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Zwei Jahre Digital Services Act (DSA): Viel Politik, wenig Rechtsprechung – eine Zwischenbilanz

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Zwei Jahre Digital Services Act: Viel Politik, wenig Rechtsprechung – eine Zwischenbilanz

Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) in vollem Umfang. Knapp zwei Jahre später zeigt sich: Der DSA wirkt bislang vor allem mehr Damoklesschwert und wenn überhaupt als ordnungsrechtliches Instrument. Seine zivilrechtliche Bewährungsprobe steht dagegen noch aus.

Man hatte erwartet, dass der DSA nicht nur neue Pflichten für Plattformen formuliert, sondern vergleichsweise rasch auch klare rechtliche Maßstäbe hervorbringt – durch Aufsicht ebenso wie durch Rechtsprechung. Diese Erwartung hat sich bislang nur teilweise erfüllt.

I. Erwartung und Wirklichkeit

Der DSA sollte Transparenz erhöhen, systemische Risiken adressieren und Betroffenen effektivere Rechtsdurchsetzung ermöglichen. In der Praxis zeigt sich jedoch eine deutliche Asymmetrie: Während die aufsichtsrechtliche Durchsetzung sich vielleicht nicht als zahnloser Tiger, aber mehr als bissiger Hauskater zeigt, bleibt die Anwendung durch deutsche Zivilgerichte bislang punktuell und eher zurückhaltend.

II. Durchsetzung als Realität

Am deutlichsten ist die Wirkung des DSA bislang auf europäischer Ebene. Die Europäische Kommission verhängte am 5. Dezember 2025 erstmals eine Geldbuße in Höhe von 120 Mio. Euro gegen X (vormals Twitter) wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten, insbesondere wegen irreführender Gestaltung des „blauen Hakens“, Defiziten im Werberegister und unzureichendem Datenzugang für Forschung.

Zwar erlaubt der DSA Bußgelder von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes. Vor diesem Hintergrund bleibt jedoch mehr als fraglich, ob die konkret verhängte Summe bereits eine hinreichende Abschreckungswirkung entfaltet. Hinzu kommt, dass X gegen die Entscheidung rechtlich vorgeht. Der DSA wirkt insofern bislang mehr als ordnungspolitisches Druckmittel, weniger als wirklich wirtschaftlich einschneidende Sanktion. Die EU Kommission ist bislang sowohl in Qualität als auch an Quantität seiner neuen Rechte deutlich hinter dem Möglichen zurückgeblieben. 

III. Zivilrechtliche Anwendung: Annäherungen, noch keine Dogmatik

In Deutschland existieren erste Entscheidungen, die den DSA in die zivilrechtliche Argumentation (mit) einbeziehen. Eine eigenständige DSA-Rechtssprechung ist daraus bislang jedoch nicht entstanden.

LG Düsseldorf – Plattformverantwortung nach Kenntnis

Im Skinport-Urteil hat das Landgericht Düsseldorf eine Störerhaftung von Google für betrügerische Werbeanzeigen bejaht und dies im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 DSA eingeordnet, weil Google trotz konkreter Kenntnis nicht tätig wurde, vgl. Urteil vom 15.1.2025 – 2a O 112/23.

Das Gericht stellte dabei ausdrücklich klar, dass der DSA – wie zuvor das nationale Recht – keine allgemeine Überwachungspflicht begründet. Maßgeblich bleiben vielmehr konkrete Hinweise auf klare Rechtsverletzungen, die eine Prüf- und Reaktionspflicht auslösen. Die Haftung knüpft damit nicht an die bloße Bereitstellung der Infrastruktur an, sondern an das Unterlassen angemessener Maßnahmen nach Kenntniserlangung. In der Literatur wird allerdings teilweise kritisch hinterfragt, ob die klassische Figur der Störerhaftung unter dem System des DSA unverändert fortgelten kann oder einer dogmatischen Neubestimmung bedarf.

Für Plattformbetreiber bedeutet dies: Der DSA bestätigt bislang vor allem bestehende Prüf- und Reaktionspflichten im Sinne des klassischen notice-and-takedown, ohne neue Haftungsrisiken klar zu konturieren.

OLG Bamberg – Dark Patterns und Lauterkeitsrecht

Das Oberlandgericht Bamberg untersagte mit seinem Urteil vom 5.2.2025, Az. 3 UKI 11/24e manipulative Gestaltungen in einem Online-Ticketverkaufsprozess. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 25 DSA lehnte das Gericht ab; dessen Wertungen dienten jedoch als Auslegungshilfe für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung. Auch hier wirkte der DSA eher indirekt und bestätigend, nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage.

OLG Frankfurt – Deepfake-Videos

Diese Zurückhaltung zeigt sich auch bei Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25) bejahte Prüfpflichten eines Host-Providers im Zusammenhang mit Deepfake-Videos, entwickelte diese jedoch konsequent entlang der bekannten zivilrechtlichen Maßstäbe. Erneut diente der DSA dabei vor allem als systematischer Referenzrahmen, nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage.

KG Berlin – Hinweise auf Rechtsverletzungen

Nach einem Beschluss vom 25.08.2025 des Kammergerichts Berlin, 10 W 70/25, begründet die Nutzung eines DSA-Meldeformulars zwar die gesetzliche Kenntnisvermutung des Art. 16 Abs. 3 DSA; zwingend ist dieser Weg jedoch nicht. Auch anwaltliche Schreiben oder E-Mails können Kenntnis begründen, sofern sie hinreichend konkret sind. Unternehmen sollten ihre Notice-and-Takedown-Prozesse daher so ausgestalten, dass auch nicht formulargebundene Hinweise rechtssicher erfasst, bewertet und dokumentiert werden.

