×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Medienrecht
/
Heimliche Aufnahmen von Hundehaltern zur Beweissicherung nicht erlaubt

Urteil: Heimliche Aufnahmen von Hundehaltern zur Beweissicherung sind nicht erlaubt

Wer heimlich Fotoaufnahmen von Spaziergängern macht, die ihren Hund in einem Naturschutzgebiet frei herumlaufen lassen, kann unter Umständen auf Schadensersatz und Unterlassung verklagt werden. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Bonn (Urt. v. 7. Januar 2015, Az. 5 S 47/14) hervor. Der Beklagte hatte in diesem Fall mehrfach einen Hundehalter abgelichtet, der sein Tier in einem Naturschutzgebiet von der Leine gelassen hatte. Mit den Aufnahmen wollte der Beklagte später beweisen, dass der Hundehalter eine Ordnungswidrigkeit begangen hatte. Doch die Richter entschieden, dass die Bildaufnahmen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen und das Interesse, eine Ordnungswidrigkeit zu beweisen, dahinter zurückstehen müsse.

Das Gericht berücksichtigte in seiner Entscheidung auch, dass verdeckte Aufnahmen in Ausnahmefällen zulässig sein können – zum Beispiel bei der Aufklärung von schweren Straftaten. Der Fotograf könne sich auch nicht auf die Belange des Naturschutzes berufen.

Aus dem Rechtsstaatsgebot folge  zwar, dass der einzelne, der sein Recht nicht selbst in die Hand nehmen darf, zur Wahrnehmung seiner Rechte das Recht haben muss, Anzeige zu erstatten. Das Recht soll ihm auch keinesfalls genommen werden. Aber dennoch ermächtige ihn das „Recht auf eine effektive Anzeige“ jedoch nicht dazu, fremde Personen zu fotografieren und diese Bilder als Beweismittel zu nutzen.

„Daran ändert auch die Überlegung nichts, dass die Verwaltungsbehörde dieselben Beweismittel nach Vorschriften der Strafprozessordnung hätte anfertigen können. Denn diese Vorschriften ermächtigen gerade nur den Staat und nicht etwa den einzelnen Bürger. Dies ist ein maßgebliches Kennzeichen des staatlichen Gewaltmonopols.“

Die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) ermächtigen ausschließlich den Staat, jedoch nicht den einzelnen Bürger.

Schließlich fehle es an der Angemessenheit der streitgegenständlichen Fotografien, so die Richter des Landgerichts Bonn:

„Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ist in der Sozialsphäre des Klägers recht deutlich betroffen, denn er wird ohne sein Wissen mehrfach bei einem Spaziergang und an seinem Auto gezielt fotografiert, ohne sich diesem - mangels Wissen - entziehen zu können. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Beklagten, die aus genannten Gründen ohnedies hier stark eingeschränkt zu Tage tritt, hat in diesem Zusammenhang zurückzutreten.“

Die Revision wurde vom Landgericht nicht zugelassen, die Entscheidung ist somit rechtskräftig. Hier können Sie das Urteil im Volltext lesen.

Sie haben Fragen zum Fotorecht oder wünschen eine Beratung? Sprechen Sie uns an - unser Team hilft Ihnen gerne weiter.