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BPatG: Verstößt die Marke "headfuck" gegen die guten Sitten?

BPatG: "Headfuck" verstößt gegen die guten Sitten

Zum Beschluss des BPatG vom 18. Dezember 2012; 27 W 22/12

Im letzten Dezember hatte sich das Bundespatentgericht in München mit einer interessanten Frage zu beschäftigen: Verstößt der Begriff "headfuck" gegen die guten Sitten und ist deshalb als Marke unzulässig?

Streit um "Headfuck"

Der zugrunde liegende Fall war einfach: Es ging um die Löschung der bereits eingetragenen Marke "headfuck". Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte diese Marke gelöscht, wogegen der Betroffene Beschwerde vor dem Patentgericht erhob.

Dieses hatte nun die Frage zu beantworten, ob die Löschung rechtmäßig erfolgte. Nach Ansicht des Gerichts war das der Fall, da diese Marke gegen die guten Sitten verstoße. Zwar seien auch derbe oder geschmacklose Worte eintragungsfähig, da es grundsätzlich nicht auf die Ästhetik ankomme.

Dabei bezieht sich der Beschluss in seiner Begründung auch auf die Recherchen der Abteilung des Markenamtes, die die Marke gelöscht hatte:

„Headfuck” ist aber, wie die eingehende und umfassende Recherche der Markenabteilung belegt, jedenfalls in relevantem Umfang ein vulgärsprachlicher Ausdruck für eine Sexualpraktik und verstößt damit gegen die guten Sitten.

Weiter argumentiert das Gericht, der Begriff "headfuck" beschreibe eine Sexualpraktik, deren Erwähnung das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletze, weil dies durch den gewählten vulgären Ausdruck geschehe. Diese Marke dürfe deshlab nicht sogar noch mit dem Bundesadler versehen werden. Hinzu komme allerdings noch, dass die genaue grafische Umsetzung der Buchstaben der piktografischen Darstellung eines "headfucks" entspreche. 

Ein weiter Aspekt:

Von der Schutzunfähigkeit eines Zeichens ist insbesondere dann auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Publikums durch geschlechtsbezogene Angaben verletzt wird. „Headfuck” ist - anders als „ficken” - weder im Duden verzeichnet, noch ist es Bestandteil von Titeln von Theaterstücken, Filmen und Büchern.

Markenrecht sitte lösschung

Verstößt das wirklich gegen die guten Sitten?

Man mag über die Argumentation des BPatG streiten. Irgendwie erscheint es nicht ganz einleuchtend, dass im Gegensatz zu "ficken" hier "headfuck" nicht erlaubt sein soll. Beides sind vulgärsprachliche Ausdrücke für Sexualpraktiken. Ob nun der" bloße" Geschlechtsverkehr gegenüber Oralverkehr so viel mehr das Schamgefühl eines erheblichen Teils des Publikums verletzt, mag dahinstehen. In diesem Fall kamen die Umstände hinzu, dass der frühere Markeninhaber zusätzlich noch diese Sexualpraktik piktografisch in den Schriftzug eingearbeitet hat. In dem Fall wird der Betrachter aber wiederrum auch mit einer bildlichen Darstellung konfrontiert.

Die Anmeldung von Marken bringt immer wieder neue Herausforderungen mit sich, die auch mit dem Wandel von Sprache zu tun haben. Dabei kann nicht generalisierend eine bestimmte Linie festgelegt werden, sondern es kommt - wie so oft - auf den Einzelfall an.

Wir schauen uns Ihre Marken gerne an und prüfen die Voraussetzungen für eine Anmeldung. Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an unser Anwaltsteam.