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BGH lässt "Lernstark" i.V. "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" als Lebensmittelkennzeichnung zu

Bundesgerichtshof bei Bewerbung von "Rotbäckchen" großzügig

 

Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. -
Fachanwalt für IT Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Immer mal wieder berichten wir hier von aktuellen Entwicklungen zum Beispiel auch des Werberechts im Zusammenhang mit Lebensmitteln, verleiche erst jüngst der Hinweis auf das Verfahren zum Himbeer-Vanille Abenteuer, den neuen Vorgaben zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmittelverpackungen oder aber den neuen Pflichtangaben beim Fernabsatz von Lebensmitteln.

Heute erging erneut eine sehr interessante Enstscheidung in diesem Zusammenhang in diesem Fall des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10. Dezember 2015 - Aktenzeichen I ZR 222/13) unter der Bezeichnung " Lernstark".

Wie zumeist in den von uns angesprochenen Entscheidungen geht es einmal mehr um eine solche des unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständigen ersten  Zivilsenates . Dieser befand heute morgen, dass die Angaben "Lernstark" und/oder "Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, eine durchaus noch zulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Die Beklagte stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her und vertrieb ihn in Flaschen. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flaschen, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".

Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" seien nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern im Sinne dieser dieser Verordnung.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt.

Die Verwendung der im Sinne dieser EG-Verordnung speziellen gesundheitsbezogen Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" "Lernstark" ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gedeckt.

Bei der Angabe "Lernstark" lässt das Gericht dabei deshalb zu, weil ihr die zugelassene Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" beigefügt ist.

Quelle u.a. PM des BGH - Karlsruhe, den 10. Dezember 2015