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Heute schon abgekupfert?

Heute schon abgekupfert? - Missbrauch fremder Marken mit Google-Anzeigen

von Rechtsanwalt Anselm Withöft

Ergebnis der 2. Runde: Wieder Niederlage für Pseudo-Suchmaschine

Mit leichter Spannung haben wir die Entscheidung der "Kennzeichenkammer" des LG Düsseldorf am 30. März 2005 abgefragt. Das Gericht bestätigte unsere Rechtsauffassung und die vorangegangene eigene einstweilige Verfügung (Aktenzeichen 2a O 10/05) - die weiteren Kosten erhielt Herr P. von der Pseudo-Suchmaschine aufgebrummt. Damit dürfte erstmalig geklärt sein, dass die Kopplung von fremden Marken mit AdSense-Anzeigen für Wettbewerber der Markeninhaber unzulässig ist (Urteil hier).

In seiner Begründung stellt sich das Gericht auf den Standpunkt, dass hier ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliege. Bei seinem "Pseudo"-Telefonbuch verwende der Betreiber der Suchmaschine die Marke des Klägers wie ein Kennzeichen und nicht als bloßen Hinweis wie in einem Verzeichnis. Dies darf nicht mit Anzeigen gekoppelt werden, die sich an denselben Kundenkreis wenden (hier: Interessenten für Versicherungsvergleiche). Auch ohne selbst Versicherungsvergleiche anzubieten sei eine Branchennähe zu bejahen, so dass Verwechselungsgefahr vorliegt.

Das Urteil könnte der bisher weit verbreiteten Praxis der "Werbung rückwärts" einen Dämpfer verpassen: Die Betreiber schauen bei google & Co. nach, welche Namen, Marken etc. häufig mit bestimmten Branchen-Begriffen gesucht werden; im Bereich der Krankenversicherung etwa "privat+Krankenversicherung+Wechsel" mit Anbietern wie Impuls oder ALADON Peter Zinke. Das wird dann per AdSense mit Anzeigen für Mitbewerber gekoppelt, zB TarifCheck24 (meist ohne Wissen der Mitbewerber). Die Seiten werden dann so aufgebaut, dass ein Link auf die Marken nicht vorhanden ist oder schwer gefunden wird. Umso einfacher sind dafür die AdSense-Anzeigen zu bemerken: schön weit oben und mittig. Das liegt auf der Hand, da die Anzeigen nur per Klick bezahlt werden, nicht etwa per Einblendung. Wenn der Kunde den Markeninhaber findet, verdienen die Pseudo-Sucher nichts.

Wohlgemerkt: Das Urteil hat nichts mit der "Werbung vorwärts" durch Kopplung der Begriffe "privat+Krankenversicherung+Wechsel" mit den Anzeigen der Konkurrenten zu tun! Da kann ich soviele AdSense schalten und den Anbieter frei wählen. Diese "herkömmliche" Art der Werbung macht aber nicht so viel Spaß, da die Kasse dabei irgendwie viel leiser klingelt als bei den Seiten mit den fremden Marken ;-)

Wirtschaftlich gelohnt haben dürfte sich die Sache für den Betreiber der Pseudo-Suchmaschine nicht unbedingt. Sein Deckel liegt bei dem vom Gericht angesetzten Streitwert von 50 T€ bereits jetzt deutlich oberhalb von 5.000 €. Da ist der herkömmliche Einsatz der Werbemittel auf Dauer vielleicht doch lukrativer. 

Sobald das schriftliche Urteil da ist, werden wir weiter berichten.

...und hier der Zwischenstand nach der 1. Runde:

UPDATE: Im Verhandlungstermin am 9. März 2005 wurde streitig verhandelt. Das Gericht hat noch keine Entscheidung verkündet, sondern sich auf den 30. März 2005 vertagt. Inhaltlich hat es sich noch nicht festgelegt. Eingangs machte es etwas zaghaft ein Vergleichsangebot, bei dem zukünftig der Name bzw. die Marke des Antragstellers verlinkt sein solle. Diese Idee hatte aber für beide Seiten wenig Charme: Für uns wäre das immer noch eine zu enge Verzahnung der Kennzeichnung unseres Mandanten mit Konkurrenz-Anzeigen, für die Gegenseite war nicht klar, ob das technisch überhaupt möglich ist. Nach unserer Auffassung wäre das für die "Suchmaschine" auch wirtschaftlich völlig uninteressant, da die Anzeigen der Konkurrenz üblicherweise nach Cost-per-Click bezahlt werden und damit die Einnahmen wohl gegen Null tendieren dürften, wenn das gesuchte Angebot tatsächlich leicht auf der Seite zu finden ist.

Wir werden die Entscheidung selbstredend erfragen und hier veröffentlichen; das gilt auch für das dann erst einige Zeit später eingehende schriftliche Urteil.

...und hier der ursprüngliche Artikel:

Schnell mal gegooglet und die Suche hat ein Ende. Fast jeder von uns benutzt google.de, um Infos zu bestimmten Suchbegriffen zu bekommen. Bisweilen finden sich dort allerdings auch Kombinationen, die (so) nicht zusammen gehören. Die Suchmaschinen werden bekanntlich häufig benutzt, um Interessenten für bekannte Anbieter abzufangen und auf Konkurrenzangebote weiterzuleiten. Ein Trend dabei ist der Betrieb einer „eigenen“ Suchmaschine.

