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Der Burger-Streit von Düsseldorf – rechtliche Gesichtspunkte

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Der Burger-Streit von Düsseldorf – rechtliche Gesichtspunkte

Von Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

In Düsseldorf herrscht ein Streit unter zwei Burger-Restaurants – darüber hatten einige Medien berichtet. Im Raum steht der Vorwurf, die Speisekarte übernommen und für ein neues Restaurant verwendet zu haben.

Dort sollen also die gleichen Burger, allerdings unter anderen Namen, angeboten werden. Der Inhaber des neuen Speiselokals soll zuvor bei seinem Konkurrenten gearbeitet haben. Bei Facebook entbrannte eine heiße Diskussion.

Doch wie wäre ein solcher Fall rechtlich zu bewerten? Lässt sich dem Wettbewerber überhaupt ein greifbarer Vorwurf machen oder wäre der „Ideen-Diebstahl“ (sofern er denn überhaupt stattgefunden hat) nur ein juristisch folgenloses Verhalten?

Der folgende Beitrag soll sich mit dem Thema befassen – jedoch losgelöst vom hier zuvor dargestellten Einzelfall.

Urheberrecht

Denkbar wäre möglicherweise ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Doch dazu müsste dem Konkurrenten eine Urheberrechtsverletzung vorzuwerfen sein. Das würde grundsätzlich voraussetzen, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk, also eine individuell-geistige Schöpfung, vorliegt. Diese könnte natürlich in der Kreation des Burger, also weitestgehend im Rezept liegen. Möglicherweise auch in der Auswahl und Zusammenstellung der Speisekarte.

Erforderlich für die Begründung eines urheberrechtlich schützenwerten Werks ist jedoch regelmäßig die sogenannte Schöpfungshöhe. Das ist insbesondere bei Rezepten fraglich. Sie dienen grundsätzlich einem rein praktischen Zweck, nämlich als Anleitung zur Erstellung eines Gerichts. In ganz bestimmten Ausnahmefällen können sicher auch Rezepte Werkschutz genießen – zum Beispiel bei einer besonders ausgefallenen Kreation eines namhaften Kochs. Ob dies schon für die Entwicklung eines Burgers gilt, ist mehr als fraglich. Denn: das Grundprinzip eines jeden Burgers ist sehr ähnlich und vielen (Hobby-)Köchen bestens bekannt. Geschützt wäre im Übrigen auch nur das Sprachwerk, also der Text, nicht die Rezeptidee also solche. Ebenso urheberrechtlichen Schutz genießt natürlich das Foto eines (umgesetzten) Rezepts.

Anders könnte es für die Zusammenstellung einer Speisekarten aussehen. Allerdings dient auch diese in erster Linie einem praktischen Zweck, nämlich der Anpreisung der eigenen Produktpalette.

Markenrecht

Möglich wären eventuelle Verstöße gegen das Markenrecht – beispielsweise dann, wenn ein Wettbewerber denselben Burger-Namen verwendet. Das setzt allerdings voraus, dass dieser als Marke geschützt worden ist. Die großen Fastfood-Ketten lassen in der Regel entsprechende Marken schützen. So sind Wortmarken wie „Big Mac“ oder „Whopper“ natürlich als Marken eingetragen. Kleinere Burgerläden werden davon möglicherweise absehen.

Zu beachten ist natürlich auch, dass nicht jeder Burger-Name schutzfähig sein dürfte. Wird das Gericht mit dem Begriff nur glatt beschrieben, ist es nicht schutzfähig. Ein Beispiel: Ein Burger mit Ziegenkäse wird man kaum als „The Goat Cheese Burger“ eintragen lassen können. Nennt man einen Chilli-Burger zum Beispiel „Gaumenkiller“ könnte es vielleicht schon wieder anders aussehen.

Wettbewerbsrecht

Am ehesten wird man sich als Gastronom wohl im Wege des Wettbewerbsrechts gegen den Konkurrenten zur Wehr setzen können.

Wer etwa als ehemaliger Mitarbeiter sämtliche Rezepte und Kreationen mitnimmt, um sie später für einen eigenen Betrieb zu verwenden, könnte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verwendet beziehungsweise verraten haben. Die Hürden sind hier jedoch sehr hoch. Auch muss man wohl beachten, dass ein Gastronom durch die genaue Produkt-Beschreibung in der Speisekarte selbst „sein Geheimnis“ an alle Kunden verrät.

Unlauter können allerdings auch Nachahmungen von Waren und Dienstleistungen sein, wenn der Wettbewerber eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft herbeiführt, Rufausbeutung betreibt oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse auf unredliche Weise erlangt hat. Hier wird man im Einzelfall schauen müssen, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. 

Haben Sie Fragen zum Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht? Wir beraten Sie gern! Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – unser spezialisiertes Team steht Ihnen zur Seite.