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VG Berlin: Bei Behördenauskunft kein Anspruch auf Aktualitätsvorsprung

VG Berlin: Bei Behördenauskunft kein Anspruch auf Aktualitätsvorsprung

Ein Journalist kann nicht verlangen, von einer Behörde vor einem Wettbewerber informiert zu werden, nur weil er frühzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor, Urteil vom 12. März 2015 (Az. VG 27 K 183.12).

Geklagt hatte ein Reporter einer großen Boulevard-Zeitung. Er beanstandete, dass das Bundeskanzleramt dem Kollegen einer konkurrierenden Zeitschrift zur selben Zeit Auskünfte aus dem Archiv erteilt hat. Er wandte ein, dass sein Antrag auf Auskunft früher gestellt worden sei und er deshalb hätte vor seinem Kollegen hätte informiert werden müssen. Durch die Herausgabe der Information an beide Parteien, seien seine Recherche und seine wirtschaftlichen Interessen berührt. Das Bundeskanzleramt teilte mit: Betreffe die Prüfung von Unterlagen mehrere Auskunftsbegehren zum selben Aktenbestand, gewähre es den verschiedenen Antragsstellern parallel und damit zeitgleich die Informationen, wenn und soweit die Anträge gleichzeitig bescheidungsreif seien.

Aus Sicht der 27. Kammer der VG Berlin sei das Vorgehen der Behörde rechtmäßig gewesen. Der Staat müsse sich gegenüber Presseorganen neutral verhalten, dazu sei er verpflichtet. Das Verbot der Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presse-Erzeugnisse verbiete es einer staatlichen Stelle, zwischen den einzelnen Trägern der Pressefreiheit bei der Entscheidung über Inhalt, Umfang und Zeit der zu erteilenden Information zu unterscheiden. Es dürfe somit kein Aktualitätsvorsprung gewährt werden.

Der Journalist, der seinen Antrag früher gestellt habe als sein Wettbewerber, habe tatsächlich zahlreiche Dokumente früher als dieser erhalten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien Dokumente zeitgleich herausgegeben worden. Es entspreche den Grundsätzen der Effizienz und Effektivität des Verwaltungsverfahrens, wenn über Anträge, die gleichzeitig entscheidungsreif seien, gleichzeitig entschieden werde. Das Risiko paralleler Recherche und des Verlustes der Exklusivität einer Recherche liege in der Sphäre der Presse.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung VG Berlin vom 09.04.2015

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