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Der große Kampf um die Farbmarken

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Der große Kampf um die Farbmarken

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
- Spezialist für Markenrecht -

Die blaue Dose im Badezimmer oder die lila Verpackung im Süßwarenregal – so ziemlich jeder weiß, mit welchen deutschen Marken diese Dinge in Verbindung stehen. Markante Farben prägen die Identität eines Unternehmens. Und deshalb sind sie häufig selbst als Marke geschützt – was immer wieder zu umfangreichen Prozessen führt. Aktuell muss die Beiersdorf AG um ihr „Nivea“-Blau fürchten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich damit befasst und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Wann kann ich mir eine Farbe als Marke schützen lassen?

Wie bei allen anderen Marken auch, muss die Farbe zur Kennzeichnung des Unternehmens beitragen. Das bedeutet, sie muss Unterscheidungskraft haben. Im Endeffekt muss der Farbton so herausstechen, dass ich allein daran im konkreten Fall das zugehörige Unternehmen oder Produkt erkennen kann – ohne den Namen selbst zu lesen. Da Farben jedoch sehr abstrakt sind, sind sie selten allein dazu geeignet, Produkte oder Unternehmen deutlich zu kennzeichnen. Deshalb gibt es immer wieder Streit um eingetragene Farbmarken – denn sie sind in der Regel für Wettbewerber wesentlich leichter angreifbar als andere Markenformen.

Worum geht es bei der „Nivea“-Blau-Entscheidung des Bundesgerichtshofs?

Das „Nivea“-Blau steht weiter auf dem Prüfstand. Nun lag das Verfahren beim Bundesgerichtshof (Az. I ZB 65/13). Die Farbe „Pantone 280 C“ ist für die Beiersdorf AG als Zeichen für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragen. Ein großer Wettbewerber, selbst Hersteller von Körperpflegeprodukten, möchte die Marke löschen lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte dem Antrag des Wettbewerbers stattgegeben, die von Beiersdorf eingelegte Beschwerde vor dem Bundespatentgericht blieb ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass sich „die blaue Farbe nur als dekorativer Hintergrund einer bekannten Wortmarke“, nämlich Nivea, darstelle. Der BGH hat die Sache ans Bundespatentgericht zurückverwiesen - der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor. Jedoch teilt der BGH in einer bereits herausgegebenen Erklärung vom 9. Juli 2015 mit:

"Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist."

Das bedeutet jedoch noch nicht, dass die "Nivea"-Farbmarke zu löschen ist. Vielmehr könnte sie Verkehrsdurchsetzung erlangt haben - und aus diesem Grund schützenswert sein. Damit habe sich das Bundespatentgericht zwar auch befasst - jedoch sei ein viel zu strenger Maßstab angelegt worden, entschied der BGH:

"Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen."


Zudem seien die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen sei den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden.

"Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach  etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift  eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist."

Verneint das Bundespatentgericht am Ende den Markenschutz für das Blau von Nivea, wäre das sicher ein herber Rückschlag für Beiersdorf. Seit Generationen wird die Farbe schließlich mit der bekannten Creme in Verbindung gebracht.

Welche Farbmarken standen in der Vergangenheit noch auf dem Prüfstand?

Die Telekom hat sich um ihr „Magenta“ gestritten, genauso wie Langenscheidt um das bekannte „Gelb“. Auch Kraft Foods führte schon Prozesse um das „Lila“ seiner Milka-Schokolade. Derzeit befinden sich die spanische Bank Santander und die Sparkassen in einem Rechtsstreit um die Signalfarbe „Rot“. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) hatte im Jahr 2002 die Farbe „HKS 13“ beim DPMA angemeldet. Die Eintragung erfolgte fünf Jahre später. Später wollte der DSGV ihren Bankkollegen aus Spanien die Nutzung der roten Farbe untersagen lassen. Im Gegenzug beantragte Santander die Löschung der Sparkassen-Farbmarke. In diesem Verfahren hat die spanische Bank gerade einen ersten Etappensieg vor dem Bundespatentgericht geschafft. Nun wird der Streit wohl ebenfalls zum BGH führen. Für beide Banken ist das Ergebnis von großer Bedeutung. Die  Kreditinstitute nutzen das Rot seit Jahrzehnten. Es ist deshalb absolut verständlich, wenn Unternehmen bis zum Schluss für ihre Farbmarke kämpfen.

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