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Neue Entwicklungen im Urheberrecht - Die Zukunft des Geistigen Eigentums und der Privatkopie

Neue Entwicklungen im Urheberrecht - Die Zukunft des Geistigen Eigentums und der Privatkopie

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

- vgl. hierzu auch den ersten Teil des Beitrags -

Das deutsche Urheberrecht bleibt weiter im Umbruch. Nachdem im ersten Bericht zu diesem Thema die veränderte Rechtslage nach der Novelle im Jahr 2003 umfassend geschildert wurde, beschäftigt sich dieser Beitrag nun mit den anstehenden Änderungen im so genannten „2. Korb“, den die Bundesregierung in naher Zukunft auf den Weg bringen will.

Nachbesserung

Zunächst einmal erfolgt in § 53 UrhG, der Regelung über die Privatkopie, eine Klarstellung. Dort war dem Gesetzgeber bei der Neufassung im Jahr 2003 ein Lapsus passiert – das Herunterladen aus Tauschbörsen sollte von der Schranke der Privatkopie nicht mehr gedeckt sein. Die verwendete Formulierung einer „rechtswidrig hergestellten Vorlage“ erfasste diesen Fall vom Wortlaut her jedoch gerade nicht, da es nicht auf das Herstellen der Kopie durch den Anbieter, sondern auf das öffentliche Zugänglichmachen im Internet ankommt. Konsequenterweise lautet die vorgeschlagene Neufassung nun auch „offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht“. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei dem in Internettauschbörsen bereitgestellten Material in jedem Fall offensichtlich sein sollte, dass es rechtswidrig verbreitet wird und auch ein bloßes Herunterladen nicht mehr zulässig sein dürfte.

Bagatellklausel

Ein vieldiskutiertes Politikum war die von der Bundesregierung vorgeschlagene Bagatellklausel in § 106 UrhG. Danach sollte in strafrechtlicher Hinsicht nicht belangt werden könne, wer „Werke oder Bearbeitungen oder Umgestaltungen von Werken nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch oder zum privaten Gebrauch von mit dem Täter persönlich verbundenen Personen vervielfältigt oder an solchen Vervielfältigungen teilnimmt (§§ 26, 27 des Strafgesetzbuches). Satz 1 gilt nicht für die Vervielfältigung von Computerprogrammen (§69a).“

Die Zielsetzung der Bundesregierung war relativ offensichtlich. Nach den Erfahrungen einiger Staatsanwaltschaften mit Massenverfahren im Bereich der Urheberrechtsdelikte in Tauschbörsen versuchte man, diese Belastung wieder einzudämmen und so die Rechteinhaber allein auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Da in den meisten Fällen ohnehin eine Einstellung erfolgte und das Strafverfahren auch von den Rechteinhabern nur vorgeschaltet wurde, um Name und Anschrift des Rechtsverletzers zu ermitteln, hielt die Bundesregierung einen solchen Schritt für notwendig, zumal es sich bei den Straftaten bereits um Antragsdelikte handelt, und ein weiteres Absenken des strafrechtlichen Schutzniveaus auf anderem Wege nicht mehr möglich war.

Gegen diese Regelung entbrannte jedoch ein heftiger Widerstand. Dieser war mit guten Argumenten nachvollziehbar, denn zum einen wäre die Abkehr vom strafrechtlichen Schutz ein deutliches Zeichen dafür gewesen, welchen Stellenwert das geistige Eigentum überhaupt noch besitzt. Zum anderen hätte die Möglichkeit, Kopien auch für Dritte anzufertigen dazu geführt, dass einer massenhaften Verbreitung von kopierten Exemplaren Vorschub geleistet werden würde. Es ist also unwahrscheinlich, dass die vorgeschlagene Formulierung tatsächlich einmal umgesetzt werden wird. Aktuellen Meldungen zufolge soll sie bereits vom Tisch sein. Das eigentliche Ziel, die Verhindeurng der „Kriminalisierung der Schulhöfe“, dürfte auch auf anderem Weg zu erreichen sein.

Auskunftsanspruch

Ein weiteres Politikum war und ist ein möglicher Auskunftsanspruch des Verletzten gegen den Internetprovider, dessen Kunde an einer Urheberrechtsverletzung beteiligt war. Bisherigen Ansinnen aufgrund der geltenden Rechtslage hatten die Gerichte bisher immer eine Absage erteilt, zuletzt das OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25. Januar 2005, AZ: 11 U 51/04.

Zeitgleich mit der Umsetzung des „2. Korbs“ will die Bundesregierung allerdings auch mit der Umsetzung der sog. „Durchsetzungsrichtlinie“ der EU beginnen, (offizieller deutscher Titel: Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums).

Mit der Umsetzung der Richtlinie einhergehen wird eine Änderung des § 101 UrhG, die beinhaltet, dass in Fällen "offensichtlicher Rechtsverletzung" der Auskunftsanspruch greift, und zwar "auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder 4. (...) an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnissen oder Dienstleistungen beteiligt war (...)." Hiervon sind dann in jedem Falle auch die Internetprovider umfasst.

Der Entwurf enthält jedoch noch einige Einschränkungen. Wenn nämlich die Auskunft nur durch die Verwendung der Verkehrsdaten – im Gegensatz zu den Bestandsdaten - erteilt werden kann, muss zuvor beim Landgericht eine richterliche Anordnung beantragt werden. Der Entwurf sieht hierfür ein einheitliches Kostenmodell mit einem Betrag von 200 EUR vor, die der Geschädigte tragen muss. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses wird dafür explizit eingeschränkt.

Ausblick

Die Zukunft des Urheberrechts in Deutschland bleibt daher weiter spannend. Insbesondere der Auskunftsanspruch gegen Internetprovider dürfte noch für einigen Diskussionsstoff sorgen.

Hinweis in eigener Sache :)

Der Autor hat an der Universität zu Köln im Bereich des Urheberrechts promoviert. Die Dissertation mit dem Thema „Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Privatkopie“ wird in Kürze erscheinen.