Neuer "Rockerkrieg" um Heinos letztes Album? Wohl nicht...
Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Schlagersänger Heino hat eine neue Platte veröffentlicht, „Und Tschüss – Das letzte Album“ heißt sie. Auf dem Album covert der singende Zuckerbäcker aus Düsseldorf wieder viele bekannte Pophits, unter anderem von den Toten Hosen („Tage wie diese“), Kraftwerk („Das Model“) oder Xavier Naidoo („Dieser Weg“). Aufgenommen hat Heino auch ein Lied von Rammstein. Der Schlagersänger sang wohl das Stück „Engel“ der Brachialrocker neu ein. Der Song hat es wohl letztlich nicht auf die Platte geschafft, anscheinend – so Medienberichte – wegen Protests der Plattenfirma von Rammstein.
Es ist nicht das erste Mal, dass ein Cover-Album von Heino für Diskussion sorgt. Schon im Jahr 2013 zog er sich einen Totenkopf-Ring über den Finger und die Lederjacke an, sang auf „Mit freundlichen Grüßen“ Lieder von den Ärzten („Junge“), Sportfreunde Stiller („Kompliment“) und Peter Fox („Haus am See“). Mit „Amerika“ und „Sonne“ waren damals schon zwei Lieder von Rammstein mit dabei. Damals wurde er von der Band noch zum Heavy-Metal-Festival Wacken in Norddeutschland eingeladen, wo er sogar gemeinsam mit ihnen auftrat.
Nun berichten Medien, dass Heino für die Aufnahme von „Engel“ die Berliner Rocker vorab nicht um Erlaubnis gefragt habe. Aber: Muss er das überhaupt?
Dem Schöpfer eines Musikstückes stehen grundsätzlich erstmal, wie allen Urhebern, sämtliche Rechte an dem Lied zu. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Das Urheberrecht wird durch verschiedene Schranken begrenzt. Bei Musikcovern stellt sich immer die Frage, ob es sich um eine Bearbeitung des ursprünglichen Stücks handelt oder um eine reine Wiedergabe bzw. Interpretation des Originals.
Warum ist die Unterscheidung so wichtig? Für eine Bearbeitung wird grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers benötigt, bei einer reinen Wiedergabe nicht. Bei der Bearbeitung wird nämlich in das Urheberpersönlichkeitsrecht des Interpreten eingegriffen. Er soll davor geschützt werden, dass sein Werk entfremdet wird. Wird das Lied allerdings originalgetreu nachgespielt, besteht diese Gefahr nicht. Dann schützt das Urheberrechtsgesetz nur das Interesse des Urhebers an einer angemessenen Vergütung, die in den meisten Fällen durch die GEMA abgedeckt sein dürfte.
Wenn Heino also Cover aufnimmt, dann schuldet er in der Regel nur eine entsprechende Vergütung, solange das Original nicht verändert wird. Natürlich wird es nicht jeder Band gefallen, von einem Schlagersänger kopiert zu werden – viel (juristisch) dagegen unternehmen können sie jedoch nicht.
Wie die BILD jedoch berichtet, war eine E-Mail an Heino, in welcher unter anderem darum gebeten wurde von der Veröffentlichung von „Engel“ abzusehen, nicht mit Rammstein abgestimmt. Es könnte also sein, dass die Band doch noch ihren Segen gibt – ob sie das muss oder nicht wäre dann egal.
Mit wenigen Tagen Abstand entpuppt sich die Story - nicht zuletzt wegen der vergleichsweise eindeutigen Rechtslage - als eine (sorry Heino) eher billige PR-Ente...
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