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Filesharing - Was ändert das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

Filesharing - Aktueller Beitrag zur Vorratsdatenspeicherung

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 ist nach wie vor in aller Munde – siehe hierzu auch den aktuellen Fernsehauftritt unseres Kollegen Michael Terhaag im ZDF.

Das höchste deutsche Gericht ist den Bedenken der Antragsteller in vollem Umfang gefolgt und hat die umstrittenen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes für nichtig erklärt. Die Vorschrift ist damit nicht mehr anwendbar und bei den Providern noch vorhandene Vorratsdaten sind unverzüglich zu löschen.

Im Nachgang zu diesem richtungsweisenden Urteil häufen sich derzeit verständlicherweise Anfragen von Mandanten, die wissen möchten, ob damit nun auch dem unsäglichen Phänomen „Filesharing-Abmahnung“ ein faktisches Ende bereitet worden ist.

 

Was sind eigentlich Vorratsdaten?

 

Welche Daten konkret der Vorratsdatenspeicherung unterliegen, ist (besser: war) in § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt. Danach waren die Provider verpflichtet, umfassende Daten Ihrer Kunden vorzuhalten, zu speichern und auf Anfrage an Ermittlungsbehörden zu übermitteln.

So waren diese für die Dauer von sechs Monaten etwa verpflichtet, gewählte Rufnummern, die Dauer von Telefonaten oder sogar die jeweils vom Kunden genutzte Funkzelle für Ermittlungsbehörden bereit zu halten. Das Besondere hieran ist, dass mit Hilfe dieser Daten bei Bedarf umfassende Personenprofile erstellt werden und gegen den Betroffenen nutzbar gemacht werden können.

 

Müssen die Provider nun auch alle IP-Adressen löschen?

Tatsächlich enthält § 113a Abs. 4 TKG auch eine Verpflichtung des Providers zur Speicherung der dem jeweiligen Teilnehmer bei der Internetnutzung zugeordneten Internetprotokoll-Adresse. IP-Adressen sind damit auch Gegenstand der Vorratsdatenspeicherung.

Leider wird in der aktuellen Diskussion jedoch überwiegend übersehen, dass auch schon vor Existenz der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung eine Auskunftserteilung über die den jeweiligen IP-Adressen zugeordneten Anschlussinhaber ohne weiteres nach den allgemeinen Vorschriften möglich war. Denn für die Herausgabe dieser Informationen können die Provider auch auf alternative Datenbestände aus Verkehrsdaten (z.B. für Abrechnungszwecke) zurückgreifen.

Auch wenn es sich dabei in beiden Fällen also faktisch um die identischen Informationen handelt, werden diese jeweils auf unterschiedlichen Datenträgern getrennt voneinander aufbewahrt und haben damit in rechtlicher Hinsicht eine andere Qualität.  Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung herausgearbeitet, dass diese Daten für sich betrachtet, keine derart hohe persönlichkeitsrechtliche Bedeutung haben, dass eine Herausgabe dieser Informationen aufgrund von Grundrechten generell zu verwehren sei.

Es bleibt damit wohl vorerst dabei, dass es Rechteinhabern innerhalb eines kurzen Zeitraums von sieben Tagen möglich sein wird, den jeweiligen Provider um Herausgabe der für die Zustellung von Abmahnungen erforderlichen Daten zu ersuchen. Dies kann nach wie vor etwa durch Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden nach § 113 TKG oder aber im Wege des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes erfolgen.

 

Wie geht es weiter?

Der Gesetzgeber ist aufgrund des deutlichen Urteils des Bundesverfassungsgerichts nun in der Pflicht, die Vorratsdatenspeicherung von Grund auf neu zu gestalten. Es ist gut denkbar, dass in diesem Zusammenhang auch die allgemeinen Auskunftsansprüche und – damit einhergehend – die Speicherungspflichten für die Provider neu geregelt werden.

Da das Verfassungsgericht sich in diesem Fall explizit gegen die Gewährung einer Übergangsfrist entschieden hat, ist durchaus damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber rasch tätig wird.

Bei Rückfragen oder Beratungsbedarf zu diesem Thema, sprechen Sie uns gern einfach an.