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Oberlandesgericht Hamm untersagt Jameda die Veröffentlichung falscher Tatsachenbehauptungen

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Oberlandesgericht Hamm untersagt Jameda die Veröffentlichung falscher Tatsachenbehauptungen

Von Rechtsanwalt Christian Schwarz

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Verfügungsverfahren dem Ärzte-Bewertungsportal Jameda verboten, eine Bewertung weiter zu veröffentlichen (OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2018, Az. 26 U 4/18). Geklagt hatte eine Zahnärztin, die mit einem sogenannten „Gold-Profil“ bei Jameda registriert ist.

Worum geht es?

Die Zahnärztin wehrte sich gegen eine Bewertung bei Jameda.

Im Juni 2017 veröffentlichte die Patientin folgende Bewertung über die Klägerin in dem Portal Jameda (Auszug):

"Nicht vertrauenswürdig!

Die Kommunikation von Frau … ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau … waren zum Teil falsch … Ich habe die Zahnärztin als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt."

Zudem bewertete die Patientin die Zahnärztin in den Kategorien Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis mit schlechten Schulnoten. Gegen diese Veröffentlichung wehrte sich die Zahnärztin.

Das Landgericht Essen untersagte Jameda, weiterhin zu verbreiten, dass die Zahnärztin "verzichte auf eine Aufklärung/Bewertung" sowie "ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch" (LG Essen, Urteil vom 7. November 2017, Az. 9 O 254/17). Der zwischen den Parteien – aufgrund des „Gold-Profils“ – verpflichte Jameda dazu, die eingestellten Bewertungen auf Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Bei den untersagten Ausschnitten handele es sich um falsche Tatsachenbehauptungen, welche die Zahnärztin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen. Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich Jameda mit der Berufung.

Wie entschied das Oberlandesgericht Hamm?

Das OLG Hamm hielt es im Verfügungsverfahren für erwiesen, dass die Zahnärztin die Patientin ausreichend aufgeklärt habe. Diese ergebe sich aus den vorgelegten Patientenunterlagen. Aus diesem Grund enthalte die Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen. Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung ihrer Patientin, die Prothetiklösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend sei, hat der Senat bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht feststellen können.

Fazit

Einmal mehr wird deutlich, dass Jameda bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen nicht tadellos zu sehen kann. Falsche Tatsachenbehauptungen sind für die Betroffenen, in diesem Fall eine Zahnärztin, nicht hinnehmbar. In diesem Fall handelte es sich bei der Verfasserin der Bewertung tatsächlich um eine Patientin, die der Zahnärztin auch bekannt war. Das ist jedoch, aufgrund der anonym abgegebenen Bewertungen, häufig nicht der Fall. Dann ist es für die bewerteten Ärzte oft nicht leicht, konkret Stellung zu beziehen. Oft ist es jedoch bereits fraglich, ob der Bewerter überhaupt Patient bei dem Arzt war – nur dann kann er sich überhaupt eine Meinung zur Behandlungsweise gebildet haben.  

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