1:0 für Böhmi - Jan Böhmermann gewinnt erste Runde im fest und flauschigen Campagner-Streit gegen Maximilan Krah
Kein Verfügungsgrund bei modifizierter Berichterstattung
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.12.2024 (Az.: 2 O 20/21) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfahren Maximilian Krah gegen Jan Böhmermann abgelehnt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Verbreitung einer Hörerzuschrift im Podcast „Fest und Flauschig“ eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und ob dies nach bereits modifizierter Berichterstattung einen hinreichenden Verfügungsgrund begründet.
[Hinweis zum verlinkten Urteilstext: Soweit dieser Namen und oder Orte in nicht anonymisierter Form erhält, handelt es sich um ein Gedächnisprotokoll des Verfassers der den Podcast verfolgt und selbst gehört hat].
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es bekanntlich sowohl einen Verfügungsgrund, insbesondere Dringlichkeit, als auch einen Verfügungsanspruch, das heisst eine Rechtsverletzung, im vorliegenden Fall der in Rede stehenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers Maximilian Krah.
Im vorliegenden Fall fehltt es nach Einschätzung des 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf an beiden Voraussetzungen:
Kein Verfügungsgrund: Die Wiederholungsgefahr, die durch eine vergangene Zuwiderhandlung begründet sein mag, reiche hier nicht aus, um die Dringlichkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu begründen. Der Antragsgegner, Jan Böhmermann, hatte die ursprüngliche Berichterstattung bereits modifiziert und somit die Verletzungshandlung eingestellt. Das reichte dem Gericht, trotz vielleicht grundsätzlich bestehender Wiederholungsgefahr, bereits aus um die Dringlichkeit und damit auch eine vorläufige Entscheidung abzulehnen.
Kein Verfügungsanspruch: Zudem stellt das Gericht fest, dass der Antragsgegner im Podcast selbst keine eigene Tatsachenbehauptung aufgestellt habe, sondern lediglich die Zuschrift eines Zuhörers verlesen hat. Ein Zu-Eigen-Machen der darin enthaltenen Aussagen sei nicht ersichtlich. Zudem sei die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch die Zuschrift nicht derart schwerwiegend und bereits durch eigenen Sachvortrag habe der Antragsteller ein sich selbst in der Öffentlichkeit vermitteltes Bildes aufgezeigt, wonach er eine recht hochpreisige Champagnerbestellung getätigt haben könnte. Danach war der Antragsgegner aus Sicht des Gerichtes nicht verpflichtet, die in der Zuschauerzuschrift vor Veröffentlichung auf ihre Richtigkeit zu überrpüfen.
Auch die nachträglichen Modifikationen genügten den Anforderungen an journalistische Sorgfalt.
Das Urteil verdeutlicht die Abgrenzung zwischen materiell-rechtlicher Wiederholungsgefahr und dem prozessualen Erfordernis eines Verfügungsgrunds in Form der Dringlichkeit. Selbst bei potenziellen Persönlichkeitsrechtsverletzungen hat die Pressefreiheit ein hohes Gewicht, sofern journalistische Sorgfalt eingehalten wird.
Das LG Düsseldorf hat mit dieser Entscheidung die Pressefreiheit gestärkt, wichtige Aussagen zur journalistischen Sorgfalt getroffen und klargestellt, dass Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz nur bei einer unmittelbar bevorstehenden Zuwiderhandlung angenommen werden kann. Wenn - wie hier - keine derart schwere Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im Raume steht, ist es durchaus zulässig, dem Antragsteller den einstweiliegn Rechtsschutz zu verwehren. und ihn auf das ordentliche, sogenannte Hauptsacheverfahren zu verweisen, um eine Klärung der Rechtslage zu erreichen.
Aus Sicht des Verfassers eine bemerkenswerte Entscheidung.
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