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FC St. Pauli gegen Viagogo: LG Hamburg untersagt Ticket-Zweitverkauf ohne Hinweis auf AGB-Weiterverkaufsverbot

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

1:0 für St. Pauli: LG Hamburg verpflichtet Viagogo zu klaren Hinweisen auf AGB-Weiterverkaufsverbot

Der Weiterverkauf von Tickets für Sportverantstaltungen oder Musik-Konzerte ist seit Jahren insbesondere für die Veranstalter, aber auch verhinderte oder kurzfirstig erkrankte Besucher, ein großes Thema - der Schwarzmarkt für die Einen ein großes Ärgernis - für die Andere, auf Käufer- und Verkäuferseite, eine beliebte Chance. In Großbritannien forderten international bekannte Künstler wie Dua Lipa und Coldplay eine gesetzliche Preisdeckelung für den Weiterverkauf von Konzerttickets. Diese Debatte war erst vor wenigen Wochen auch Gegenstand eines Interviews mit Rechtsanwalt Terhaag bei WDR Aktuell, in dem ich erläutert habe, welche rechtlichen Maßstäbe in Deutschland gelten und wo die Grenzen von Weiterverkaufsverboten liegen. Parallel dazu hat nun auch die deutsche Rechtsprechung einmal mehr den Ticket-Zweitmarkt konkret in den Blick genommen: 
Mit Urteil vom 2. Januar 2025 (Az. 415 HKO 73/24) hat das Landgericht Hamburg im Rechtsstreit zwischen dem FC St. Pauli und der Viagogo AG entschieden, dass Eintrittskarten des Vereins nicht über die Plattform angeboten werden dürfen, ohne den Zweitkäufer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass der Weiterverkauf nach den AGB des Vereins unzulässig sein kann und der Zutritt zum Stadion verweigert werden könne.

Hintergrund des Verfahrens

Gegenstand des Verfahrens war also der Vertrieb von Tickets für Heimspiele des FC St. Pauli über Viagogo. Der Verein hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass der Weiterverkauf über nicht autorisierte Plattformen untersagt ist und in diesen Fällen kein Zutrittsrecht besteht. Nach Auffassung des Vereins erweckte das Angebot auf der Plattform gleichwohl den Eindruck, der Erwerb ermögliche den regulären Stadionbesuch.
Das Landgericht folgte dieser Argumentation und bejahte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts, dass Zweitmarktkunden nicht ausreichend darüber informiert wurden, dass der Ticketkauf unter Umständen gerade nicht zum Zutritt berechtigt. In einer solchen Konstellation liege eine relevante Irreführung der Verbraucher vor. Das ist nach unserem Kenntnisstand zumindest in dieser Klarheit neu.

AGB, Weiterverkauf und Hausrecht

Rechtlich ist anerkannt, dass Veranstalter den privaten Weiterverkauf von Tickets nicht vollständig untersagen dürfen. Zulässig sind jedoch Beschränkungen, etwa durch den Ausschluss bestimmter Plattformen, durch Preisvorgaben oder durch Personalisierung. Streng genommen binden diese Regelungen grundsätzlich unter Umständen nur den Erstkäufer. Nicht abschließend geklärt ist dabei, ob der Zutrittsausschluss gegenüber einem gutgläubigen Zweiterwerber allein auf einen AGB-Verstoß des Erstkäufers gestützt werden kann. In der Praxis bleibt der Zutritt bei wirksam und transparent ausgestalteten Weiterverkaufsbeschränkungen für Zweiterwerber jedoch zumindest riskant. Genau über dieses Risiko müssen Plattformen nach Auffassung des LG Hamburg klar aufklären.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung stärkt die Position von Veranstaltern im Umgang mit dem Ticket-Zweitmarkt. Plattformen können sich nicht darauf zurückziehen, lediglich als technische Vermittler aufzutreten, wenn sie durch ihre Angebotsgestaltung den Absatz von Tickets fördern, deren Nutzung rechtlich eingeschränkt ist. Der wettbewerbsrechtliche Ansatz eröffnet Veranstaltern zusätzliche Möglichkeiten, gegen intransparente Zweitmarktangebote vorzugehen. Vor diesem Hintergrund zeigt sich zugleich, dass die aktuelle Diskussion über Preisdeckelungen im Vereinigten Königreich kein isoliertes Phänomen ist. Auch ohne gesetzliche Preisobergrenzen bestehen bereits heute rechtliche Instrumente, um Verbraucher vor Fehlvorstellungen und Risiken beim Ticketkauf auf dem Zweitmarkt zu schützen. Ob solche klaren Hinweise langfristig geeignet sind, begeisterte Fans vom Erwerb solcher risikobehafteter Tickets abzuhalten, darf bezweifelt werden und wird die Praxis zeigen - die Preise könnte das jedoch durchaus drosseln.

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