Diese „eigenen“ Suchmaschinen enthalten tatsächlich aber wenig oder gar keine Informationen über das gesuchte Unternehmen, weisen aber mit Hilfe von google-Anzeigen oder anderen Werbemedien auf Mitbewerber hin. Der Surfer wird dabei tatsächlich auf die Konkurrenzangebote aufmerksam gemacht, der Suchmaschinenbetreiber verdient an jeder Einblendung der Werbeanzeigen oder aber an den Klicks auf die entsprechenden Einträge.

Die Anbieter der Pseudo-Suchmaschinen verknüpfen dabei große Datenbankinhalte (z.B. das dmoz-Register von Google) mit der Einblendung von Werbeanzeigen. Besonders lukrativ scheint dabei die Ausnutzung bekannter Anbieter z.B. im Bereich von Krankenversicherungsvergleichen zu sein, die vielfach im Internet gesucht werden. Durch die große Anzahl von vorhandenen Informationen werden die Pseudo-Suchmaschinen bei google.de relativ hoch gelistet und ziehen dadurch entsprechend viele Nutzer auf ihre Seiten.

Der von uns vertretene Versicherungsmakler ALADON Peter Zinke etwa fand sich in diesem Zusammenhang mit Anzeigen für direkte Wettbewerber wieder. Seine Site war nicht angegeben, sein Name und seine Marke in keiner Weise verlinkt – von Werbung für Zinke daher keine Spur. Selbst mit Link dürfte das Ausbeuten fremder Kennzeichen allerdings verboten sein. Denn hier wird die Aufmerksamkeit klar auf die Konkurrenten gelenkt, die eigentlich zum Anbieter des Suchwortes wollten. Von google wird die Verwendung fremder Marken in den google-Adwords regelmäßig verboten. Dort wären die hier verwendeten Anzeigen daher nicht möglich. Interessanter weiterer Aspekt wäre daher noch ein freundliches Anschreiben an die beworbenen Konkurrenten. Die müssen dann - wohl erst ab Kenntnis - dafür sorgen, dass die Werbung abgeklemmt wird. Der wohl erfolgreichste Weg, derartige Marketing-Aktivitäten zu unterbinden.

Der AnbieterRechtsanwalt Markenrecht Internetrecht Düsseldorf Terhaag aufrecht.de selbst fand dies alles völlig normal und war der Auffassung, er könne Inhalte beliebig mit Anzeigen verknüpfen. Das Landgericht Düsseldorf sah dies jedoch anders und verbot diese Ausnutzung des fremden Markennamens mit den Anzeigen für Konkurrenten per einstweiliger Verfügung (Aktenzeichen 2a O 10/05).

Der Betreiber der „Pseudo-Suchmaschine“ hat zwischenzeitlich Widerspruch eingelegt und behauptet, er habe den Text „Besuchen Sie dieses Angebot“ mit einem Link auf die Site des Antragstellers versehen. Schon dieser angebliche Link mache die Verbindung der Marke des Antragstellers mit den Konkurrenz-Anzeigen zulässig. Der „Link“ ist aber nur ein „Jump“ und an einer Stelle positioniert, an der ihn kein User vermuten würde. Drei Mal wird der Antragsteller auf der Seite erwähnt, keine der Stellen ist in irgendeiner Weise verlinkt oder auch nur „verjumpt“. Der Jump ist in der kleinsten der verwendeten Schriftgrößen gesetzt und neben den Werbe-Anzeigen „versteckt“. Wir jedenfalls halten es für unwahrscheinlich, dass das LG am 9. März 2005 seine Meinung ändern wird.

Am anderen Ende der Skala stehen jedoch Treffer bei Google, die auf eine zufällige Verknüpfung beruhen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dazu im Bereich der Reisebüros zur Domain „polonia-hamburg.de“ entschieden. Ein gleichnamiges Reisebüro hatte Unterlassung vom Betreiber der Domain gefordert, der unter anderem eine Rubrik für Reisebüros auf seiner Homepage anbot. Eine direkte Verknüpfung zwischen „Polonia“ und „Reisebüro“ war jedoch ebenso wenig vorhanden wie eine konkrete Anmeldung dieser Verknüpfung bei Google oder anderen Suchmaschinen. Es handelt sich daher hier lediglich um die Verknüpfung eines Teils des Domainnamens (die im Übrigen viele sonstige Informationen zum Bereich der Stadt Hamburg und Kontakten nach Polen enthält) mit der dort vorhandenen Kategorie Reisebüro. Keins der Reisebüros hieß auch nur ansatzweise als verwechslungsfähig zum Anspruchsteller. Folgerichtig wurde daher hier ein Unterlassungsanspruch verneint.

Ein Treffer bei Google ist daher noch längst kein sicherer Anhaltspunkt für eine Markenverletzung. Die Fälle zeigen aber, dass sich ein Markeninhaber nicht alles gefallen lassen muss – aber auch nicht gegen jede Gestaltung zu Felde ziehen kann.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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