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Journalist klagt erfolgreich angemessene Honorare ein

Kein angemessenes Honorar - Journalist klagt erfolgreich

Zum Urteil des LG Köln vom 17. Juli 2013; Az.: 28 O 689/11

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Bei einer Zeitung arbeiten müsste man, dann hat man ausgesorgt!

Dass dies nicht immer so sein muss, zeigt ein Urteil des LG Köln aus diesem Sommer. Dort hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, welche Honorarvergütung für Autoren von Zeitungsartikeln angemessen ist.

400 Zeitungsbeiträge - und dafür zu wenig Vergütung?

Interessant ist an dieser Stelle bereits, dass die Parteien größtenteils um Rechtsansichten stritten. Der Sachverhalt war soweit klar: Der Kläger ist ein selbstständige Journalist. Die Beklagte verlegt eine Tageszeitung mit einer Auflage von etwa 90.000 Stück. Innerhalb von knapp zwei Jahren veröffentlichte die Beklagte über 400 Zeitungsartikel des Klägers in verschiedenen Regionalteilen. Hierfür erhielt der Schreiberling ein regelmäßiges Zeilenhonorar in Höhe von 25 cent ohne Fahrtkosten.

Der Kläger begehrt nun eine aus seiner Sicht angemessene Vergütung, die sich nach den sogenannten Gemeinsamen Vergütungsregeln darstellt. Dies sei in seinem Fall bei 66 cent angemessen. Außerdem stünden ihm 30 cent pro Kilometer an Fahrtkosten zu. Daneben begehrte er noch Auskunft über die Überlassung seiner Beiträge an Datenbanken.

Dies sah der beklagte Verlag anders. Der Kläger sei kein hauptberuflicher Journalist, weshalb er sich nicht auf die Gemeinsamen Vergütungsregeln berufen könne. Schließlich würden keine ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen.

Angemessene Vergütung, aber nur teilweise

Das Gericht sprach dem Kläger die begehrte Nachvergütung größtenteils zu. Auch die Fahrtkostenerstattung ging durch.

Wenn Nutzungsrechte überlassen werden, hat der Urheber grundsätzlich Anspruch darauf, eine Vergütung wie vertraglich vereinbart zu erhalten. Gibt es jedoch keine vertragliche Vereinbarung, kann der Urheber Einwilligung in die Vertragsänderung verlangen und gleichzeitig verlangen, dass der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Honorar und dem, was ihm eigentlich zustehen würde, ausgezahlt würde.

An dieser Stelle trat ein kleines Problem auf: Die Gemeinsamen Vergütungsregeln galten teilweise zeitlich beschränkt. Teilweise haperte es auch an dem Umfang der Rechteeinräumung. Dies führte dazu, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln nicht direkt anwendbar waren und das Gericht selbst die angemessene Höhe ermitteln musste. Die Formel des Gerichts hierfür folgt aus den Kriterien des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG:

Angemessen ist danach die Vergütung, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also ex ante, dem entsprach, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

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Diese Schätzung führte nach Ansicht des Gerichts zu einem Betrag von 56 cent pro Zeile. Bei der Schätzung zog das Gericht die Gemeinsamen Vergütungsregeln als Auskunft dafür heran, welches Honorar angemessen sein könnte. Dies gelte ebenso zeitlich auch vor den neuen Vergütungsregeln. Ein weitere Abschlag müsse auch deshalb erfolgen, weil es hier tatsächlich nicht um die Einräumung ausschließlichen Nutzungsrechte ging.

Mit einer ähnlichen Argumentation begründete das Gericht auch, dass der Kläger seine Fahrtkosten erstattet bekommen kann. Allerdings richtete sich dies nicht nach der Art der Überlassung der Werke, sondern danach, wie der Kläger tätig war. Als freiem Journalist stand ihm nämlich ohne weiteres ein Ersatttungsanspruch zu.

Vergütung lieber genau nachrechnen!

Vergütungsanspruche für Urheber bilden immer wieder Futter für ausgewachsene Gerichtsverfahren. Insbesondere im Pressebereich, wo es auch um eine gewisse Masse an Werken geht, zeigen sich immer wieder Vergütungsprobleme. Teilweise sind diese durch die Gemeinsamen Vergütungsregeln gelöst. Wo diese nicht gelten oder es zu Auslegungsproblemen kommt, ist das Feld offen für Rechtsstreits. Allerdings zeigt diese Entscheidung auch, dass die Angemessenheit sich meistens nach einer Vergleichbarkeit mit anderen Vergütungen richtet.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu Fragen haben. Wir haben in unserer spezialisierten Kanzlei bereits seit Jahren sowohl die rechtlichen Kentnisse als auch Erfahrungen in den jeweiligen Branchen.