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Die AfD in Mecklenburg-Vorpommern muss ihre Aufforderung, Lehrer zu melden, aus dem Netz nehmen

OVG Münster verbietet der Polizei Fotos von Versammlungen auf Twitter und Facebook zu veröffentlichen

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Diese Meldung passt so ein bisschen zu unseren Beiträgen zu privaten Fahnungsaufrufen auf Facebook oder unseren Berichten zu Fahndungsaufrufen gegen G20 Demonstranten 2017 in der Bildzeitung.

Im Grundsatz gilt wie immer das Recht am eigenen Bild aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Eine der wichtigsten Ausnahmen hiervon gilt allerdings aus § 23 KUG u.a. für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Das dies allerdings nicht uferlos gilt, musste nunmehr das Polizeipräsidium Essen zur Kenntnis nehmen.

So entschied gestern das Oberverwaltungsgericht Münster in zweiter Instanz, dass Polizeibeamte nicht berechtigt waren, Fotos von einer Versammlung in Essen zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen, Ent v. 17.09.2019, Az: 15 A 4753/18.

Auf den veröffentlichten Fotos waren u.a. die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung zu sehen. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatet der Klage bereits in erster Instanz stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landeswurde nunmehr zurückgewiesen.

Nach Einschätzung des Gerichts habe das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, in das Versammlungsgrundrecht aus Artikel 8 Grundgesetz (GG) eingegriffen.

Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen. Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht nach Einschätzung des Gerichts nicht.

Das Versammlungsgesetz erlaubt Film- und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen.

Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde dadurch nicht unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, ohne gänzlich auf eine Bebilderung zu verzichten. So könnte sie etwa ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und -mittel abbilden oder auf Archivfotomaterial zurückgreifen, auf dem der Versammlungsort zu sehen sei.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, insofern könnte es sein, dass sich mit der Sache auch noch das oberste Verwaltungsgericht zu beschäftigen hat.

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