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Kostentragungspflicht für Rücksendung bedarf separater Vereinbarung

Kostentragungspflicht für Rücksendung bedarf separater Vereinbarung

Verwirrung um die „40 Euro-Klausel“ setzt sich fort

Widerrufsbelehrung Anwalt Beratung Düsseldorf Terhaag

"Bei Fernabsatzverträgen dürfen dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.“

Diese merkwürdige und zudem unnötig bürokratische Klausel, die seit 2004 in dieser Form Bestandteil des BGB ist, hat von Anfang für Verwirrung auf Seiten von Online-Shop Betreibern gesorgt. Rechnung getragen wurde der Vorschrift bislang dadurch, dass eine entsprechende Formulierung in die jeweilige Widerrufsbelehrung des Händlers eingearbeitet wurde. Da der Gesetzeswortlaut explizit eine vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten fordert, wurde die Widerrufsbelehrung zusätzlich in die AGB des Online-Shops integriert.

Aktuelle Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Koblenz

Die Klausel über die Auferlegung der Rücksendekosten war von Anfang an ein beliebter Anknüpfungspunkt für kostenpflichtige Abmahnungen durch die Konkurrenz. Mit dem Argument, die Belehrung über die Widerrufsfolgen im Rahmen der Widerrufsbelehrung stelle keine vertragliche Vereinbarung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben dar, wurde über den Umweg des Wettbewerbsrechts vom Abgemahnten häufig die Zahlung von Abmahnkosten in beträchtlicher Höhe sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt.


Diesem Treiben wurde jedoch zwischenzeitlich durch Entscheidungen etwa des LG Dortmund (Urt. v. 17.09.2009, Az.: 18 O 79/08), LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 04.12.2009, Az.: 3-12 O 123/09) zunächst erfreulicherweise Einhalt geboten. So führt das LG Frankfurt aus unserer Sicht zutreffend aus, dass durch die Aufnahme der Klausel in die Widerrufsbelehrung die Absicht des Shopbetreibers, diese zum Vertragsbestandteil zu machen, bereits hinreichend erkennbar sei.


Anders sehen dies offensichtlich die Oberlandesgerichte Koblenz (Beschluss v. 08.03.2010 - Az.: 9 U 1283/09) und Hamburg (Beschluss. v. 17.02.2010 - Az.: 5 W 10/10). Beide Gerichte weisen darauf hin, dass die bloße gesetzliche Widerrufsbelehrung selbst keine vertragliche Vereinbarung darstelle. Auch sei es nicht ausreichend, wenn die Widerrufsbelehrung formal in die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einbezogen wird. Vielmehr müsse die vertragliche Vereinbarung sich außerhalb der Widerrufsbelehrung befinden.


Auch wenn die Argumentation der Senate zumindest in formaler Hinsicht nicht ganz unzutreffend erscheint, so führt diese in der praktischen Anwendung zu ersichtlich merkwürdigen Ergebnissen. Shopbetreiber wären demnach nunmehr verpflichtet, die Kostentragungspflicht in ihren AGB doppelt, nämlich einerseits in der Widerrufsbelehrung selbst, sowie zusätzlich als separate und eigenständige Bestimmung zu regeln. Ob dies der Verständlichkeit und Transparenz der AGB aus Sicht des Verbrauchers wirklich zuträglich ist, darf durchaus angezweifelt werden.

Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen steigt erneut an

Schon jetzt zeigt sich, dass die Oberlandesgerichte Hamburg und Koblenz den Shopbetreibern mit ihren Entscheidungen einen Bärendienst erwiesen haben: Uns liegen bereits die ersten Schreiben von vermeintlich findigen Kollegen vor, die vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidungen ganz offensichtlich die Gelegenheit wittern, mit entsprechenden Abmahnschreiben schnelles Geld zu machen. Die geforderten Abmahnkosten bewegen sich dabei in einem Rahmen von 300,00 bis knapp 1000,00 Euro.

Vor diesem Hintergrund bleibt zunächst abzuwarten, inwieweit die Rechtsaufassung aus Hamburg und Koblenz sich auch im Rest der Republik durchsetzen wird. So ist derzeit ein weiteres Verfahren zur gleichen Thematik beim OLG Hamm anhängig. In der Zwischenzeit ist zur Vermeidung unnötiger und möglicherweise kostspieliger Abmahnungen durchaus anzuraten, die eigenen AGB an die strengen Anforderungen der Senate anzupassen.

Haben Sie selbst eine Abmahnung erhalten haben oder benötigen Sie Hilfe bei der Anpassung Ihres Internetshops? Bitte sprechen Sie uns gern jederzeit an.