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„Dubai-Schokolade“ - frischer Wind kommt aus Frankurt

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

LG Frankfurt: „Dubai-Schokolade“ nunmehr schon durch den Hype zum Gattungsbegriff geworden

Die „Dubai-Schokolade“ sorgt weiterhin für rechtliche Diskussionen.
Wir hatten im Herbst zu den markenrechtlichen Hintergründen berichtet. Während das Landgericht Köln (LG Köln) in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren im Dezember 2024 und Januar 2025 entschied, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ inklusive einer bestimmten Produktverpackung und Werbung irreführend sei, sofern die Produkte nicht aus Dubai stammen oder keinen Bezug dahin haben, kam nunmehr das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt) in einer aktuellen Entscheidung vom 21. Januar 2025 zu einem anderen Ergebnis. In der zweiten Köln entscheidung war Antragsgegner ALDI, in Frankfurt wehrte sich nunmehr LIDL. Die beiden Ansichten illustrieren, wie unterschiedlich Gerichte den gleichen Sachverhalt bewerten können. Wie wir erneut zuerst durch die Lebensmittelzeitung erfuhren, gibt es damit eine neue und anderslautende Entscheidung.

Die Entscheidung des LG Köln

Das LG Köln argumentierte in seinen Beschlüssen, dass der Durchschnittsverbraucher bei der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ davon ausgehe, dass die Schokolade in Dubai hergestellt sei. Dabei wurde insbesondere auf die konkrete Produktgestaltung und Werbung abgestellt, d.h. auf mehrsprachige Verpackungsaufdrucke, die suggerieren könnten, dass es sich um ein importiertes Produkt handelt, sowie werbliche Aussagen wie „Taste of Dubai“ oder „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“. Auch die Verpackungsgestaltung selbst, wie etwa der Eindruck eines Imports durch Aufkleber oder mehrsprachige Beschriftungen, spielte eine nicht unerhebliche Rolle. Streng genommen wurden die Entscheidungen des LG Köln daher nicht zur Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ in Alleinstellung getroffen, sondern jeweils im Zusammenhang mit der konkreten Aufmachung der Produkte.

Die Entscheidung des LG Frankfurt

Das LG Frankfurt kommt zu einem gegensätzlichen Ergebnis und wies einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ zurück, vgl. Beschluss v. 21.1.2025, Az: 2-06 O 18/25. Anders als das LG Köln setzte sich die Kammer vor allem mit der allgemeinen Verkehrsauffassung auseinander und berücksichtigte nicht die konkrete Gestaltung der Verpackung bzw. wies nur darauf hin, dass Gestaltungsmerkmale, die weiter auf eine Herkunft aus Dubai hinweisen, fehlen und die Beschriftung in deutscher Sprache war.

Das LG Frankfurt stellte klar, dass Verbraucher bei zusammengesetzten Produkten wie der „Dubai-Schokolade“ keine einheitliche Herkunft der Bestandteile erwarten würden. Gerade bei Lebensmitteln mit internationaler Rezeptur sei es üblich, dass die Bestandteile aus verschiedenen Herkunftsländern stammen. Die Kammer hob hervor, dass Verbraucher auf die verpflichtenden Herkunftsangaben auf der Verpackung achten würden, insbesondere bei solchen Produkten, die aus mehreren Bestandteilen bestehen. Dadurch werde das Risiko einer Irreführung über die geografische Herkunft minimiert.

Darüber hinaus betont das LG Frankfurt und das ist nachvollziehbar, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ durch den allgemeinen Hype in den sozialen Medien und den Gebrauch in unterschiedlichen Kontexten – wie etwa bei „Dubai-Eis“ oder „Dubai-Kaffee“ – zunehmend als Synonym für eine bestimmte Geschmacksrichtung verstanden werde. Die Kammer argumentierte, dass der Begriff sich zu einem Gattungsbegriff entwickelt habe, der lediglich eine besondere Kombination aus Zutaten wie Pistazien und Kadaifi-Teig beschreibt, ohne auf die geografische Herkunft hinzuweisen.

Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung war die Gestaltung der Verpackung und Werbung der Beklagten. Anders als in den Entscheidungen des LG Köln fehlten im Streitfall des LG Frankfurt spezifische Elemente, die eine Herkunft aus Dubai nahelegen könnten. Das Produkt der Beklagten wurde beispielsweise als „Qualitäts-Eigenmarke“ beworben, was eher auf die Marke der Beklagten hinweist als auf einen geografischen Bezug zu Dubai. Zusätzliche Hinweise auf eine Herkunft aus Dubai, wie mehrsprachige Verpackungen oder englische Bezeichnungen wie „Dubai Chocolate“, waren nicht vorhanden. Die Kammer kam daher zu dem Schluss, dass keine relevante Irreführung vorliege.

  1. Rechtsgrundlage: Beide Gerichte stützen sich auf § 127 Abs. 1 MarkenG, ziehen jedoch unterschiedliche Schlussfolgerungen aus der Vorschrift.

  2. Verkehrsauffassung: Während das LG Köln davon ausgeht, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ von Verbrauchern als Herkunftsangabe verstanden wird, bewertet das LG Frankfurt die Verwendung als Hinweis auf eine bestimmte Rezeptur oder Zubereitungsart.

  3. Produktgestaltung: Das LG Köln legte großen Wert auf die konkrete Gestaltung der Verpackung und der Werbung, die den Eindruck eines Imports aus Dubai verstärkten. Das LG Frankfurt sah hingegen in der Werbung der Antragsgegnerin keine spezifischen Hinweise, die auf eine Herkunft aus Dubai schließen ließen. Im Fall des LG Frankfurt spielte die Verpackung daher eine wenige wichtige Rolle.

  4. Gattungsbegriff: Das LG Frankfurt argumentierte, dass sich „Dubai-Schokolade“ durch den intensiven Gebrauch zu einem Gattungsbegriff gewandelt habe. Diese Entwicklung wurde vom LG Köln noch nicht berücksichtigt.

Fazit

Die divergierenden Entscheidungen machen deutlich, dass die rechtliche Bewertung von geografischen Herkunftsangaben stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Insbesondere die Produktgestaltung, die Werbung und die Verkehrsauffassung spielen eine entscheidende Rolle. Für Hersteller bedeutet dies, dass sie bei der Verwendung geografischer Begriffe besonders sorgfältig vorgehen sollten. Sprechen Sie uns an - wir sind gern behilflich!

Wir halten die Entscheidung des LG Frankfurt aktuell für nachvollziehbarer, da sie sich stark an der allgemeinen und aktuellen  Verkehrsauffassung orientiert und weniger durch spezifische Gestaltungsmerkmale beeinflusst ist. Dennoch bleibt abzuwarten, ob diese Einschätzung oder die Kölner Entscheidungen einer Berufung standhält. Wie geschildert ist festzuhalten, dass mit den Kölner Entscheidungen streng genommen noch nichts zur Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ in Alleinstellung gesagt wurde, da zusätzlich die Verpackung und Werbung eine wichtige Rolle spielte.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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