×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Urheberrecht
/
Von wegen Domaingrabber... wie man sich gegen unzulässige Disputeeinträge wehrt

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Von wegen Domaingrabbing... - wie man sich gegen unberechtigte Disputeeinträge wehrt

von Michael Terhaag, LL.M.,
Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz

Domaingrabbing, was ist das überhaupt? 

Der Ruf nach dem bösen Domaingrabber ist beinahe so rasch im Raum, wie der nach dem bösen Abmahnanwalt.
Begründet ist in den allermeisten Fällen keiner der beiden Vorwürfe, die in diesem konkreten Fall auch gar nichts mit einander zu tun haben.
Dennoch: Hier wie da lohnt sich immer ein zweites Mal hinzuschauen.

Unter Domaingrabbing im eigentlichen Sinne ist nämlich keineswegs jedes willkürliche Registrieren von Internetadressen in der Absicht diese anschließend gewinnbringend zu veräußern oder durch Werbung wirtschaftlich zu nutzen zu verstehen. Anders ausgedrückt ist Domain-Grabbing gerade nicht das massenweise Registrieren von juristisch unbenklichen Domain-Namen.
Denn genau das ist nach einhelliger, herrschender und mittlerweile auch höchstrichterlicher Auffassung absolut rechtmäßig.

Nach Einschätzung des Bundesgerichtshof ist die Registrierung von Domains, mit dem Ziel diese später zu veräußern grundsätzlich zulässig und kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

Das Bundesgerichtshof nannte in seinem Urteil zu welle.de eine solche Tätigkeit "unter keinem Aspekt zu beanstanden".

Aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass zum so genannten Domaingrabbing eine Vielzahl weiterer Umstände hinzukommen muss, um das Verhalten wettbewerbswidrig zu machen.

 

Unlauteres Verhalten liegt insbesondere nicht schon deshalb vor, weil der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, wenn für ihn zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einer dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu erwerben.

Das bedeutet unlauteres Verhalten liegt überhaupt nur noch vor, wenn der Domainregistrierer in Kenntnis anderer und besserer Rechte Dritter eine Domain für sich registriert, um den anderen aus der Möglichkeit einer eigenen Registrierung zu drängen und hierdurch vorsätzlich zu schädigen bzw. einen besseren Kaufpreis zu erzielen. Bessere Bezeichnung wäre hierfür das "Domainnapping".

Diese aufgezeigten Voraussetzungen dürften bei generischen Domains wie eben welle.de, Bundesgerichtshof oder jetzt aktuell auch Bundesgerichtshof von vorne herein häufig nicht gegeben sein. Interessant in diesem Zusammenhang das es bei oben bezeichneter  Domainstreitigkeit die es bis zum BGH geschafft hat mit "Bundesgerichtshof" gerade nicht um eine glatt beschreibende Domain gehandelt hatte. Das geht also auch.

 

Vorsicht mit vorschnellen Dispute-Anträgen!

Heutzutage wird beinahe automatisch und überobligatorisch erst einmal ein Disputeeintrag bei der zentralen Vergabe für de-Domains Denic e.G. erwirkt, wenn man ein Auge auf eine bestimmte Domain geworfen hat. Ein Dispute ist so etwas wie ein Sperrvermerk, der dem aktuellen Inhaber einer Domain für zunächst einmal ein Jahr (!) die Möglichkeit nimmt, die Domain zu verkaufen und auf einen Dritten zu übertragen.

Zur Erreichung eines solchen Eintrages reicht die Vorlage einer Marke, eines Firmeneintrages oder ein anderer geeigneter Nachweis eigener potentieller Rechte an dem streitbefangenen Begriff, wobei die Denic aus eigener Erfahrung heraus hier manchmal sehr penibel und wenn auch selten manchmal erschreckend großzügig entscheidet.

Stellt man einen solchen Antrag ohne tatsächlich besser Rechte an der Begrifflichkeit zu haben oder seine angeblichen Markenrechte auch wirklich durchsetzen zu können, kann das teuer werden. So konnten sich die Inhaber der Domains Bundesgerichtshof, Bundesgerichtshof, Bundesgerichtshof, oder aktuell auch Bundesgerichtshof erfolgreich gegen unzulässige Disputes gerichtlich wehren und der Verursacher hatte am Ende die Zeche zu zahlen. Gleiches gilt für den Fall um die Domain "cashback.de" bei der ursprüngliche Angreifer erst im gerichtlichen Verfahren seinen Dispute löschte und die Kosten des vollständigen Verfahrens übernahm. Zur mittlerweile erfolgten Löschung der Marke "cashback" vgl. Bundesgerichtshof.

Nach einhellige Meinung der erkennenden Gerichte stellt ein solcher Disputeeintrag einen unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Domaininhabers dar. Vor diesem Hintergrund sollte man sich um der Reichweite unbedingt bewusst sein, um nicht am Ende selbst mit leeren Händen und unnötigen Kosten da zustehen.