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Online-Videorecorder verletzt Vervielfältigungsrecht

OLG München: Online-Videorecorder ist unzulässig

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag, LL.M.

Zum Urteil des OLG München vom 19. September 2013; Az.: 29 U 3989/12

Letztes Jahr hat sich das OLG München mit dem Online-Videorecorder auseinander gesetzt und diesen in dem konkreten Fall für unzulässig erklärt - es liege ein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht vor. Mittlerweile findet sich das Urteil im Volltext in unserer Datenbank. Auf dieser Basis nehmen wir eine Analyse vor.

Streit über den Online-Videorecorder

In der Sache ging es um die Klage mehrerer privater Rundfunkunternehmen. Diese wendeten sich mit einer Unterlassungsklage gegen die Betreiber eines Online-Videorecorders. Dieser funktionierte derart, dass sich Kunden kostenpflichtig registrieren konnten und durch den Recorder Sendungen aus dem regulären Fernsehprogramm aufnehmen lassen konnten. Später konnten sie sich diese Aufnahmen anschauen.

Dies sahen die Rundfunkunternehmen als Eingriffe in ihre Urheberrechte an - die Beklagten würden nämlich deren Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung verletzen. Die Beklagten sahen dies anders: zum einen würden allein die Kunden die Aufnahmen in einem vollautomatisierten Verfahren abrufen. Zum anderen handele es sich bei der vorherigen Speicherung auf den Servern der Beklagten um eine technisch notwendige und nicht dauerhafte Speicherung, die nach § 44a UrhG zulässig sei.

OLG: Unzulässige Vervielfältigung

Das Gericht entschied nun, dass ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Vervielfältigungsrechts zustehe. Dem stehe nicht bereits die Privatkopieschranke entgegen. Die Kopie werde nämlich nicht durch eine Privatperson angefertigt, sondern durch das beklagte Unternehmen, das hierbei Erwerbszwecke verfolge. Hierbei berief sich das Gericht auf eine vorherige Entscheidung des BGH, der hierzu bereits abschließend entschieden hatte.

Desweiteren handele es sich auch um keine vorübergehende Vervielfältigung, die nach § 44a UrhG zulässig sein könnte. Diese dürfe nämlich zum einen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, was hier jedoch aufgrund der erzielten Gewinne aus dem Geschäftsmodell vorliege. Zum anderen müsse es sich um vorübergehende Vervielfältigungen handeln. Also müssten die Aufnahmen gelöscht werden. Hier wurden die Dateien jedoch nur verschoben.

Praxisfolgen

Für das Unternehmen stellt diese Entscheidung einen harten Einschnitt dar, da das Gericht den Unterlassungsansprüchen der Fernsehsender hier Recht gegeben hat. Auch grundsätzlich stellt sich ein derartiger Betrieb von Online-Videorecordern nach der BGH-Entscheidung hierzu vom Anfang letzten Jahres als unzulässig dar. Eine andere Frage mag wohl sein, wenn sich tatsächlich Privatleute selbst mit einer Software im Internet Mitschnitte anfertigen. Ein derartiges Programm wird zulässig sein. Im Unterschied dazu nahm hier jedoch das Unternehmen die Aufnahme vor. Dass sich die Kunden dies bestellt hatten und alles ohne weitere Mitwirkung des Unternehmens stattfand, war dagegen unerheblich.

Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.Der Fall zeigt auch eindeutig, dass die Grenze zwischen zulässig und rechtswidrig bei Geschäftsmodellen sehr schwierig zu ziehen sein kann. Oftmals kommt es auf Einzelheiten an, die zunächst nicht bedacht werden. Deshalb empfiehlt sich besonders bei neuen Geschäftsideen auch ein vorheriger rechtlicher Check durch einen fachlich versierten Anwalt, der sowohl die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Dimensionen an dieser Stelle beurteilen kann. Wir haben uns auf derartige Konstellationen eingerichtet und können dank unserer Erfahrung und unserem Knowhow Ihnen ein umfangreiches Beratungsangebot anbieten. Sprechen Sie uns also gerne an.