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Landgericht Köln untersagt täuschend echten Böhmermann-Parodie-Account auf X

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Parodie-Kennzeichnung genügt nicht: X muss täuschend echten Böhmermann-Fake-Account löschen

Mit Beschluss vom 28.01.2026 (Az. 28 O 30/26) hat das Landgericht Köln entschieden, dass die Plattform X einen Account löschen muss, der unter der Bezeichnung „Jan Böhmermann ZDF Neo Royale (Parody)“ betrieben wurde.

Der Account nutzte Namen, Bild und Sendungsbezug des bekannten Moderators. Zwar war das Profil als „Parody account“ gekennzeichnet, siehe Screenshot oben rechts. Nach Auffassung des Gerichts genügte dieser Hinweis jedoch nicht, um eine relevante Zuordnungsverwirrung auszuschließen.

Auf die Gesamtwirkung kommt es an!

Die Entscheidung knüpft an gefestigte Grundsätze des Äußerungsrechts an:

Auch satirische oder parodistische Darstellungen sind am allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) zu messen. Maßgeblich ist dabei stets die Gesamtwirkung auf den sogenannten durchschnittlichen Nutzer. 

Das LG Köln stellte darauf ab, dass der streitgegenständliche Account in Aufmachung und Namensführung geeignet war, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein authentisches Profil des Moderators. Der bloße Zusatz „Parody“ reiche nicht aus, wenn die übrige Gestaltung eine Identitätstäuschung nahelege.

Damit folgt das Gericht einmal mehr der bekannten Linie: Satire ist geschützt – sie muss jedoch als solche erkennbar sein. Fehlt es an einer solchen hinreichenden Erkennbarkeit, überwiegt regelmäßig das Persönlichkeitsrecht.

Keine Identitätsanmaßung unter dem Deckmantel der Satire

Besonders deutlich wird in der Entscheidung, dass das Gericht nicht allein auf einzelne Formulierungen abstellt, sondern auf das strukturelle Element der Identitätsübernahme.

Die Verwendung von Name, Bild und Sendungsbezug kann einen eigenständigen Eingriff darstellen, wenn dadurch eine Zuordnung zur betroffenen Person erzeugt wird. In solchen Konstellationen tritt die Meinungs- oder Kunstfreiheit zurück, sofern keine klar erkennbare satirische Brechung vorliegt.

Der Beschluss bewegt sich damit in der Linie der Rechtsprechung zur Abgrenzung zulässiger Satire von unzulässiger Persönlichkeitsrechtsverletzung – wie sie in anderen Verfahren rund um satirische Formate bereits entwickelt wurde.

Plattformhaftung: Es bleibt beim Notice-an-Takedown / Prüf- und Handlungspflichten nach Kenntnis

Über den Einzelfall hinaus ist die Entscheidung auch aus plattformrechtlicher Sicht bedeutsam. Der Account-Betreiber war nicht identifizierbar. In Anspruch genommen wurde daher unmittelbar die Plattform als Host-Provider. Das Gericht verpflichtete X, den Account nicht weiter zugänglich zu machen und stellt damit einmal mehr klar:

Nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung treffen Host-Provider Prüf- und Handlungspflichten. Werden diese nicht angemessen, d.h. insbesondere durch Sperrung oder Löschung tätig, können sie selbst und direkt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung fügt sich damit in die inzwischen gefestigte Rechtsprechung ein, wonach Plattformen jedenfalls nach Kenntniserlangung für eindeutig rechtsverletzende Inhalte grade stehen. Für Betroffene bedeutet dies, dass Rechtsdurchsetzung nicht an der Anonymität des Account-Betreibers scheitern muss. In Anspruch genommen werden kann die Plattform selbst.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass ein bloßer Parodie-Hinweis keine rechtliche Absicherung bietet - erst Recht nicht irgendwo versteckt im hinteren Teil des Nutzernamens. Maßgeblich bleibt, ob für den durchschnittlichen Nutzer hinreichend erkennbar ist, dass es sich nicht um ein authentisches Profil handelt. Fehlt es an einer eindeutigen Abgrenzung zur echten Person, überwiegt zu Recht das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Zugleich unterstreicht der Beschluss die praktische Bedeutung der Plattformhaftung. Ist der Betreiber eines Fake-Accounts nicht identifizierbar, steht dies einer effektiven Rechtsdurchsetzung nicht entgegen. Der Unterlassungsanspruch kann sich unmittelbar gegen die Plattform richten, sofern diese - wie hier - nach Hinweis auf die Rechtsverletzung untätig bleibt.

Streng genommen bringt die Entscheidung keine neue Weichenstellung. Sie bestätigt jedoch mit Klarheit die bereits gefestigten Maßstäbe zur Abgrenzung zulässiger Satire von unzulässiger Identitätsanmaßung – und konkretisiert diese für die digitale Welt und sozialen Netzwerke.

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