Wenn der Wolf zu laut heult (Teil 2) – Äußerungsrechtliche Sorgfaltspflichten von Top-Influencern und Unterlassungsanspruch bei Nötigungsversuch

Das LG Berlin II hat die Urteilsgründe in dem Eilverfahren Christian Wolf gegen Sony Music bzw. Europachef Daniel Lieberberg veröffentlicht. Zum Streit und dessen Entstehungsgeschichte hatten wir berichtet. Der Tenor war bekannt — sämtliche Äußerungen Wolfs untersagt. Die nun vorliegende Begründung (Az. 27 O 54/26 eV, Urteil vom 10.03.2026) lohnt deshalb eine genauere Betrachtung — denn sie enthält deutlich mehr als die Bestätigung von Bekanntem.
Was der erste Teil zum Verfahren bereits gezeigt hat — und sich nunmehr schriftlich bestätigt
Wir hatten bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung in "Ein Wolf im Schafspelz?..." berichtet. Die Kammer bestätigt nun das, was äußerungsrechtlich zu erwarten war - geht aber darüber noch hinaus: Wolf hat die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung verfehlt. Kein Mindestbestand an Beweistatsachen, keine vorherige Anhörung des Betroffenen, vorverurteilende Darstellung. Auch zu diesen Grundsätzen haben wir ausführlich berichtet, etwa im Fall Till Lindemann, im Folgebeitrag zum Lindemann-Urteil sowie zur BGH-Rechtsprechung vom 22.02.2022 - "Traumfrau gesucht".
Neu und bemerkenswert an den Urteilsgründen sind hingegen drei Aspekte, die über die Verdachtsberichterstattungs-Dogmatik hinausgehen: die doppelte Begründung zum Ende des Laienprivilegs, die Konstruktion eines eigenständigen Unterlassungsanspruchs aus dem Nötigungsversuch und das Zu-eigen-Machen von Fremdäußerungen. Dazu im Einzelnen.
Das Ende des Laienprivilegs — doppelt begründet
Der rechtlich bedeutsamste Passus der Entscheidung betrifft die Frage, welche Sorgfaltsmaßstäbe für Influencer gelten. Das sogenannte Laienprivileg besagt, dass Privatpersonen bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen geringere Sorgfaltspflichten treffen als Berufsjournalisten — sie dürfen Presseberichte in gutem Glauben aufgreifen und müssen keine eigenen Recherchen anstellen, solange die zugrundeliegende Berichterstattung nicht erkennbar überholt oder widerrufen ist. Auf dieses Privileg hat sich Wolf berufen.
Die Kammer hat es ihm auf zwei voneinander unabhängigen Wegen verweigert.
a) Reichweite als Maßstab: Wer sich in den sozialen Medien eine eigene mediale Öffentlichkeit mit über einer Million Followern geschaffen hat, unterliegt bereits deshalb denselben Sorgfaltsmaßstäben wie herkömmliche Medien. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich der Betreffende selbst als Journalist bezeichnet oder ob er presserechtlich als Medienunternehmen gilt. Entscheidend ist allein die Reichweite und die damit einhergehende publizistische Wirkungsmacht. Wer journalistische Öffentlichkeit schafft, muss journalistische Sorgfalt walten lassen. Diese Maßstäbe gelten, so das Gericht ausdrücklich, „uneingeschränkt auch für sog. Influencer."
b) das Gerieren als Journalist: Davon unabhängig hat Wolf sich selbst das Laienprivileg entzogen, indem er sich wie ein recherchierender Journalist verhalten hat: Er hat behauptet, eigenständige Recherchen angestellt, mit Journalisten zusammengearbeitet und eigene Quellen aufgetan zu haben. Wer so auftritt, kann sich äußerungsrechtlich nicht gleichzeitig auf den Status des schutzbedürftigen Laien zurückziehen. Die Kammer verweist insoweit auch auf einen weiteren eigenständigen Aspekt: Wolf hatte die von ihm adressierte mediale Öffentlichkeit in den sozialen Medien selbst geschaffen — das schließt die Berufung auf das Laienprivileg nach § 19 Abs. 1 Satz 1 MStV ebenfalls aus.
