln der Eurid gelten für jede einzelne Kategorie (z.B. Firmennamen, Geschäftsbezeichnungen, Handelsnamen, Familiennamen, Werktitel) besondere Regularien und Nachweispflichten und es droht eine Zurückweisung des Registrierungsantrages, wenn diesen Nachweispflichten nicht vollständig nachgekommen wird. Wer eine solche Domain erfolgreich reservieren will, wird daher zumeist auf anwaltlichen Rat angewiesen sein, um sicher durch den EU-Vorschriftendschungel zu gehen.
Anwaltliche Versicherung notwendig
Dabei sind für verschiedene Prioritätsrechte anwaltliche Versicherungen zum Nachweis der Rechte notwendig. So sehen die EU-Sunrise-Regeln vor, dass einzelne Rechte durch eine bestätigende Erklärung eines Rechtsanwalts über Art und Inhalt der Rechte, die der .eu-Domain-Anmeldung zugrunde liegen, beinhaltet. Diese anwaltlichen Erklärungen sollen nach den EU-Richtlinien in Form eines juristischen Gutachtens neben dem Recht als solchen auch die nationalen Vorschriften und Paragraphen benennen, auf die sich das Recht stützt und Belege in Form von Gerichtsentscheidungen oder anderen juristischen Materialien enthalten, um das jeweilige Schutzrecht nachzuweisen.
Update Februar 2006: Gerüchte um Familiennamen-Domains
Kurz vor Beginn der zweiten Sunrise-Phase am 7. Februar 2006 überschlagen sich die Gerüchte über die Familiennamen-Domains. Es besteht eine große Unsicherheit, ob und wie der eigene Name als prioritäres Recht innerhalb der zweiten Sunrise-Periode durch EURid anerkannt wird. Einige Gerüchte gehen sogar soweit, dass nur in bestimmten Ländern der EU Namen gesetzlich geschützt seien und Domainanträge nur aus diesen Ländern erfolgreich sein werden.
EURid und PricewaterhouseCoopers wurden offenbar in den letzten Tagen mit entsprechenden Anfragen geradezu bombadiert. In einer Presseerklärung vom 30. Januar 2006 hat EURid lediglich lapidar erklärt, dass der Antragsteller wie bei allen anderen Rechten nachweisen müsse, dass der Name in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat rechtlich geschützt ist. Genauere Angaben, wie das geschehen soll, macht EURid jedoch nicht und verweist lediglich auf das umfangreiche Paragraphenwerk der EU-Sunrise-Regeln.
Aus unserer Sicht sind die Gerüchte wenig verständlich. Die Sunrise-Regularien sehen vor, dass neben anderen Bezeichnungen wie z.B. Firmennamen auch die Familiennamen in der zweiten Sunrise-Phase zum Zuge kommen sollen. Eine Unterscheidung zwischen den im Detail in den verschiedenen Ländern durchaus unterschiedlich ausgestalteten Namensrechten machen die EU-Regeln jedoch nicht und es wäre sicherlich eine besonders Form der Ungleichbehandlung, wenn beispielsweise griechische Familiennamen einen "besseren" Schutz erhalten würden als deutsche Namenszüge.
Allen Unsicherheiten zum Trotz steht der Weg zur Familiennamen-Domain weiterhin offen, indem das Namensrecht den Regularien entsprechend nachgewiesen wird. Hierfür sehen die Sunriseregeln vor, dass dies durch eine anwaltliche Versicherung geschehen kann. Wer also seinen Familiennamen zur .eu-Domain machen will, wird mit einer Kopie des Personalausweises kaum Erfolg haben, sondern zusätzlich eine solche anwaltliche Versicherung einreichen müssen, um seine Chancen auf Zuteilung der Domain zu wahren.
Falls Sie Hilfe bei der Anmeldung Ihrer .eu-Domain brauchen und eine anwaltliche Erklärung gemäß den Sunrise-Regularien benötigen, sprechen Sie uns doch einfach an. Eine E-Mail genügt.