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BGH zum Filesharing - Haften Eltern für ihre Kinder?

Morpheus-Entscheidung des BGH: Wann haften Eltern für ihre Kinder?

Zum Urteil des BGH vom 15. November 2012; Az. I ZR 74/12

Letzten Herbst urteilte der BGH in einem aufsehenerregenden Fall zur Haftung von Eltern für die Filesharing-Aktivitäten ihrer Kinder. Schon damals ging ein Raunen durch die Fach- und Medienwelt. Dies hatte seinen Grund in der wegweisenden Stoßrichtung des BGH, dass Eltern als Anschlussinhaber eben nicht für jede Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder aufkommen müssen.

Was war geschehen?

Der BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt aus dem Jahre 2007 zugrunde: Ein Ehepaar hatte einen gemeinsamen Internetanschluss. Diesen nutzte mit deren Erlaubnis auch der 13-jährige Sohn. Sohnemann war vorher eindringlich von seinen Eltern ermahnt worden, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen und nicht an illegalen Tauschbörsen teilzunehmen. Außerdem versahen sie den PC mit einem Passwort und Firewall und kontrollierten monatlich den Browserverlauf. Doch dies reichte scheinbar nicht aus - es kam, wie es kommen musste: Der Sohn war offenbar technisch höher begabt als für seine Eltern ersichtlich. Er knackte das Passwort und installierte sich mehrere Filesharing-Programme. In der Folge lud er unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Musikdateien hoch.

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Diese IP-Adresse ermittelte der Rechteinhaber und stellte daraufhin Strafantrag gegen Unbekannt. Die Strafermittlungsbehörden fanden durch Auskunftsersuchen heraus, welchem Internetanschluss die IP-Adresse zugeordnet war. Nun folgte eine morgenliche Hausdurchsuchung bei der Familie mit anschließender Beschlagnahme des Computers des Sohnes. Im Nachgang dieses strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gelangten die Rechteinhaber auch an die von ihnen erstrebte Information, welchem Anschluss die IP-Adresse zugeordnet war. Nunmehr konnten sie ihre Ansprüche zivilrechtliche geltend machen.

Den Eltern flog wenig später eine Abmahnung ins Haus. Dort begehrten die Rechteinhaber Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 €. Als Anschlussinhaber würden sie unter jeglichen Gesichtspunkten haften, da sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Sohn vernachlässigt hätten. Dies wurde in den zwei Gerichtsverfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln bestätigt. Nunmehr musste sich der BGH damit beschäftigen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH lehnte nun jegliche Haftung der Eltern ab. Zum Einen würden sie nicht als Aufsichtspflichtige für die Rechtsverletzung ihres Kindes haften. Zum Anderen konnte der Rechteinhaber den Anschlussinhabern keine Rechtsverletzung nachweisen.

Eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht lehnte der BGH deshalb ab, weil es diesen nicht zuzumuten sei, jegliche Internetaktivität ihres Sohnes zu kontrollieren - solange hierfür kein konkreter Anlass besteht. Bis dahin reiche es aus, ein 13-jähriges Kind aufzuklären und eindringlich zu ermahnen, ja keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Dies ergebe sich maßgeblich aus dem elterlichen Erziehungsgrundsatz, dass diese bei ihrer Erziehung die wachsende Reife und das zunehmende Verantwortungsbewusstsein des Kindes berücksichtigen. Es sei den Eltern nicht mehr zuzumuten, jeglichen Schritt ihres Sprösslings zu überwachen. Ein konkreter Anlass zur Kontrolle würde sich jedoch nur ergeben, wenn die Eltern Kenntnisse von einem möglicherweise urheberrechtswidrigen Verhalten ihres Sohnes erlangt hätten. 

Aus denselben Gründen lehnte der BGH auch eine Haftung der Anschlussinhaber als Störer ab. Die Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung könnten nicht weiter gehen als die der elterlichen Aufsicht.

Aber auch eine überhaupt den Eltern zurechenbare Rechtsverletzung lehnte der BGH ab. Die Eltern hätten hier die Vermutung wiederlegt, sie als Anschlussinhaber seien auch für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich.

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Die Folgen

Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass Eltern nicht per se für jegliche Urheberrechte verletzende Aktivität ihrer Kinder haften. Maßgeblich sei vielmehr, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese richtet sich immer nach den jeweiligen Einzelfallumständen - die sich stark unterscheiden können. Es kommt also immer auf den Fall an.

Bevor man sich als Eltern also einer Filesharing-Abmahnung wie in dieser Situation entgegen setzt, sollte man den Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht genau prüfen und ob diese möglicherweise verletzt wurde.

In jedem Fall sollte der Fall vorher genau anwaltlich besprochen werden.