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OLG Karlsruhe: Facebook darf "Hassredner" aussperren

OLG Karlsruhe: Facebook darf "Hassredner" aussperren

Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste darüber entscheiden, ob der Social-Media-Dienst Facebook einen Nutzer, der Hassreden verbreitet, sperren darf (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 Az. 15 W 86/18).

Der Antragsteller ist Nutzer der Interplattform Facebook. Er kommentierte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Bis zum 28. Mai 2018 blieb dieser Satz von facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29. Mai 2018 löschte Facebook diesen Beitrag, weil er gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoße, insbesondere gegen ihre Standards hinsichtlich „Hassrede“. Darüber hinaus sperrte facebook den Antragsteller für dreißig Tage von allen Aktivitäten.

Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung, facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn wegen dieses Kommentars auf facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen.

Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards von Facebook ist nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was den Gemeinschaftsstandards unzulässig ist. Der Kommentar geht über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinaus. Aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art 5 GG, ergibt sich nichts anderes. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche  Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und facebook, nur mittelbare Wirkung.

Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook berücksichtigen diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise. Die Entscheidung kann, da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, nicht angefochten werden.

(Quelle: Pressemitteilung OLG Karlsruhe, 28.06.2018)

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