Bei nüchterner Betrachtung zeigt sich, dass deutsche Gerichte den DSA bislang überwiegend als Referenzrahmen für bekannte Institute nutzen, nicht jedoch als eigenständiges und neues zivilrechtliches Haftungsfeld. Insofern lässt sich bislang festhalten, dass sich die nationalen Gerichte ersichtlich noch in einer Phase der vorsichtigen Annäherung an den neuen Rechtsrahmen befinden.

Auffällig ist zudem, dass die Bundesnetzagentur als nationale Koordinierungsstelle für digitale Dienste bislang kaum öffentlich sichtbar in Erscheinung tritt. Die zivilgerichtliche Durchsetzung bleibt damit weitgehend auf Einzelfälle beschränkt, in denen bestehende Haftungskonzepte fortgeschrieben werden. Mehr rechtliche Klärung ist insbesondere dort zu erwarten, wo Verbandsklagen, strategische Musterverfahren oder koordinierte Betroffenenklagen typische DSA-Konstellationen gezielt vor Gericht bringen. Eine bislang seltene Ausnahme bilden Verfahren zum Datenzugang für Forschung gegenüber besonders großen Plattformen, in denen der DSA ausnahmsweise unmittelbar anspruchsbegründend wirkt, vgl. etwa LG Berlin II, Urteil vom 13.05.2025 – 41 O 140/25 eV.

IV. Der DSA und die Politik

Auffällig ist der Kontrast zwischen der bislang zurückhaltenden rechtlichen Anwendung des DSA und seiner zunehmenden politischen Aufladung, teilweise bis hin zu einer gezielten Instrumentalisierung. Das im Dezember 2025 bekannt gewordene Einreiseverbot für Führungspersonen von HateAid in den USA sowie die Rede von JD Vance auf der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2025 stehen exemplarisch für eine Debatte, die sich zunehmend von der Rechtsanwendung entfernt. Während deutsche und europäische Gerichte den DSA bislang eher vorsichtig und nur schrittweise anwenden, wird er international oft und aus rechtlicher Sicht unzutreffend als Symbol staatlicher Inhaltskontrolle dargestellt.

Die Debatte wird dabei zunehmend von der Mär einer angeblich bedrohten Meinungsfreiheit überlagert, die weniger auf konkrete Rechtsanwendung zielt als auf die politische Infragestellung europäischer Regulierungsansätze wie des DSA. Dies verstellt häufig den Blick auf die eigentlichen juristischen Fragen und die noch offenen Baustellen der praktischen Durchsetzung.

V. Brandaktuelle Entwicklung

Ende Januar 2026 hat die Europäische Kommission ein förmliches Verfahren nach dem Digital Services Act (DSA) gegen die Plattform X eingeleitet.
Gegenstand der Untersuchung sind insbesondere Funktionen des KI-Chatbots „Grok“. Die Kommission prüft, ob X seinen Pflichten zur systematischen Risikoanalyse und zur Risikominderung ausreichend nachgekommen ist.

Rechtsgrundlage des Verfahrens sind vor allem Art. 34 und 35 DSA, die sehr große Online-Plattformen verpflichten, systemische Risiken – etwa im Zusammenhang mit der Verbreitung rechtswidriger oder schädlicher Inhalte – zu identifizieren und wirksam zu mindern. Ergänzend stehen der Kommission Auskunfts- und Transparenzbefugnisse nach Art. 40 DSA zu.

Das Verfahren befindet sich derzeit im Stadium der Untersuchung. Eine Feststellung von Verstößen oder Sanktionen ist damit noch nicht verbunden.

VI. (Zwischen-)Fazit

Nach knapp zwei Jahren zeigt sich: Der Digital Services Act entfaltet seine Wirkung bislang vor allem über das Ordnungsrecht. Die Europäische Kommission hat mit ersten Verfahren und Sanktionen ein Signal gesetzt – ob eine Geldbuße von 120 Mio. Euro gegen einen Konzern wie X tatsächlich eine spürbare Abschreckungswirkung entfaltet, bleibt offen. Die zivilrechtliche Durchsetzung hinkt diesem Anspruch bislang deutlich hinterher.

Deutsche Gerichte behandeln den DSA überwiegend als begleitenden Referenzrahmen, nicht jedoch als eigenständige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage. Für Betroffene bedeutet dies: Der DSA formuliert hohe Erwartungen, verschafft aber bislang nur begrenzt zusätzliche Durchsetzungsmöglichkeiten vor den Zivilgerichten. Die bislang ergangenen Entscheidungen bestätigen bekannte Haftungs- und Prüfpflichten, ohne neue dogmatische Maßstäbe zu entwickeln.

Ob sich dies in den kommenden Jahren ändert, wird maßgeblich davon abhängen, ob es gelingt, den DSA aus der politischen Überhöhung herauszulösen und ihn rechtlich zu präzisieren. Dazu bedarf es klarer Leitentscheidungen der Gerichte ebenso wie einer konsequenten, rechtsstaatlich nüchternen Durchsetzung durch die europäischen Institutionen. Erst dann wird sich zeigen, ob der DSA mehr ist als ein ambitioniertes, europäisches ordnungspolitisches Projekt – oder ob er seinem eigenen Anspruch auch zivilrechtlich gerecht werden kann.

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