Das deckt sich mit dem, was das OLG Dresden bereits im April 2025 für Blogger entschieden hat: Wer sich durch Auftreten, Wortwahl und eigene Recherchen als journalistisch Tätiger positioniert, kann sich nicht auf das Laienprivileg berufen. Das LG Berlin II bestätigt und überträgt diese Linie nun auf reichweitenstarke Influencer.
Zu-eigen-Machen: Die Berufung auf Fremdinhalte hilft nicht
Ein weiterer tragender Punkt der Entscheidung betrifft das sogenannte Zu-eigen-Machen von Fremdäußerungen. Wolf hatte sich für einen Teil seiner Aussagen auf den Handelsblatt-Bericht berufen, der - wie er auch nach der Verhandlung nocheinmal betont hat, nach wie vor abrufbar sei. Er habe ja nur wiedergegeben, was dort berichtet wurde.
Dem folgt die Kammer nicht. Ob jemand sich eine Fremdäußerung zu eigen macht, beurteilt sich danach, wie seine Darstellung auf den Durchschnittsempfänger wirkt. Ein Zu-eigen-Machen liegt vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie als eigene erscheint. Dabei bedarf es keiner ausdrücklichen Billigung — es genügt, wenn dies „zwischen den Zeilen" geschehe. Wolf hatte seinen Followern mehrfach signalisiert, er verfüge über eigene weitergehende Erkenntnisse, die Geschichte sei noch nicht vollständig erzählt, und er habe Beweise gesammelt. Wer so kommuniziert, kann sich nicht gleichzeitig hinter dem Mantel der bloßen Wiedergabe fremder Berichterstattung verbergen. Die Verantwortung für die Äußerungen trifft ihn wie eigene Behauptungen.
Öffentliche Drohung als Nötigungsversuch — ein eigenständiger Unterlassungsanspruch
Der dogmatisch interessanteste Teil der Entscheidung betrifft den zweiten Komplex der untersagten Äußerungen. Wolf hatte öffentlich ein Ultimatum gestellt: Sony solle sämtliche laufenden Abmahnungen gegen einen symbolischen Betrag von 100 Euro fallen lassen — andernfalls werde eine zehnteilige Post-Reihe erscheinen, die „langsam aber sicher exposed, was beim [Unternehmen] passiert". Ergänzt wurde das durch Äußerungen wie „Waffenstillstand bis morgen 12 Uhr" oder sogar „Wenn ihr mich abmahnt, wird das hier erst die Spitze des Eisbergs sein."
Diese Äußerungen hat die Kammer auf zwei unabhängigen Wegen als unzulässig eingestuft.
Zum einen stützt sie den Unterlassungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22 StGB — § 240 StGB als Schutzgesetz. Die angekündigten Veröffentlichungen standen in keinem rechtmäßigen Bezug zu dem erstrebten Verhalten — dem Abschluss von Erlassverträgen mit Dritten. Das Mittel war damit rechtswidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB.
Zum anderen — und das ist die dogmatisch bemerkenswertere Linie — bejaht die Kammer daneben auch eine Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts nach § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Der Grund: Eine öffentlich ausgesprochene Drohung ist nach Ansicht des Gerichts bereits für sich genommen ehrabträglich — weil der Betroffene damit in aller Öffentlichkeit zum Opfer einer noch nicht vollendeten Straftat herabgewürdigt wird. Nicht die Drohung als solche, sondern ihre öffentliche Inszenierung vor Millionen Followern begründet die Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das ist eine für sich stehende, von der Strafbarkeit des § 240 StGB unabhängige Anspruchsgrundlage.
