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Moderator Jörg Kachelmann bekommt 395.000 Euro Geldentschädigung wegen Berichterstattung

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Moderator Jörg Kachelmann bekommt 395.000 Euro Geldentschädigung wegen Berichterstattung

Der Wettermoderator Jörg Kachelmann kann eine Geldentschädigung in Höhe von 395.000 Euro vom Axel Springer Verlag wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen in 26 Fällen verlangen – und damit deutlich weniger, als von ihm begehrt. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Urteile vom 12.07.2016, Az. 15 U 175/15 und 176/15). Ursprünglich hatte Kachelmann einen Millionenbetrag gefordert.

Verfahrensgang

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln wurden Kachelmann noch 635.000 Euro zugesprochen (Urteile vom 30.09.2015, Az. 28 O 2/14 und 28 O 7/14) – wegen einer Verletzung in 38 Fällen. Nachdem beide Seiten Berufung eingelegt hatten, hat das Oberlandesgericht diesen Betrag auf insgesamt 395.000 Euro herabgesetzt.

Davon entfallen 215.000 Euro auf die Springer SE für 14 Printveröffentlichungen und 180.000 Euro auf die Bild GmbH & Co KG für 12 Onlineveröffentlichungen, wobei die Inhalte teilweise identisch sind. Im Berufungsverfahren hatte Kachelmann noch eine Gesamtsumme von 950.000 Euro begehrt.

Im Streit standen Zeitungs- und Online-Veröffentlichungen in der Zeit von März 2010 bis März 2012 im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren. Von den Vorwürfen ist der Kläger freigesprochen worden.

Das Oberlandesgericht sah eine zielgerichtete Medienkampagne gegen Kachelmann als nicht erwiesen an. Denn über den Verdacht einer Sexualstraftat habe auch mit Rücksicht auf die Prominenz des Klägers grundsätzlich berichtet werden dürfen. Das hätten nicht nur die Beklagten, sondern auch andere Medienhäuser getan.

Dazu gehörten auch die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Tage getretenen Umstände aus dem Privat- und Beziehungsleben Kachelmanns. Insbesondere auch deshalb, weil das Strafgericht seinerzeit durch die Vernehmung von Beziehungszeuginnen zu erkennen gegeben habe, dass es ihm für die Beweisaufnahme auch auf die privaten Verhältnisse des Klägers angekommen sei.

Das Oberlandesgericht Köln hat jede einzelne Berichterstattung überprüft, um festzustellen, ob der Rahmen des Zulässigen überschritten worden sei – und somit die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten war. Davon könne man jedoch nur bei einem schwerwiegenden Eingriff ausgehen.

Die Rechtsverletzungen im Einzelnen

Im Einzelnen wurden Kachelmann insgesamt 235.000 Euro wegen insgesamt 13 Bildveröffentlichungen zugesprochen. Dazu zählen etwa Bilder, die Kachelmann im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin (je 10.000 - 15.000 Euro), auf dem Weg in den Urlaub und am Ort seiner Hochzeit (je 20.000 Euro) und als Untersuchungshäftling im Hof der Justizvollzugsanstalt (20.000 - 25.000 Euro), davon einmal mit nacktem Oberkörper (30.000 Euro) zeigten. Insbesondere beim letztgenannten Bild sei Kachelmann unter Missachtung seiner Würde zur bloßen Belustigung bzw. Befriedigung der Neugier des Publikums vorgeführt worden.

Ferner habe Kachelmann einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 70.0000 Euro wegen der Verletzungen seiner Geheimsphäre in 6 Fällen. Das betreffe etwa die Veröffentlichung privaten SMS-Verkehrs (15.000 Euro) oder Angaben zur gesundheitlichen Situation des Klägers (10.000 Euro).

Weiter wurde Kachelmann insgesamt ein Betrag von 40.000 Euro wegen der Verletzung seiner Intimsphäre in 3 Fällen zugesprochen, weil die Beklagten intime Details zu seinem Sexualleben veröffentlicht hatten.

Schließlich erhält Kachelmann 50.000 Euro wegen unzulässiger Vorverurteilung in 4 Fällen. In verschiedenen Veröffentlichungen hätten die beklagten Medien eine unzulässige Verdachtsberichterstattung betrieben, die nicht von einem hinreichenden Mindestbestand an Tatsachen gedeckt gewesen sei.

Bei der Bemessung der Geldentschädigung habe das Oberlandesgericht eine Gesamtabwägung vorgenommen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass es mit dem Strafverfahren tatsächlich einen Anlass für die Berichterstattung gab und die für Kachelmann negativen Folgen des Strafverfahrens in der öffentlichen Wahrnehmung nicht den Beklagten angelastet werden können.

Daneben habe das Oberlandesgericht auch den Verbreitungsgrad der Medien der Beklagten, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung und, insbesondere in den Fällen vorsätzlicher Persönlichkeitsrechtsverletzung, den Präventionsgedanken und die Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung berücksichtigt.

Der Senat des OLG Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Entscheidung kann daher nur noch mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.

(Mit Material aus der Pressemitteilung des OLG Köln vom 12. Juli 2016)

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