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Ideenklau auch beim Architekten - OLG Celle zum Schutz von Konzepten und Entwürfen

Ideenklau auch beim Architekten - OLG Celle zum Schutz von Konzepten und Entwürfen

Rechtsanwalt, Beratung, LizenzIdeen und Konzepte - wo fängt der Schutz an?

Der Autor machte in der letzten Zeit verstärkt die Erfahrung, dass der Schutz geistiger Leistungen im Geschäftsverkehr immer mehr missachtet wird und die Leistungen an sich zunehmend fremdverwertet werden. Das galt und gilt ganz besonders in der Kreativbranche. Oft kommt es vor, dass Kunden ein Werbekonzept im Pitch vorgestellt bekommen, sich für die Umsetzung eines Spots oder einer anderen Maßnahme auf Grundlage dieses Konzeptes dann aber einer billigeren Agentur bedienen.

Wie wehre ich mich gegen Ideenklau

Immer wieder werden wir gefragt, was gegen einen solchen Ideen- und Konzepteklau zu unternehmen ist. Vorweg: die Frage ist nicht leicht zu beantworten, der Jurist sagt dann gerne: "das kommt darauf an." Und in der Tat ist diese Frage hoch umstritten. Maßgeblich kommt es darauf an, wie weit eine Idee oder ein Konzept schon gediehen ist. Grundsätzlich gilt, dass blosse Ideen nicht zu monopolisieren sind. Das leuchtet auch ein. Immer wieder kommt es vor, dass eine Idee völlig unabhängig voneinander geboren wird und anschließend umgesetzt wird. Außerdem gäbe es ein nicht unerhebliches Beweisproblem: "Wer hatte die Idee zuerst?"

Etwas anders sieht es aus, wenn ein Konzept schon soweit "steht", dass bereits Skizzen, Drehbücher, Baupläne oder Layouts existieren. Diese Ausarbeitungen genießen möglicherweise tatsächlich Schutz vor fremder Ausbeutung. Ansprüche kommen beispielsweise aus dem Urheberrecht, dem Markenrecht, dem Geschmacksmusterrecht (national und auf europäischer Ebene) oder dem Wettbewerbsrecht in Frage. Kommt ein solcher Schutz in Frage, kann der Betroffene auf jeden Fall Unterlassungs- und unter Umständen sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.

Architekten werden auch Opfer

Doch offensichtlich sind nicht nur Werbeagenturen Opfer des Ideenklaus. Eine neue Qualität lässt ein aktueller Fall vermuten, der vor dem OLG Celle verhandelt wurde. Dort stritt ein Architekt mit dem vermeintlichen Auftraggeber um die nachträgliche Verwendung seiner Pläne. Der Architekt hatte in Erfahrung gebracht, dass ein potentieller Kunde, mit dem er über längere Zeit in Verhandlungen um ein Bauprojekt stand - dieses aber schließlich scheiterte - seinen Entwurf zur Grundlage für den Bau eines Objektes mit einem anderen Architekten machte.
Er verklagte den ehemaligen Verhandlungspartner auf Zahlung des Architektenhonorars. In der ersten Instanz sprach ihm das Landgericht einen - wenn auch verminderten - Anspruch auf Zahlung des Honorares zu, da es davon ausging, dass zwischen den Parteien ein Architektenvertrag zustande gekommen sei, obwohl davon nichts schriftlich vorlag. Dagegen wehrte sich der Bauherr mit der Berufung.

Das Oberlandesgericht Celle hat der Berufung mit seinem brandaktuellen Urteil vom 2.3.2011, Az.:14 U 140/10 zumindest teilweise stattgegeben. Es war nämlich nicht der Ansicht, dass ein Vertrag konkludent (also nicht ausdrücklich) zustande gekommen sei.  Es hätten lediglich Vertragsverhandlungen stattgefunden, ein Vertrag aber sei nie zustande gekommen. Üblicherweise war die bislang erbrachte Leistung des Architekten nämlich nicht zwingend zu vergüten. Der Architekt habe sich mit den Entwürfen um den Auftrag "beworben". Dafür sei noch kein Honorar fällig.

Kein Vertrag aber Schadensersatz

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Trotzdem hat das Gericht den Bauherrn zur Zahlung verurteilt. Es hat nämlich angenommen, dass dem Architekten ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung seiner Urheberrechte an dem Entwurf. Die Pläne genießen deshalb urheberrechtlichen Schutz, weil sie schon soweit ausgearbeitet waren, dass sie die sogenannte Schöpfungshöhe - zentrales Kriterium für den urheberrechtlichen Schutz von Werken - erreichen.
Diese Leistung darf der Bauherr nicht ungestraft mit einem Dritten, im Zweifel billigeren Architekten, ausnutzen. Das Gericht hat eine stolze Schadensersatzsumme von 10.000 EUR zugesprochen.

Das Urteil reiht sich in ein Kette von Gerichtsentscheidungen ein, die ziemlich konkrete Vorgaben an den Schutz von Ideen, Konzepten und Plänen macht. Das gilt gleichermaßen für die Arbeit für Werbe- und Kreativagenturen und jene von Architekten und anderen Kreativen.