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BGH trifft Grundsatzentscheidung für Bewertungsportale

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

BGH trifft Grundsatzentscheidung für Bewertungsportale

Von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 1. März 2016 darüber entschieden, welche Pflichten den Betreiber eines Online-Bewertungsportals treffen, wenn dort eine schlechte Bewertung durch einen anonymen Nutzer veröffentlicht worden ist. Das Urteil dürfte richtungsweisend für sämtliche Portale mit Bewertungsfunktion sein.

Geklagt hat ein Zahnarzt gegen das Medizin-Bewertungsportal Jameda (www.jameda.de). Dort können Patienten einen Arzt-, Apotheken- oder Krankenhausbesuch beurteilen – durch selbstverfasste Kommentare sowie anhand von Schulnoten. Für eine Veröffentlichung ist es nicht notwendig, seinen Klarnamen anzugeben. Der betroffene Zahnarzt wehrte sich gegen eine negative Bewertung („Ich kann [Name] nicht empfehlen“) sowie eine schlechte Vergabe von Schulnoten (Gesamtnote: 4,8). Er bezweifelt unter anderem, dass der Bewerter überhaupt Patient bei ihm war.

Der Zahnarzt forderte daraufhin das Portal zur Löschung des Beitrags auf. Diese wendeten sich jedoch zunächst an den Bewerter und gaben ihm Gelegenheit, sich zu äußern. Das ist der übliche Weg bei einer Löschungsaufforderung. Reagiert der Bewerter auf die Aufforderung des Portals nicht oder nur unzureichend, wird der Beitrag in der Regel dauerhaft entfernt. Jameda verweigerte jedoch die Löschung. Auskünfte auf welche Weise der angebliche Patient die Behandlung belegt habe, verweigerte das Portal mit Hinweis auf den Datenschutz.

Der Zahnarzt klagte. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage jedoch in zweiter Instanz ab (Urteil vom 16. Dezember 2014, Az. 15 U 141/14) – die Bewertung sei zulässig. Die Richter begründeten die Entscheidung insbesondere damit, dass Jameda seine Prüfungspflichten erfüllt habe, indem es dem Bewerter die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte. Wird ein Portalbetreiber auf einen möglichen Verstoß aufmerksam gemacht und löscht er den Beitrag anschließend nicht, haftet er unter Umständen selbst für die rechtswidrige Äußerung. Er macht sich die Bewertung nach der Rechtsprechung damit zu eigen. Die Folgen: Mögliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen das Portal selbst. Eine solche Haftung nahm das Oberlandesgericht jedoch nicht an.

Nun wird der BGH entscheiden. Insbesondere muss er sich der Frage widmen, was ein Bewertungsportal im Falle eines anonymen Beitrags beweisen muss. Im hier konkreten Fall heißt das wohl: Muss das Bewertungsportal darlegen, ob der Bewerter tatsächlich Patient bei dem betroffenen Zahnarzt war oder nicht? Die Entscheidung wird sich im Ergebnis sicher auf sämtliche Angebote mit Bewertungsfunktion auswirken, ganz egal welche Leistung oder welches Produkt öffentlich und anonym beurteilt wird.

Bewertungsportale sind immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Grundsätzlich gilt: Solche Internetauftritte sind zulässig, ein „Recht auf Nichtbewertung“ gibt es nicht. Dennoch sind die Betroffenen den Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert – und können sich durchaus dagegen zur Wehr setzen. Insbesondere bei falschen, unsachlichen und schwer beleidigenden Äußerungen. Solche Aussagen sind äußerst geschäftsschädigend. Deshalb sollte man sie sich auch nicht gefallen lassen. Äußerungen, die bewusst getätigt werden, um andere herabzuwürdigen und ihnen zu schaden, sind grundsätzlich nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit umfasst. Das wissen viele leider nicht. Sie glauben, sie müssten solche schweren Schmähungen dulden.

UPDATE: Bundesgerichtshof sieht ein "gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen"


Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nunmehr aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 1. März 2016, Az. VI ZR 34/15). In einer Pressemitteilung zum Urteil heißt es:

"Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen.

Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen."

Im weiteren Verfahren werden die Parteien nun Gelegenheit haben, zu weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen. 

Weitere Links zu diesem Thema:

Aktuelle Informationen zur Urteilsverkündung und den Auswirkungen des Urteils für die Praxis

FAQ: Jameda-Bewertungen löschen und entfernen lassen

Das Urteil des OLG Köln (Urteil vom 16.12.2014, Az. 15 U 141/14) im Volltext