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3..2..1..meins ist das Haftungsprivileg… oder doch nicht? Der EuGH entscheidet zur Haftung von ebay bei Markenrechtsverletzungen

3..2..1..meins ist das Haftungsprivileg… oder doch nicht?

Der EuGH entscheidet zur Haftung von ebay bei Markenrechtsverletzungen

Betreiber von Online-Marktplätzen sollten ihre Nutzer/Kunden zukünftig nur noch sehr eingeschränkt bei deren Verkaufsbestrebungen unterstützen. Denn der EuGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung zur Verantwortlichkeit des Betreibes eines Internet-Marktplatzes für durch Nutzer begangene Markenrechtsverletzungen geäußert.

L´OréalRechtsanwalt Markenrecht Medienrecht Internetrecht vs. ebay

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:

Der Kosmetikkonzern L’Oréal erhob gegenüber ebay den Vorwurf, an Markenrechtsverletzungen der ebay-Nutzer beteiligt zu sein, indem ebay sog. Keywords bei Suchmaschinen bucht, die mit den Marken von L’Oréal identisch oder ähnlich sind. Ziel dieser unbestrittenen Vorgehensweise von ebay ist die Listung von ebay-Angeboten in den einschlägigen Suchmaschinen.

Grundsätzlich haftet ebay als Betreiber eines Online-Marktplatzes nicht für Markenrechtsverletzungen in Bezug auf Produkte, die auf den ebay Internetseiten angeboten werden. Grund dafür ist  das Haftungsprivileg des Internetserviceproviders (ISP), der in der Regel gem. Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie (§ 10 des Telemiediengesetzes, TMG) keine Kenntnis vom rechtswidrigen Handeln seiner Nutzer hat. Der ISP muss sich darauf beschränken, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der vom Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen.Rechtsanwalt Markenrecht Medienrecht Internetrecht

Hilft ebay, haftet ebay!

Genau diese Privilegierung greift jedoch dann nicht ein, wenn ebay seinen Nutzern aktiv Hilfestellungen bietet, z.B.  durch das Optimieren der Präsentation von Verkaufsangeboten oder durch das Bewerben von Angeboten.

Ob ein solches aktives Verhalten des Marktplatzbetreibers vorliegt, ist in jedem Einzelfall von den nationalen Gerichten zu beurteilen.

Selbst wenn der Marktplatzbetreiber keine solch aktive Rolle gespielt hat, ist die Haftung nicht gänzlich ausgeschlossen. Sind ihm Umstände oder Tatsachen bekannt, aus denen die rechtswidrige Handlung des Nutzers offensichtlich wird oder erlangt der Betreiber sogar Kenntnis davon und wird dann nicht unverzüglich tätig, haftet er unbeschränkt. Ihm können dann Maßnahmen aufgegeben werden, die zur Beendigung der konkreten Verletzung führen.

Vermeidung künftiger Rechtsverletzungen

Der EuGH fordert zudem für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, den Betreibern Maßnahmen aufzugeben, die auch wirksam zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Damit ist keine allgemeine Überwachungspflicht gemeint, da solche Maßnahmen gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen.

Zumutbare Maßnahmen sind nach Ansicht des EuGH insbesondere der Ausschluss des rechtsverletzenden Nutzers sowie die Pflicht zur Identifizierung des jeweiligen Nutzers.

Fazit

Der EuGH stellt mit seiner Entscheidung die Betreiber von Online Marktplätzen nicht ausschließlich als ISP dar, die nur passiv die technische Infrastruktur für den Verkauf bieten, sondern betrachtet sie im Einzelfall als aktive Marktteilnehmer, die dann markenrechtlich unbeschränkt haften.

Rechteinhaber werden diese Entscheidung im Grunde sehr begrüßen. Welche konkreten Maßnahmen die nationalen Gerichte treffen werden, bleibt jedoch vorerst abzuwarten.