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Bushidos Album "Sonny Black" ist jugendgefährdend

VG Köln: Bushidos Album "Sonny Black" ist jugendgefährdend

Das Album "Sonny Black" des deutschen Rappers Bushido bleibt in der Lister der jugendgefährdenden Medien. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden (Urteil vom 2. September 2016, Az. 19 K 3287/15). Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hatte im April 2015 entschieden, dass die Platte indiziert werden solle. Dagegen klagte Bushido.

Er trug zur Begründung vor, dass die CD nicht jugendgefährdend sei. Die Verbreitung des Albums über die Webseite, den Twitter-Account und den Youtube-Kanal habe ausschließlich seine Fans erreicht, die mit den Eigenarten des Gangsta- und Battle-Raps vertraut seien.

Diese Fans wüssten, dass es sich bei "Sonny Black" um die Inszenierung einer Kunstfigur handele. Die Bundesprüfstelle habe den Kunstgehalt des Werkes nicht genügend ermittelt. Insbesondere habe sie die übrigen am Werk beteiligten Künstler nicht angehört. Sie habe sich auch mit dem Kunstwert nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dabei habe sie nicht beachtet, dass sein Gesamtwerk eine umfangreiche Beachtung erfahren habe.

Das Gericht hat die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle bestätigt und ausgeführt, Inhalte der CD seien jugendgefährdend, also geeignet, jedenfalls labile und gefährdungsgeneigte Jugendliche in ihrer Erziehung und Entwicklung zu gefährden. Denn Gewalt werde als adäquates Mittel der Auseinandersetzung propagiert und Frauen und Homosexuelle würden diskriminiert. Die jugendgefährdende Wirkung bestehe auch, wenn man berücksichtige, dass es sich um die Inszenierung einer Rollenfigur handele.

Der Gesichtspunkt der Kunstfreiheit stehe der Indizierung nicht entgegen. Denn die Interessen des Jugendschutzes seien hier höher zu gewichten als die Kunstfreiheit der Urheber. Dabei sei auch zu beachten, dass das Werk durch die Indizierung nicht vollständig verboten werde, sondern die Indizierung lediglich zur Folge habe, dass es Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Es ist übrigens nicht das erste Mal, dass sich Bushido gegen eine Indizierung vorgeht. Im Jahr 2013 wurde sein Musikvideo "Stress ohne Grund" von der Bundes­prüfstelle für jugendgefährdende Medien auf den Index gesetzt. Bushido konnte sich jedoch vor dem OVG Münster druchsetzen (Beschluss vom 3. Juni 2015, Az. 19 B 463/14). Nach Ansicht des Gerichts war die Indizierungsentscheidungen rechtswidrig, weil die Bundesprüf­stelle den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt habe.

(Quelle, u.a.: Pressemitteilung, VG Köln vom 2. September 2016)