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VG Karlsruhe zur Verantwortlichkeit bei Verlinkung auf pornografische Inhalte (Urt. v. 25. Juli 2012; Az.: 5 K 3496/10)

Verantwortlichkeit nach dem JMStV für Links zu Porno-Inhalten

Zum Urteil des VG Karlsruhe vom 25. Juli 2012; Az.: 5 K 3496/10

Einen interessanten Fall hatte jetzt das VG Karlsruhe zu entscheiden. Darin ging es um die Frage, inwiefern der Betreiber einer Website dafür verantwortlich ist, dass von seiner Seite Links zu unzulässigen pornografischen Inhalten im Ausland gesetzt wurden.

Der Sachverhalt

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In dem zugrundeliegenden Fall ging es um den Betreiber eines Erotik-Portals, auf dem Links zu Porno-Angeboten gesetzt wurden. Von diesen Links führten einige zu im Ausland registrierten Websites mit unzulässigem pornografischem Inhalt.

Zunächst ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Betreiber der Seite und betrieb ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer gemäß § 184 StGB strafbaren Handlung. Das Verfahren wurde schließlich wegen geringer Schuld eingestellt, weil der Betreiber bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und seine Schuld auch sonst gering erschien.

Nunmehr nahm sich jedoch die KJM der Seite an und beanstandete sie. Der Betreiber wandte sich gegen diesen Beanstandungsbescheid und begehrte gerichtlich seine Aufhebung. Das Verwaltungsgericht führte in seiner Urteilsbegründung nunmehr aus, dass der Betreiber auch öffentlich-rechtlich verantwortlich sei und deshalb die Beanstandung ihm gegenüber erfolgen konnte. Grund

hierfür sei, dass er durch den Betrieb der Website Zweckveranlasser sei und dementsprechend Verhaltensstörer nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen.

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Hintergrund: Verantwortlichkeit im Jugendschutz

Im JMStV ist geregelt, wie vor allem Jugendliche vor Pornografie in den Medien geschützt werden können. Zur Durchsetzung und Überwachung von potentiell jugendgefährdenden Inhalten ist die KJM zuständig. Diese kann gegen Anbieter von Medien vorgehen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte haben. Da es sich hierbei um öffentliches Gefahrenabwehrrecht handelt und bei der Beanstandung um einen Bescheid, ging der Rechtsstreit auch vor das Verwaltungsgericht.

Maßgeblicher Grund für die Inanspruchnahme und damit rechtmäßige Beanstandung der Website ist, dass der hier klagende Betreiber Zweckveranlasser ist. Der Begriff des Zweckveranlassers kommt aus dem Ordnungs- und Gefahrenabwehrrecht und bezeichnet jemanden, der die Gefahr zwar nicht unmittelbar selbst verursacht, sie aber zurechenbar veranlasst. Das VG führt hierzu in der Definition aus:

Als Zweckveranlasser ist auch derjenige unmittelbarer Verursacher, der – gleichsam als "Hintermann" – das Verhalten des eigentlichen Veranlassers, der eine Gefahr bzw. eine Störung unmittelbar verursacht hat, subjektiv oder objektiv bezweckt hat bzw. derjenige, als Folge von dessen Verhalten sich das Verhalten des unmittelbaren Verursachers zwangsläufig eingestellt hat bzw. dessen Verhalten mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr eine "natürliche Einheit" bildet.

Maßgebliche Begründung hierfür ist, dass es im Ordnungsrecht vor allem auf die Effektivität der Gefahrenabwehr ankommt. Für den Betreiber wäre es hier ein Einfaches gewesen, die Linksetzung rechtskonform und damit den Bestimmungen des JMStV entsprechend zu gestalten. Da er dies jedoch nicht getan hat, hafte er ebenso als Verhaltensstörer.

Eine weitere Frage ist bei Handeln der Verwaltung wie hier auch durch die KJM, ob die Maßnahme an sich rechtmäßig ist. Hierbei ist maßgeblich, ob sie verhältnismäßig ist, also auch, ob die beanstandete Maßnahme das mildeste Mittel ist. Bei der vorliegenden Beanstandung lässt sich jedoch festhalten, dass sie im Gegensatz zu anderen Maßnahmen die wohl mildeste ist. Hier geht es nur um den Hinweis an den Betroffenen und dass er sich zukünftig gesetzeskonform verhalten kann.

Fazit

Der vorliegende Fall zeigt seht gut, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit und öffentlich-rechtliche Störereigenschaft unterschiedlich zu beurteilen ist. Bei der öffentlich-rechtlichen Maßnahme der Beanstandung geht es vor allem um die Effektivität der Gefahrenabwehr. Das Strafverfahren ziehlt auf eine Strafe für das Verhalten ab.

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Des Weiteren zeigt der Fall jedoch auch, dass insbesondere Betreiber von Seiten mit erotischem oder pornografischem Inhalt oder Links vielfältige Fragen zu ihrer Haftung zu beachten haben. Weitere Aspekte in diesem Umfeld können auch die Haftung im Wettbewerbsrecht oder sogar urheberrechtlich für geschützte Werke sein.

Deshalb lohnt es sich, das Haftungsrisiko genau zu beleuchten und vorher zu analysieren. Besonders die Linkhaftung kann dabei immer wieder zu besonderem Beratungsbedarf führen.

Für Beratungstermine stehen Ihnen unsere Anwälte gerne zur Verfügung!