Fußball-WM 2026: Mitfiebern erlaubt – Aber bei FIFA-Logos, Maskottchen & Co. ist nach wie vor Vorsicht geboten

Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 läuft. Für viele Unternehmen, Vereine, Gastronomen und Influencer stellt sich damit einmal mehr eine Frage, die uns bereits bei zahlreichen früheren Welt- und Europameisterschaften, mal abgesehen von Olympia, beschäftigt hat.
Darf man die WM für eigene Werbung, Social-Media-Aktionen oder Gewinnspiele nutzen?
Ja, jedenfalls grundsätzlich - insbesondere wenn man sich an die marken- und wettbewerbsrechtlichen Spielregeln hält.
Fußball und das zeitgeschichtliche Ereignis darf niemand monopolisieren
Wer mit Fußballmotiven, Länderfarben, Fahnen oder allgemeinen Aussagen wie „Wir fiebern mit“, „Fußballsommer 2026“ oder „Während der WM erhalten unsere Kunden 10 % Rabatt“ wirbt, bewegt sich regelmäßig in einem zulässigen Bereich. Weder die Begeisterung für Fußball noch die Berichterstattung über ein sportliches Großereignis stehen unter dem Monopol der FIFA. Unternehmen dürfen selbstverständlich auf die erhöhte Aufmerksamkeit rund um das Turnier reagieren und ihre Werbung entsprechend gestalten.
Allein der Bezug zu Fußball oder zur Weltmeisterschaft führt daher noch nicht automatisch zu einer Markenrechtsverletzung.
Wer regelmäßig auf aufrecht.de mitliest, wird sich vielleicht erinnern: Die Diskussion ist keineswegs neu. Bereits rund um die Weltmeisterschaft 2006 haben wir über die damaligen Auseinandersetzungen um die WM-Marken „WM 2006“ und „Fußball WM 2006“, Sponsorenschutz, Gewinnspiele und sogenannte Ambush-Marketing-Aktionen berichtet. Es folgten zahlreiche weitere Beiträge zu Welt- und Europameisterschaften sowie entsprechende Mandate aus der Praxis.
Bemerkenswert ist dabei vor allem eines: Die Logos, Maskottchen und Slogans ändern sich von Turnier zu Turnier. Die rechtlichen Fragen dagegen sind zumindest zuletzt erstaunlich konstant geblieben.
Und genau deshalb lohnt auch zur WM 2026 ein Blick auf die offiziellen Kennzeichen und Schutzrechte der FIFA.
Wo die FIFA traditionell sehr genau hinschaut
Anders als der Fußball als solcher stehen die offiziellen Kennzeichen der Weltmeisterschaft selbstverständlich nicht zur freien Verfügung.
Die FIFA schützt auch zur WM 2026 ein umfangreiches Portfolio an Marken, Logos und sonstigen Kennzeichenrechten. Hierzu gehören insbesondere das offizielle WM-Logo „26“, der WM-Pokals, die offiziellen Slogans „WE ARE 26“, „SOMOS 26“ und „NOUS SOMMES 26“ sowie die offiziellen WM-Maskottchen Clutch™, Maple™ und Zayu™, vgl. beispielhaft aus der DPMA bzw. EUPO Datenbank:
Was bedeutet das konkret für die Praxis?
Wie gesagt, dass die FIFA ihre Kennzeichen schützt, bedeutet keineswegs, dass Unternehmen, Vereine oder Influencer rund um die WM überhaupt nicht werben dürften. Entscheidend ist vielmehr, ob geschützte Kennzeichen verwendet werden oder beim Publikum der Eindruck entsteht, es bestehe eine offizielle Verbindung zur FIFA oder zur Weltmeisterschaft.
Die folgenden Beispiele zeigen typische Konstellationen aus der Praxis:
Die Bäckerei
„Unsere Weltmeister-Brötchen begleiten Sie durch den Fußballsommer 2026.“
Regelmäßig zulässig – solange keine FIFA-Logos oder Maskottchen genutzt werden.
Das Instagram-Gewinnspiel
Verlosung von Fußbällen mit offiziellem WM-Logo und Maskottchen.
Vorsicht: Markenrecht und Eindruck einer offiziellen FIFA-Verbindung prüfen.
Der Gastronom
„Wir zeigen alle Spiele live.“
Regelmäßig unproblematisch – Logos und Grafiken aber separat prüfen.
Die Verwendung offizieller Logos, Grafiken oder sonstiger geschützter FIFA-Kennzeichen ist jedoch gesondert zu prüfen.
Entscheidend ist häufig der Gesamteindruck
In der Praxis geht es häufig weniger um einzelne Wörter oder Bilder als um die Frage, welchen Eindruck eine Werbemaßnahme insgesamt vermittelt. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn Verbraucher annehmen könnten, ein Unternehmen sei offizieller Sponsor, Partner oder Lizenznehmer der FIFA, obwohl eine solche Verbindung tatsächlich nicht besteht. Der Fachmann spricht in diesem Zusammenhang seit vielen Jahren von sogenanntem Ambush Marketing.
Weitere Rechtsfragen rund um die WM 2026
Nicht nur Werbung und Markenrechte beschäftigen Fußballfans und Unternehmen während großer Turniere. Regelmäßig erreichen uns auch Fragen zu privaten Tippgemeinschaften. Eine oft gestellte Frage möchte wir nicht ganz im (Straf-) Raum stehen lassen.
Die gute Nachricht für kleine Tipprunden: Nicht jede WM-Tipprunde ist gleich ein Fall für die Staatsanwaltschaft wegen verbotenen Glückspiels. Bleibt der Einsatz minimal und/oder kann nicht jeder, sondern nur ein eng begrenzter und privat untereinander bekannter Teilnehmerkreis mitmachen, besteht Hoffnung... Nur die Frage, ob ob jahrzehntelange Fußballerfahrung, tägliche Sportwettenlektüre und die sichere Kenntnis sämtlicher Bundesligatabellen uns von der erforderlichen Zufallskomponente befreien, ist längst geklärt: Das tun sie nicht.
Die klassische private Tipprunde unter Freunden, Kollegen oder Vereinsmitgliedern, bei der lediglich die Einsätze eingesammelt und später wieder ausgeschüttet werden, ist in aller Regel und in der Praxis meist unproblematisch. Wer jedermann mitspielen lässt und als Organisator ein paar Euro abzwackt, steht allerdings mehr als mit einem Bein im Abseits. [An dieser Stelle noch eine ernstgemeinte Entschuldigung für die schlechten Wortspiele :-)]
Zusamenfassung
Die Kennzeichen ändern sich von Turnier zu Turnier. Die rechtlichen Fragestellungen sind dagegen erstaunlich konstant geblieben. Wer die Fußball-WM 2026 kommunikativ begleiten möchte, darf das natürlich. Fußballwerbung bleibt grundsätzlich zulässig. Vorsicht ist jedoch bei offiziellen Logos, Maskottchen, Slogans, grafischen Darstellungen und sonstigen geschützten FIFA-Kennzeichen geboten. Wer sich fragt, weshalb die hier abgebildeten Logos und Maskottchen gezeigt werden: Gegenstand dieses Beitrags sind u.a. gerade die Schutzrechte an diesen Kennzeichen selbst. Ihre Verwendung erfolgt daher ausschließlich zu Zwecken der Berichterstattung, rechtlichen Einordnung und auch Warnung vor unnötigen Abmahnungen - sie ist daher nach unserer Einschätzung hier ausnahmsweise erlaubt.
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