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Filesharing: Abmahnende Rechteinhaber werden vom OLG Köln in die Schranken verwiesen!

Filesharing: Abmahnende Rechteinhaber werden vom OLG Köln in die Schranken verwiesen!

Abmahnungen dürfen nicht zu weit gefasst sein!

Das Verbreiten von Musik oder Filmen in Tauschbörsen führt schnell dazu, dass der vermeintliche Verletzer von Urheberrechten mit einer AbAbmahnung, Störerhaftung, Filesharing, Anwalt, Düsseldorf, Schadensersatzmahnung konfrontiert wird, in der regelmäßig nicht nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird, sondern meist auch eine erhebliche Summe Schadensersatz. In den meisten Fällen ist solchen Abmahnungen wegen Filesharing eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll.

Vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärungen: Finger weg!

Wir raten stets dazu, derartige vorformulierte Unterlassungserklärungen nicht vorschnell und schon gar nicht ohne Zuhilfenahme fachkundigen Rates zu unterzeichnen, da diese vorgefertigten Unterlassungserklärungen in fast allen Fällen nachteilig für den Betroffenen der Abmahnung gefasst sind. Auch die Schadensersatzforderungen  - zusammengesetzt aus den Anwaltskosten für die Abmahnung und einer weiteren Summe für das Verbreiten des urheberrechtlich geschützten Materials in Tauschbörsen müssen nicht zwingend berechtigt sein, zumindest nicht in der geforderten Höhe.

OLG Köln: Keine Kostenerstattung für gerichtliches Verfahren

Hierzu hat das Oberlandesgericht Köln nunmehr in einem für Betroffene solcher Abmahnungen sehr erfreulichen Beschluss Stellung bezogen. Diesen "Sensationsbeschluss" können Sie hier abrufen.

In dem konkreten Fall wurde der Inhaber einer Internetanschlusses mit ebensolch einer Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten „bedacht“. Dieser sollte ein einziges Werk über eine Tauschbörse verbreitet haben, wurde jedoch dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, mit der er sich verpflichten sollte, künftig keinerlei Werke des abmahnenden Rechteinhabers derart zu verbreiten. Die Unterlassungserklärung war also nicht auf den den Abgemahnten vorgeworfenen Verstoß beschränkt. Gleichzeitig wurde in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass Einschränkungen der vorgefertigten Unterlassungserklärung – wie sie beispielsweise in Internet-Foren – angeraten werde, zur Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung führen könnten.

Aufpassen bei fachfremden Ratschlägen im Internet

Dies ist ein vielfach verbreitetes Problem. In Abmahnungen wird Betroffenen oft suggeriert, sie hätten keine anderAbmahnung, Störerhaftung, Filesharing, Anwalt, Düsseldorf, Schadensersatze Wahl als die vorformulierten Unterlassungserklärung zu unterschreiben, was natürlich nicht so ist. Allerdings ist bei der Abfassung solcher Erklärungen stets höchste Sorgfalt geboten, sodass es problematisch ist, sich eine „Bastelanleitung“ im Internet zu besorgen, da vielfach – gerade in Foren – aus juristischer Sicht Unsinn empfohlen wird.

Nachdem der Abgemahnte zunächst nicht reagierte, erwirkten die Anwälte des Rechteinhabers eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln, mit der es dem Abgemahnten verboten wurde, dass bereits in der Abmahnung bezeichnete Werk im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie es durch die Nutzung von Tauschbörsen regelmäßig vorkommt. Zudem wurde dem Abgemahnten auferlegt, die Verfahrenskosten zu tragen, welche in derartigen Fällen schnell bei mehr als 1.500 Euro liegen können. Hiervon sind die außergerichtlichen Kosten – Anwaltskosten und weitergehender Schadensersatz noch nicht einmal umfasst.
Der Abgemahnte setzte sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten vor dem OLG Köln zur Wehr – mit Erfolg!

Keine Kostenerstattung bei zu weit gefassten Unterlassungserklärungen

Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung in Verbindung mit genanntem Hinweis nicht geeignet sei, dem Abgemahnten deutlich zu machen, wie er einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus dem Weg gehen könne.
Dies ist jedoch grundsätzlich Sinn und Zweck von Abmahnungen – die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, welche ja im Interesse des Abgemahnten sind. Für diesen Hinweis muss der Abgemahnte daher auch in vielen Fällen die außergerichtlichen Anwaltskosten tragen, zumindest zum Teil.
Wenn jedoch der Abgemahnte durch entsprechende Formulierungen in Abmahnungen eher davon abgehalten werde, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder zur Abgabe viel zu weit gefasster Unterlassungserklärungen gedrängt werde, sei dieses Vorgehen seitens des Abmahners nach Ansicht des OLG Köln kaum geeignet, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Abmahner können sich nicht alles erlauben!

Hier hat sich also der Rechteinhaber bzw. deren Anwaltskanzlei durch das forsche Auftreten mit der Abmahnung und die Forderung viel zu Abmahnung, Störerhaftung, Filesharing, Anwalt, Düsseldorf, Schadensersatzweit gehender Ansprüche in Form der Unterlassungserklärung ein Eigentor geschossen.
Abmahner können sich folglich längst nicht alles erlauben, allerdings ist zu erwarten, dass aufgrund des Beschlusses des OLG Köln künftig Abmahnungen entsprechend angepasst werden oder anderer Gerichte mit derartigen Angelegenheiten befasst werden. Absolute Rechtssicherheit bietet die Entscheidung aus Köln daher leider nicht, aber in jedem Fall ist es wieder einmal eine erfreuliche Entscheidung, die belegt, dass sich von Abmahnungen Betroffene nicht alles gefallen lassen müssen.

Abgemahnt? Wir helfen schnell und unkompliziert!

Sollten Sie auch von einer Abmahnung wegen Filesharing betroffen sein, so ist es wichtig, sich qualifiziert beraten zu lassen. Keinesfalls sollte man gar nichts unternehmen, auch wenn der Beschluss des OLG Köln dies nicht als allzu fernliegend erscheinen lässt. Denn es ist keinesfalls garantiert, dass derartige Fälle immer am Ende gut ausgehen.

Unsere umfangreichen FAQ zum Thema Filesharing finden Sie hier.

Wenn wir Ihnen in derartigen Fällen qualifiziert zur Seite stehen dürfen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an filesharing@aufrecht.de mit Ihrer unverbindlichen Anfrage oder rufen Sie uns unter 0211 16 888 600 an.