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"Honigsüße Gegensatire" - Urteilskommentierung in Kommunikation & Recht

"Honigsüße Gegensatire" - Urteilskommentierung in Kommunikation & Recht

Rechtsanwalt Christian Schwarz hat in der Kommunikation & Recht das "beewashing"-Urteil des OLG Dresden kommentiert (Quelle: K&R 2024, 605).

Das Oberlandesgericht Dresden hält darin eine Honig-Werbung mit dem Foto und Namen von Jan Böhmermann für zulässig. Es gab einem beklagten Imkerbetrieb recht und wies die Berufung des bekannten Satirikers gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dresden zurück (OLG Dresden, Urteil vom 18. Juli 2024 – 4 U 323/24).

Worum ging es?

Jan Böhmermann hatte in seiner Sendung „ZDF Magazin Royale“ das Thema „beewashing“ auf dem Programmzettel. In einem der gezeigten Beiträge kam auch eine Imkerei aus Sachsen vor. Diese reagierte im Anschluss auf die Sendung, indem sie einen „beewashing“-Honig auf den Markt brachte und diesen mit dem Namen und einem Bild von Böhmermann bewarb. Unter anderem setzte sie einen Werbeaufsteller in einem Supermarkt ein. Dort war ein Foto des Moderators abgebildet, bei welchem er scheinbar auf das Honigglas der Imkerei zeigte. Überschrieben war die Werbung mit dem Satz: „Führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt“. Böhmermann sah in der Werbung eine Verletzung seines Namens- und Persönlichkeitsrechts. Er beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Imkerei.

Der Antrag wurde zurückgewiesen. Das OLG Dresden hält – wie auch schon das LG Dresden in erster Instanz – die Werbung für zulässig. Der Senat führt aus, dass sich die Imkerei satirisch mit der „beewashing“-Sendung auseinandersetze. Das Oberlandesgericht gestand der Imkerei sogar ein „Recht zum Gegenschlag“ zu, um sich gegen die Äußerungen in Böhmermanns Sendung angemessen zu erwehren. Bei der Werbung handelt es sich somit gewissermaßen um eine „Gegensatire“.

Das „beewashing“-Urteil ist eine weitere spannende Entscheidung aus dem Kapitel „Was darf Werbung?“. Die Gerichte hatten sich in der Vergangenheit immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, wann Bilder und Namen von prominenten Personen – ungefragt – in der Werbung genutzt werden dürfen. Insbesondere ein großer Autovermieter aus Deutschland hat diesbezüglich die ein oder andere rechtliche Auseinandersetzung geführt (zB BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04). Es muss allerdings immer im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob die Verwendung in der Werbung zulässig ist. Hierbei wird man berücksichtigen müssen, ob durch die Bildverwendung der Image- oder Werbewert der dargestellten Person bloß ausgenutzt wird oder ob die werbliche Veröffentlichung auch einem Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt. Das kann dann der Fall sein, wenn sie eine Meinungsäußerung – etwa in Form von Satire – mit Bezug zu einem aktuellen Ereignis enthält.

Einen weiteren Beitrag von Rechtsanwalt Christian Schwarz zu dem Verfahren finden Sie hier:

Gegensatire durch Imker - Werbung mit „Böhmermann-Honig“ war rechtmäßig

 

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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