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Gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung: Neue Regelungen seit 14.12.2012

Gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmittelverpackungen - Was ist erlaubt, was nicht?

Seit dem 14. Dezember 2012 sind alle gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmittelverpackungen verboten, wenn sie nicht ausdrücklich nach der seit diesem Tag wirksamen Verordnung der EU-Kommission 432/2012 zugelassen sind. Wer also mit gesundheitsbezogenen Angaben im Zusammenhang mit Lebenmitteln Werbung machen will, muss nun einiges mehr beachten und vorsichtig sein.

Die neue Listeüber zugelassene gesundheitsbezogene Angaben

Die geltende Liste enthält einen Katalog mit Angaben, die auf Lebensmittelverpackungen zulässig sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle anderen Angaben unzulässig sind. Der Gedanke hinter der Verordnung war, dass für den Verbraucher transparentere Regelungen darüber eingeführt werden sollen, wann er auch tatsächlich einen positiven Effekt auf seine Gesundheit erwarten kann, wenn er das Lebensmittel konsumiert. 

Dabei sind die beiden Kernpunkte, dass der gesundheitliche Nutzen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise beweisbar ist, sowie vom durchschnittlichen Verbraucher auch richtig verstanden werden kann. Die auf der nun geltenden Liste festgehaltenen Angaben haben ein vorheriges Zulassungsverfahren durchlaufen - sie sind also von der EU-Kommission als unbedenklich angesehen worden.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Der Lebensmittelzusatz Aktivkohle darf mit der Angabe beworben werden, dass er zur Verringerung übermäßiger Blähungen nach dem Essen führt. Dies darf jedoch nur geschehen, wenn der Anteil der Aktivkohle im Lebensmittel 1 g pro angegebener Portion ist. Weiterhin sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn je 1 g mindestens 30 Minuten vor bzw. kurz nach der Mahlzeit aufgenommen werden.
  • Bei Linolsäure darf angegeben werden, dass es zur Erhaltung eines normalen Cholesterinspiegels beiträgt - allerdings nur bei Lebensmitteln, die mindestens 1,5 g Linolsäure je 100 g und je 100 kcal bereitstellen. Hierbei müssen die Verbraucher weiterhin unterrichtet werden, dass sich die positive Wirkung ab einer täglichen Aufnahme von 10 g Linolsäure einstellt.
  • Bei Phosphor darf angegeben werden, dass es zum Erhalt normaler Knochen und Zähne beiträgt. Jedoch müssen weitere Informationspflichten nach der Health-Claims-Verordnung gemacht werden.

Die Neuregelungen bringen für den Verbraucher einerseits Vereinfachungen mit sich. Andererseits bedeuten sie für den Werbenden, dass er sich durch ein dichtes Gewirr von erlaubten Angaben samt ihren Zusatzbestimmungen kämpfen muss.

Lebensmittel Health Claims gesundheitsbezogene Angaben Wettbewerbsrecht Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de

Folgen

Was ändert sich ab jetzt? Wer mit gesundheitsbezogenen Angaben auf seinen Lebensmittelprodukten wirbt, der muss sich darüber im Klaren sein, dass er sich auf gefährliches Terrain begibt. Mit der neuen Liste zieht die Kommission merklich die Zügel an und nimmt die Werbeindustrie an die kurze Leine. Zentraler Regelungsinhalt ist wieder der Verbraucherschutz. Solche verbraucherschützenden Marktverhaltensregeln bergen aber für jeden Werbenden ein erhebliches Risiko, wenn er die Vorschriften nicht beachtet. So kann er zum Beispiel von Wettbewerbern abgemahnt werden, wenn er sich nicht an die Vorgaben hält. Insbesondere weil es sich um sehr genaue Vorgaben handelt, die nicht jedem sofort bekannt sein dürften, wird zu Anfangs auch noch eine größere Unsicherheit herrschen.

Der Regelungsgedanke hinter dieser neuen Verordnung ist bereits so aus dem Heilmittelwerberecht bekannt: wer damit wirbt, dass bestimmte Heilmittel oder Produkte eine positive Wirkung auf den Gesundheitszustand haben, der darf dieses auch nur, wenn die medizinische Wirkung wissenschaftlich erwiesen ist. Bei den gesundheitsbezogenen Angaben wird nun in ähnlicher Weise ein strenger Maßstab gesetzt.

Deshalb sollte vor jeder Werbemaßnahme oder Vermarktung eines neuen Produktes genau geprüft werden, ob die Angaben auch den Vorgaben entsprechen. Wenn Sie also Fragen zur Zulässigkeit Ihrer Angaben haben, sprechen Sie uns gerne an!