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Meuterei um das Bounty - Ist ein gewisser Schokoriegel in der gesamten EU einzigartig?

EuG: Runde Ecken bei Schokoriegeln sind in der EU nicht einzigartig

 

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag, LL.M.

 

 

RAe Terhaag & Partner Düsseldorf aufrecht.de

 

 

Das europäische Gericht erster Instanz hat bereits 2009 entschieden, dass dem Schokoriegel Bounty bezüglich seiner Form kein dreidimensionaler Markenschutz innerhalb der europäischen Gemeinschaft zukommt. (Urteil vom 08.07.2009 , - T-28/08 -)

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwalt Düsseldorf Markenrecht Schokolade

 

Mit viel Aufwand hatte der US-Konzern „Mars“ die Eintragung einer EU-Gemeinschaftsmarke für die Form des Schokoriegels „Bounty“ herbeigeführt. Dagegen ging der deutsche Schokohersteller Ludwig mit der Marke Trumpf vor.

 

Grundsätzlich ist zwar ein EU-weiter Schutz im Rahmen einer Gemeinschaftsmarke möglich, wenn das Aussehen erheblich von den Gepflogenheiten der Branche abweicht. Genau dies verneinte der EuG aber hier. Die abgerundeten Ecken und die pfeilförmigen Tropfen auf der Oberseite des Riegels seien nicht so ungewöhnlich, dass sie von den Gepflogenheiten der Brache abweichen.


Mit anderen Worten: Bounty ist ein gewöhnlicher Schokoriegel – aber auch nicht mehr.

Mars konnte nachweisen, dass in sechs EU-Ländern etwa zwei Drittel der erwachsenen Verbraucher den Bounty-Riegel bereits anhand der Form erkennen. Für die Mehrzahl der EU-Länder, 9 an der Zahl, konnte Mars dies hingegen nicht nachweisen. Dies reichte den Luxemburger Richtern allerdings nicht. Sie verneinten die Eintragungsfähigkeit.

 

 

 

 

Fazit

Der Schutz einer dreidimensionalen Marke ist möglich, allerdings mit viel Aufwand und Nachweispflichten verbunden. Gelingt dies nicht, steht es Mitbewerbern in der Regel frei, ähnliche, sogar fast identische Produkte auf den Markt zu bringen. Auch diese Entscheidung zeigt, dass die Bestrebungen der Großkonzerne, sich alles umfassend schützen zu lassen, nur bedingt erfolgreich sind.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

 

Das Urteil des EuG finden Sie im Volltext auf Englisch hier.

EuG Urteil vom 08.07.2009 - T-28/08 - (Bounty)

 

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