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Neue Preisangabenverordnung zum 28. Mai 2022

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Achtung: Neue Preisangabenverordnung tritt in Kraft!

von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Zum 28. Mai 2022 gibt es nicht nur wesentliche Änderungen im Widerrufsrecht und der so genannte „Influencerparagraph“ (§ 5a Absatz 4 UWG) wird im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb eingefügt. Insbesondere tritt die neue Preisangabenverordnung - kurz PAngV - in Kraft.

Diese sieht viele Neuerungen vor, die nicht nur im stationären Ladengeschäft, sondern insbesondere auch Auswirkungen auf den Bereich des eCommerce, Versandhandel, Teleshopping usw. haben werden. Während man vormals hinsichtlich der PAngV mit dem Gebot der sogenannten „Preiswahrheit“ und „Preisklarheit“ schon ganz gut zurechtkam, sind jetzt grade die Regelungen für Preisermäßigungen neu und richtige Preisauszeichnung nicht unbedingt leichter geworden, siehe hierzu die Veränderungen um Grundpreis, dessen Mengeneinheit und der daraus resultierenden Gesamtpreisangaben. Hier nur die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen.

Haben Sie weitere Fragen? Wir helfen gern!

Preisermäßigungen
Von besonderer Bedeutung sind die neuen Vorgaben für Preisreduzierungen und Rabatte.
Die neue Regelung des § 11 PAngV nF sieht nicht nur vor, dass also nunmehr ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis bei Preisermäßigungen anzugeben ist, sondern auch wie dies zu geschehen hat, bzw. wie ein solcher zu ermitteln. Es handelt sich dabei um den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage von Verbrauchern für eine bereits in seinem Sortiment befindliche Ware gefordert hat.

Nach Abs. 2 der Vorschrift wird die Angabe des vorherigen Gesamtpreises bei schrittweise ansteigenden Preisermäßigungen geregelt und nach Abs. 3 gelten die Vorgaben entsprechend auch für Unternehmer, die nur zur Grundpreisangabe verpflichtet sind. Es gibt aber auch Ausnahmen.

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigung für Waren
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer P
reisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von
1. individuellen Preisermäßigungen oder
2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit,
wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines
drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in
geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

Es ist davon auszugehen, dass es bezüglich (nicht nur) dieser Regelung zu einigen Rechtsstreitigkeiten kommen wird.
Nach Drucksache 669 des Bundesrates vom 25.08.2021 und der dort ausgeführten Entwurfsbegründung soll die Vorschrift wie es dort heißt „lediglich“ eine zusätzliche Informationspflicht begründen.
Daher könne aus werblichen Gründen z. B. bei einer Preisermäßigung mit „Statt-Preisen“, neben dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage und dem aktuellen Preis auch ein weiterer Preis angegeben werden, sofern klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.

Auch bleibe es Händlern laut der Entwurfsbegründung unbenommen, unter Einhaltung der Vorgaben des UWG mit einem Preisvergleich (z. B. zu einer UVP) zu werben, sofern auch hier für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handele.

Die Vorschrift soll jedoch nach der Gesetzesbegründung nicht bei jeder Preisermäßigung an sich, sondern nur bei solchen Anwendung finden, bei denen auf den alten Preis genommen wird, zum Beispiel durch so genannte Statt- oder Streich-Preise oder prozentuale Herabsetzungen.
Nicht in den Anwendungsbereich von § 11 sollen also fallen:

  • Die reine Verwendung von allgemeinen Preisaussagen ohne werbliche Nutzung der konkreten, messbaren Preisermäßigung, so wie beispielsweise die Bewerbung von „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“.
  • Die bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises.
  • Wenn der Händler für ein Produkt wirbt, das er neu in sein Sortiment aufnimmt, da er für dieses nicht über einen vorherigen Gesamtpreis verfügt. Händler können daher unter Beachtung der Vorgaben des UWG weiterhin mit Einführungspreisen werben oder ihren Gesamtpreis für ein neu ins Sortiment genommenes Produkt wie bisher in Relation zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzen, wo bei aber klar ersichtlich sein muss, dass es sich nicht um eine Ermäßigung des eigenen Preises handelt.
  • Werbeaktionen in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“, etc. unterliegen ebenfalls nicht § 11. Hierbei handelt es sich um sogenannte Werbung mit Drauf- bzw. Dreingabe. Es wird nicht mit einer auf einzelne Waren bezogenen Preisermäßigung geworben, sondern dem Kunden das Angebot eines Erwerbs zusätzlicher Waren oder größerer Stückzahlen zum selben Preis gemacht.
  • Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen

Die neu in § 11 aufgenommene Informationspflicht ist ab sofort Inkrafttreten zu erfüllen. Preisermäßigungen, die am 28.05.2022 bekanntgegeben werden, müssen somit bereits den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben.

Angabe des Grundpreises
Die Pflicht zur Angabe eines so genannten Grundpreises ist nunmehr in § 4 PAngV geregelt.
Hiernach hat ein Unternehmer, der Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann lediglich verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

In der ehemaligen Regelung wurde noch eine räumliche Nähe zum Gesamtpreis gefordert, man wird zur guten Erkennbarkeit allerdings auch weiterhin sicherheitshalber Gesamtpreis und Grundpreis auf einem Blick wahrnehmbar machen müssen und laut Gesetzesbegründung sei es daher unzulässig, den Grundpreis im Online-Handel nur durch einen separaten Link anwählbar oder nur durch das Mouse-Over Verfahren sichtbar zu machen oder ihn im stationären Handel etwa eine Liste mit Grundpreisen an einem anderen Ort auszuhängen.

Nach § 9 PAngV gilt die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises zum Beispiel nicht bei:

  • individuellen Preisermäßigungen;
  • nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen oder
  • schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

Mengeneinheiten für den Grundpreis
Um für Verbraucher eine bessere Preistransparenz zu gewährleisten, müssen künftig nach § 5 Abs. 1 PAngV nF einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen.

Angabe von Gesamtpreisen
Nach wie vor besteht die Pflicht einen Gesamtpreis, einschließlich der Umsatzsteuer und (aller) sonstiger Preisbestandteile, anzugeben. Letztgenanntes bedeutet bei so genannten Fernabsatzverträgen, also insbesondere Online-, TV- und Versandhandel, dass die Preise nicht nur die Umsatzsteuer enthalten, sondern auch ob zusätzlich Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstige Kosten anfallen, wenn diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

Fazit
Zusammenfassend lässt sich hiernach feststellen, dass bis auf die Mengenangabe verbindlich in Liter oder Kilo sich bei der Grund und Gesamtpreisangabe nicht viel geändert hat.
Wirkliche Neuerungen halten jedoch vor allem die neuen Vorgaben zu Preisermäßigungen bereit – da wird sich der eine oder andere Onlinehändler oder auch TV-Shopping Kanal ganz schön umstellen müssen.
Warenangebote müssen ab 28.5.2022 entsprechend ausgestaltet werden und teilweise die Preisentwicklung ab Ende April berücksichtigen.

Achtung: Ab dem 1.7.2022 gilt die Pflicht zur Vorhaltung eines so genannten Kündigungsbuttons nebst ensprechenden online Kündigungsverfahren bei zahlungspflichtigen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für den Fall, dass Sie solche Dauerschuldverhältnisse (online) anbieten, sollten sie die neuen Anforderungen rechtzeitig technisch umsetzen, um auch hier unnötige Abmahnungen zu vermeiden.

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