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Speiseeis darf als „Champagner Sorbet“ verkauft werden

Speiseeis darf als „Champagner Sorbet“ verkauft werden

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Eis unter der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ verkauft werden darf, wenn es als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. C-393/16).

Der Discounter „Aldi Süd“ bot ab Ende 2012 ein Sorbet zum Verkauf an, welches 12 Prozent Champagner enthielt. Dagegen zog das „Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne“ (eine Vereinigung von Champagner-Produzenten aus Frankreich) vor die deutschen Gerichte, mit dem Ziel dem deutschen Discounter den Verkauf des Speiseeises unter der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ zu untersagen. Nach Ansicht des Comités verletzt der Verkauf des Sorbets die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“. Der Bundesgerichtshof, als letzte Instanz, legte dem EuGH die Sache vor.

Der EuGH stellte fest, dass die rechtswidrige Ausnutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung nur dann vorliegt, wenn diese darauf abzielt, unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren. Wenn ein Speiseeis als wesentliche Eigenschaft jedoch einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat, liegt eine solche Ausnutzung nicht vor. Die im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ist zur Beurteilung ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium.

Der EuGH stellte zudem fest, dass die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung eines Sorbets, das nicht als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat, auch als falsche oder irreführende Angabe angesehen werden könnte und deshalb widerrechtlich wäre. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall.

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