×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Urheberrecht
/
OLG Frankfurt: YouTube und Google müssen E-Mail-Adresse bekanntgeben

OLG Frankfurt: YouTube und Google müssen E-Mail-Adresse bekanntgeben

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass YouTube und Google verpflichtet sind, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben (Urteil vom 22. August 2017, Az. 11 U 71/16). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Zugleich haben die Richter festgestellt, dass jedoch über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft zu erteilen ist.

Geklagt hatte eine deutsche Filmverwerterin, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte an zwei Filmen besitzt. Diese wurden von drei unterschiedlichen Usern der Video-Plattform YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausendmal abgerufen. Die Nutzer handelten dabei jeweils unter einem Pseudonym.

Die Klägerin möchte diese Nutzer wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch nehmen. Sie hatte deshalb zunächst von den beklagten Unternehmen YouTube und Google die Angabe der Klarnamen und der Postanschrift der Nutzer angefragt. Nachdem die Beklagten erklärt hatten, dass diese Angaben ihnen nicht vorlägen, verfolgte sie diesen Anspruch nicht weiter. Sie begehrt nunmehr nur noch Auskunft über die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und die IP-Adressen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestünde (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 3. Mai 2016, Az. 2/3 O 476/13). Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG hat die Beklagten verpflichtet, die E-Mail-Adressen bekanntzugeben. Die Telefonnummern und maßgeblichen IP-Adressen müssen dagegen auch nach Ansicht des Gerichts nicht mitgeteilt werden. 

Zur Begründung führen die Richter aus, die Beklagten hätten für die von den Nutzern begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) zur Verfügung gestellt. Sie seien damit verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)“ zu erteilen.

Unter den Begriff der „Anschrift“ falle auch die E-Mail-Adresse. Den Begriffen „Anschrift“ und “Adresse“ komme keine unterschiedliche Bedeutung zu. „Dass mit der Bezeichnung „Anschrift“ im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, ist historisch begründet“, so das Gericht. Es gehe allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könnte. Die gewählte Formulierung der „Anschrift“ gehe zudem auf das Jahr 1990 zurück. Zu diesem Zeitpunkt habe der E-Mail-Verkehr „kaum eine praktische Bedeutung“ gehabt. Setze man demnach „Anschrift“ mit „Adresse“ gleich, erfasse dies eindeutig auch die E-Mail-Adresse. Auch hier handele es sich um eine Angabe, „wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht“. Nur dieses Begriffsverständnis trage den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung.

Telefonnummer und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verkörperten „Anschrift“ einerseits und „Telefonnummer“ andererseits unterschiedliche Kontaktdaten. Der von der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei auch nicht gebräuchlich.

Bei IP-Adressen handele es sich - trotz des Wortbestandteils „Adresse“ - bereits deshalb nicht um eine „Anschrift“, da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme. Sie diene allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde.

(Mit Material der Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 5. September 2017)