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OLG Düsseldorf entscheidet im „Radschläger“-Streit

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

OLG Düsseldorf entscheidet im „Radschläger“-Streit

Er ist das Wahrzeichen der Landeshauptstadt Düsseldorf und aus dem Stadtbild nicht hinwegzudenken: der Radschläger. Er begegnet einen an vielen Orten in der rheinischen Metropole: Er ist auf Haustüren, Brunnen und Gullideckeln, es gibt ihn als aus Schokolade oder als Fruchtgummi. Auch tragen viele Vereine den Radschläger im Namen. Vor einiger Zeit entbrannte ein Rechtsstreit um die „sportliche Figur“, welcher nun vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden wurde.

Geklagt hatte die Alleinerbin des Designers einer Radschläger-Figur, welche unter anderem als Türklopfer an der berühmten Lambertus-Kirche in der Düsseldorfer Altstadt zu finden ist. Diese zeichnet sich insbesondere durch eine prägnante „X“-Form aus. Der Designer hatte die Figur spätestens im Jahr 1961 entworfen. Die Beklagte, eine Rechtsanwältin, nutzte einen als „Düsseldorf Siegel“ verwendeten Radschläger. Auf dem Siegel scheint sich der Radschläger innerhalb eines Rades zu drehen.

Die Erbin des Designers machte, zunächst außergerichtlich später dann auch gerichtlich, unter anderem Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Urteil vom 15. Juli 2020 – 12 O 288/19). Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte nun in der Berufung diese Entscheidung (Urteil vom 24. Februar 2022 – I-20 U 254/20).

Die beiden Instanzen urteilten, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliege. Zwischen dem „Düsseldorfer Radschläger“, für welche die Erbin Rechte beansprucht, und dem Motiv auf dem „Düsseldorf Siegel“ bestünden erhebliche Unterschiede. Die Gestaltung der Beklagten erinnere aufgrund einer weichen Formgebung nur noch entfernt an die eckig wirkende „X“-Form des älteren Radschlägers. Mit der Einbettung der Figur in einen Kreis und damit in eine Art „Rad" nehme das Werk der Beklagten zudem die Mehrdeutigkeit des Begriffs „Radschläger" auf und schaffe so einen weiteren Abstand zu dem Radschläger der Klägerin.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das OLG Düsseldorf nicht zugelassen.