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Nach Unterlassungserklärung muss auch der Cache gelöscht werden

BGH entscheidet zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Screen Scrapings

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Verstößt Screen Scraping gegen Wettbewerbsrecht? Diese Frage beschäftigte den BGH in einer aktuellen Entscheidung, deren Volltext bislang noch nicht vorliegt.

Dabei ging es um eine Fluggesellschaft, die ihre Angebote auch über ein eigenes Online-Portal vertrieb. Kunden mussten jedoch, um die Angebote überhaupt einsehen zu können, mit einem Kreuzchen dessen AGB akzeptieren. Die Beklagte betrieb ein Portal, in dem Nutzer sich Flüge heraus suchen konnten. Hierbei verwendete sie auch Daten von der späteren Klägerin. Diese sah jedoch in dem Verhalten ein unbefugtes Abrufen von Daten, schließlich hatte sie dies in den AGB ausdrücklich ausgeschlossen.

Der BGH lehnte die Klage jedoch ab. Dazu aus der Pressemitteilung:

Im Streitfall führt eine Gesamtabwägung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit nicht zu der Annahme, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Erforderlich ist insoweit eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten "Screen-Scraping" zuzulassen, führt nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmoment kann allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann. Einer solchen technischen Schutzmaßnahme steht es aber - anders als es das Berufungsgericht angenommen hat - nicht gleich, dass die Klägerin die Buchung von Reisen über ihre Internetseite von der Akzeptanz ihrer Geschäfts- und Nutzungsbedingungen durch Ankreuzen eines Kästchens abhängig macht und die Beklagte sich über diese Bedingungen hinwegsetzt. Der Bundesgerichtshof hat auch nicht angenommen, dass die Interessen der Klägerin die der Beklagten überwiegen. Das Geschäftsmodell der Beklagten fördert die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtert dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung. Dagegen wiegen die Interessen der Klägerin daran, dass die Verbraucher ihre Internetseite direkt aufsuchen und die dort eingestellte Werbung und die Möglichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen zur Kenntnis nehmen, nicht schwerer.

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.deDer BGH hat die Sache an das OLG Hamburg zurück gewiesen. Dieses Gericht müsse noch prüfen, ob Ansprüche wegen Irreführung oder nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes vorlägen. Die Sache bleibt also spannend. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.