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B2B-Websites und der Ausschluss von Verbrauchern

Ausschluss von Verbrauchern auf B2B-Websites

Zum Urteil des LG Leipzig vom 26. Juli 2013; Az.: 08 O 3495/12

markenrecht rechtsanwalt düsseldorfvon Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

In unserer anwaltlichen Beratungspraxis ist eine typische Frage von Unternehmer-Mandanten, wie sie ihre B2B-Webshops so gestalten, dass sie sich in keine Haftungsrisiken begeben. 

Dies stellt sich durchaus als eine Herausforderung dar. Nun hat aktuell diesen Sommer das Landgericht Leipzig diese Frage wieder auf dem Tisch gehabt und dazu entschieden.

Wir haben uns dieses Urteil einmal genauer angeschaut und liefern Ihnen hier ein paar Handlungsempfehlungen dazu.

B2B-Websites - Verbraucher sollen draußen bleiben

Die Grundproblematik ist einfach: Bei jeder geschäftlichen Handlung gegenüber Verbrauchern sind besondere Schutzvorgaben zu beachten. Zum Beispiel müssen besondere Informationspflichten beachtet werden - der Klassiker sind die Hinweise zum Verbraucherwiderrufsrecht. Aber auch die konkrete Ausgestaltung des Bestellvorgangs ist an wesentlich höhere Vorgaben geknüpft. Das ist für viele Unternehmen nachteilig, weil sich ihr Angebot nur an andere Unternehmen richten soll. Allerdings hindert dies Verbraucher nicht, auf das Angebot zuzugreifen. Mit der Folge, dass automatisch wieder die strengen Verbraucherschutzregeln gelten. Deshalb haben viele Unternehmen auch ein erhebliches Interesse daran, ihr Angebot für Verbraucher auszuschließen.

verbraucher wettbewerbsrecht b2b

Wie funktioniert so ein Ausschluss nun?

Vor dem Landgericht Leipzig landete nun dieser Fall, weil scheinbar ein Unternehmer nicht klar genug Verbraucher von seinem Angebot ausgeschlossen hatte. In diesem Fall ging es ebenso um wesentliche und wichtige Verbraucherinformationsvorschriften, die nicht umgesetzt wurden.

Ein Ausschluss von Verbrauchern hätte aber transparent und klar sein müssen. Dies hatte das beklagte Unternehmen jedoch nicht hinreichend getan, da verschiedene Werbeaussagen immer noch den Schluss zuließen, das Angebot könnte sich auch an Verbraucher richten. Zwar sollte der Zugang zum Angebot nur gegen eine Grundgebühr erfolgen - der Hinweis hierauf war jedoch nicht deutlich genug angebracht gewesen. Insbesondere die AGB-Regelung sah das LG Leipzig als unzureichend an.

Wie also funktioniert es richtig? Aus dem Urteil lässt sich entnehmen, dass jedenfalls eine Regelung per AGB allein schon ausscheidet und nicht das tragende Informationselement sein kann. Außerdem muss die komplette Webshop-Gestaltung so beschaffen sein, dass kein Verbraucher auf die Idee kommen kann, er könne als solcher das Angebot wahrnehmen. Oberstes Gebot ist hierbei Klarheit und Verständlichkeit.

Wir beraten in unserer Kanzlei häufiger Webshops zu derartigen Fragen und können Ihnen deshalb auch ein umfangreiches Beratungsangebot liefern. Wie die Ausgestaltung im Genauen zu erfolgen hat, hängt wie immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb lohnt sich an dieser Stelle auch eine vorherige Klärung aller wichtiger Fragen in diesem Bereich. Wenden Sie sich dazu gerne anunser Team oder direkt an den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., terhaag@aufrecht.de.