Bemerkenswert ist zudem, dass dieser Unterlassungsanspruch auch dann besteht, wenn der Nötigungserfolg ausbleibt. Sony hatte dem Druck nicht nachgegeben. Das ändert nach Ansicht des Gerichts an der Rechtslage nichts — da der Versuch der Nötigung gemäß § 240 Abs. 3 StGB strafbar ist, kann der Betroffene den Unterlassungsanspruch auch ohne Eintritt des Nötigungserfolgs geltend machen.
Dreiecksnötigung: Auch das Unternehmen kann sich selbst wehren
Das Gericht wendet das Konstrukt der sogenannten Dreiecksnötigung an: Nötigungsadressat war das Unternehmen - es sollte die Abmahnungen fallen lassen. Das angedrohte empfindliche Übel aber traf Lieberberg persönlich - durch die angekündigte Veröffentlichung vermeintlicher kompromittierender Informationen über ihn. Weil eine Drohung auch dann tatbestandsmäßig ist, wenn sie gegen einen Dritten gerichtet wird, sofern der Genötigte sie als eigenes Übel empfindet, können beide - Unternehmen und Geschäftsführer - den Unterlassungsanspruch eigenständig geltend machen.
Dazu tritt ein gesellschaftsrechtliches Argument, das das Gericht ausdrücklich ausführt: Die GmbH muss sich etwaige auf den Abschluss von Erlassverträgen gerichtete Willenserklärungen ihrer unter Nötigungsdruck stehenden Geschäftsführer nach § 164 Abs. 1 BGB i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zurechnen lassen. Gibt ein Geschäftsführer unter öffentlichem Druck nach, ist die Gesellschaft an den so zustande gekommenen Vertrag gebunden. Zwar wäre eine Anfechtung nach §§ 123, 142 BGB denkbar — auf diesen Umweg muss sich das Unternehmen nach Ansicht der Kammer jedoch nicht verweisen lassen. Es kann die Nötigungshandlungen präventiv unterbinden lassen. Das Gericht begründet das mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung: Was der Gesetzgeber strafrechtlich ahndet, darf der Betroffene zivilrechtlich auch im Versuchsstadium unterbinden.
Was bleibt und wie es weitergeht
Die Urteilsgründe des LG Berlin II sind eine klare Handlungsanweisung - nicht nur für den konkreten Fall, sondern für jeden, der mit großer Reichweite und vermeintlich guter Sache im Netz operiert.
Das sei dabei ausdrücklich gesagt: Wer sich öffentlich gegen unverhältnismäßige Abmahnforderungen stellt, die kleine Cafés, Handwerksbetriebe und sogenannte Content-Creatoren in existenzielle Bedrängnis bringen, verfolgt ein legitimes Anliegen. Auch der Verfasser hatte sich wie bereits erwähnt - zuletzt auch live bei „Volle Kanne" im ZDF - kritisch zu mitunter maßlosen Lizenzforderungen in solchen Verfahren geäußert. Das Recht auf öffentliche Kritik an solchen Praktiken steht außer Frage.
Die hier gewählten Methoden aber — die personalisierte Kampagne gegen Einzelpersonen ohne hinreichende Tatsachengrundlage, das öffentliche Ultimatum, die Drohung mit kompromittierenden Veröffentlichungen als Verhandlungsmasse — haben mit diesem Anliegen nichts mehr zu tun. Reichweite verleiht offenbar eine gewisse Macht. Wem diese Macht zu Kopf steigt, verliert den Blick für Grenzen — rechtliche wie menschliche. Dieser Fall ist dafür ein Lehrstück, leider kein Einzelfall.
Wolf hat angekündigt, in die Berufung zu gehen. Die Gründe, die das Landgericht vorgelegt hat, machen diesen Weg nicht leichter. Wir rechnen dennoch mit einer Fortsetzung.
Transparenzhinweis: Der Verfasser und die Kanzlei Terhaag & Partner vertreten keine der Parteien in diesem Verfahren.
Fragen zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Verdachtsberichterstattung oder dem rechtlichen Umgang mit Social-Media-Kampagnen beantworten wir gern - auch faires Feddback, gerne Kritik ist ob nun per Mail oder über LinkedIn u.ä. immer sehr willkommen.
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