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BGH-Urteil zur Werbung für Botox- und Hyaluronbehandlungen: Vorher-Nachher-Bilder bleiben unzulässig

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern von minimalinvasiven Eingriffe wie Botox- oder Hyaluron-Injektionen bleibt unzulässige Werbung

Der Bundesgerichtshof hat am 31.Juli 2025 (Az: I ZR 170/24) ein Grundsatzurteil zur rechtlichen Zulässigkeit von Vorher-Nachher-Werbung bei ästhetischen Behandlungen z.B. mit Hyaluron und Botox Injektionen gefällt. Das Urteil betrifft insbesondere Anbieter von sogenannten minimalinvasiven Schönheitseingriffen wie Nasen- oder Kinnkorrekturen durch Unterspritzung. Das Urteil bestätigt vorangegangene Rechtssprechung, dürfte aber auch für Social-Media-Auftritte in der ästhetischen Medizin erhebliche Auswirkungen haben.

Kernaussage des Urteils

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor - wir reichen diese so rasch wie möglich nach. Nach der offiziellen Pressemitteilung des BGH hat der I. Zivilsenat entschieden, dass auch Behandlungen mittels Hyaluronsäure oder Hyaluronidase, bei denen durch eine Kanüle in den Körper eingegriffen wird, als „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 c HWG einzuordnen sind.

Damit greift das Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 HWG:

„Für die Wirkung eines solchen Eingriffs darf [...] nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.“

Begründung des BGH - weite Auslegung und auch Unterspritzungen gelten als operative Eingriffe

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass es sich bei Behandlungen wie der Korrektur von Nase oder Kinn durch Injektion von Hyaluron oder Hyaluronidase um „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ im Sinne des §?1 Abs.?1 Nr.?2 Buchst.?c HWG handelt.

Die Pressemitteilung hebt ausdrücklich hervor, dass bereits der Einsatz einer Kanüle, also eines Instruments, mit dem in den Körper eingegriffen wird, genüge – wenn durch die Behandlung gezielt die äußere Form oder Gestalt des Körpers verändert werde.

„Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei der von der Beklagten beworbenen Behandlung, bei der mittels eines Instruments – hier: einer Kanüle – in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt – hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn – verändert werden, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt.“

Damit sind auch minimalinvasive ästhetische Behandlungen – etwa mit Spritzen zur Formveränderung – vom Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs umfasst.

Zwar enthält die Pressemitteilung natürlich keine ausdrückliche Grundsatzformulierung zum Begriffsverständnis oder Schutzzweck der Norm. Jedoch lässt sich aus der konsequenten Anwendung auf Unterspritzungen ableiten, dass der BGH dem Begriff eine weite Auslegung zugrunde legt – und damit der bisherigen Rechtsprechung folgt. Ziel ist es insbesondere, suggestive Werbewirkungen und gesundheitliche Bagatellisierungen medizinisch nicht notwendiger Eingriffe zu verhindern.

Konsequenzen für Anbieter

Die Entscheidung bestätigt die bislang schon von Gerichten wie beispielsweise dem OLG Köln vertretene Linie zum Verbot von Vorher-Nachher-Werbung für Schönheitseingriffe mit Hyaluronsäure und anderen minimalinvasive Verfahren
Vorher-Nachher-Werbung mit kosmetischer Wirkung bleibt damit bei solchen Behandlungen untersagt.
Betreiber von Websites, Instagram-Accounts oder Online-Marktplätzen sollten entsprechende Darstellungen zügig entfernen, da sie wettbewerbsrechtlich angreifbar sind. Wer weiterhin mit Vorher-Nachher-Darstellungen für Hyaluronbehandlungen wirbt, riskiert alsoinsbesonder kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Relevant sind hier insbesondere § 3a UWG i. V. m. § 11 HWG.

Vergleich zu Tätowierungen

Im Umfeld des Verfahrens wurde darauf hingewiesen, dass Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen z. B. im Tattoo-Bereich weiterhin verbreitet sei – obwohl auch dabei mit Nadeln in den Körper eingedrungen wird. Eine Abgrenzung hierzu enthält die Entscheidung nicht ausdrücklich - zumindest noch nicht in der Pressemitteilung. Allerdings dürfte der Unterschied darin liegen, dass Tätowierungen nicht unter das Heilmittelwerbegesetz fallen, da sie nicht als medizinisch-ästhetische Maßnahmen, sondern als rein kulturelle oder dekorative Eingriffe gelten. Hyaluron- oder Botox-Injektionen zielen hingegen gezielt auf äußerliche Korrekturen mit medizinischem Bezug – und unterfallen damit den Vorschriften des HWG.

Einschätzung & Ausblick

Mit dem heutigen Urteil hat der BGH für Rechtssicherheit gesorgt und dem Schutz vor unsachlicher Einflussnahme durch Schönheitsversprechen glasklar den Vorrang vor werblicher Freiheit gegeben. 

Wir halten Sie hier selbstverständlich auf dem Laufenden... 
Bei Fragen zu konkreten Werbematerialien oder zur rechtssicheren Kommunikation medizinisch-ästhetischer Leistungen unterstützen wir Sie gern.

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