Keine Verwechselungsgefahr boshi – BOSCH
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann
Das Bundespatentgericht hat einen geradezu schulmäßigen Fall zur Verwechselungsgefahr bei aus lediglich einem Wort bestehender Marken entschieden (Beschluss vom 5. August 2014, 27 W (pat) 18/14). Die Richter am Bundespatentgericht entschieden, dass zwischen den Zeichen boshi und BOSCH keine Verwechselungsgefahr besteht, obwohl diese für nahezu identische Waren eingetragen worden waren.
Verwechselungsgefahr im Markenrecht
Bei der Betrachtung der Verwechselungsgefahr gilt in Markenrecht der Grundsatz, dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad an Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei boshi – BOSCH lag eine hohe Ähnlichkeit der Waren vor, da beide Marken für die Klassen 25 (Bekleidungsstücke, etc.) und 28 (Spiele, Spielzeug, etc.) angemeldet waren. Dennoch sah das Bundespatentgericht einen hinreichenden Abstand zwischen den beiden Zeichen als gegeben an. Der Beschluss des Bundespatentgerichts ist dabei ein Musterbeispiel dafür, dass es bei der Betrachtung der Verwechselungsgefahr auf jedes Detail ankommt und keine pauschalen Aussagen getroffen werden können.
Das Gericht hielt das - sh in boshi – für sehr ungewöhnlich und schriftbildlich daher für einen ausreichenden Unterschied zum – SCH in der älteren Marke BOSCH. Das Gericht berücksichtigte auch, dass boshi vollständig kleingeschrieben und BOSCH durchgängig großgeschrieben wir. Neben dem Unterschied in klanglicher Hinsicht berücksichtigte das Patentgericht auch, dass es sich bei BOSCH um einen Familiennamen handelt, während boshi ein Fantasiebegriff sei, der einem Fremdwort ähnele.
Erhöhte Kennzeichnungskraft wichtig
Diese Unterschiede hielt das Bundespatentgericht für ausreichend und wies die Beschwerde von BOSCH gegen die Eintragung der Marke boshi vollständig zurück. Die Richter deuteten an, dass die Entscheidung im Falle einer gesteigerten Kennzeichnungskraft von BOSCH hätte anders ausfallen können. Allerdings nahmen die Richter an, dass der Name BOSCH möglicherweise für Elektrogeräte und ähnliches eine deutlich erhöhte Kennzeichnungskraft hat, jedoch nicht für die hier in Rede stehenden Bekleidungsstücke, Spiele und Spielzeug.
Die Entscheidung zeigt, dass es bei der Verwechselungsgefahr von Marken sowohl auf die Details bei einem Vergleich der Marken in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ankommt, als auch auf die Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der sich gegenüberstehenden Marken. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts hätte also auch anders ausfallen können, wenn für BOSCH für den Bereich Bekleidung und Spielzeug eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nachgewiesen worden wäre.
Das Urteil des Bundespatentgerichts finden Sie hier.
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